Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle Amtsblatt Nr. L 148 vom 01/06/2001 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle(1) im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 11, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Absatz 11 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands vorgesehene Prüfung des Funktionierens der Beihilferegelung für Baumwolle sowie der Beihilferegelung für andere Kulturpflanzen hat ergeben, dass die Beihilferegelung für Baumwolle angepasst werden muss. (2) Die den Baumwollsektor betreffenden Maßnahmen beruhen auf dem genannten Protokoll Nr. 4, auf der Verordnung (EG) Nr. 1554/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81(5) und auf der Verordnung (EWG) Nr.
1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle(6). Die in dem genannten Protokoll Nr. 4 festgelegten Regeln, insbesondere die Möglichkeit der Anpassung der Regelung durch den Rat, sollten beibehalten, andererseits sollten die Maßnahmen für die Durchführung der Erzeugerbeihilfe für Baumwolle in einer Verordnung des Rates zusammengefasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll Nr. 4 im Anhang der Akte über den Beitritt Griechenlands wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung umfasst die Gewährung einer Erzeugerbeihilfe." 2. Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Anpassung der durch das genannte Protokoll vorgesehenen Regelung und erlässt die Bestimmungen, die zu dessen Anwendung erforderlich sind." 3. Die Absätze 7, 8, 8a, 9, 10, 11 und 12 werden gestrichen. 4. Absatz 13 wird zu Absatz 7. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174. Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 45). (2) Vorschlag vom 13. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 15. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme vom 29. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl.
L 148 vom 30.6.1995, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/98 (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 4). (6) ABl. L 184 vom 3.7.1987, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95.