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Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 des Rates vom 30. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

CELEX
32001R1105
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-05-30
In force since
2001-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 des Rates vom 30. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/2001 S. 0001 - 0002 Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 des Rates vom 30. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91(4) wurde für die spanischen Behörden eine Übergangszeit festgelegt innerhalb derer sie auf sämtliche auf die Kanarischen Inseln verbrachten und dort erzeugten Waren eine Abgabe auf die Erzeugung und die Einfuhren (APIM) erheben können. (2) Mit Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde für die schrittweise Einführung des gemeinsamen Zolltarifs eine Übergangszeit festgelegt. (3) Beide Übergangszeiten sind am 31. Dezember 2000 abgelaufen. (4) Im Oktober und November 2000 beantragten die spanischen Behörden die Verlängerung der Übergangszeiten sowie der mit der Verordnung (EWG) Nr.

1911/91 eingeführten Maßnahmen. (5) Im Juli und Oktober 2000 haben die spanischen Behörden eine neue Steuer für die Kanarischen Inseln mitgeteilt, mit der die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Nachteile ausgeglichen werden sollen. (6) Die Anträge enthielten Unterlagen, aus denen sich ergab, dass sich zwar die wirtschaftliche Lage auf den Kanarischen Inseln während der Übergangszeit verbessert hat, dass aber die volle Integration der Region zu einem Nachlassen der Aktivitäten in Industrie und Handel und zu einem Rückgang der Beschäftigung in den verschiedenen Bereichen führen würde.

(7) Die zur Verfügung stehende Zeit war jedoch zu kurz um auszuwerten, in welchem Umfang sich die Aufhebung oder Änderung der bestehenden Maßnahmen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Kanarischen Inseln auswirkt. (8) Es ist deshalb angemessen, die genannten Übergangszeiten um ein Jahr zu verlängern, um eine gewisse Kontinuität in der Gesetzgebung, die Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit der Wirtschaftsbeteiligten hat, sicherzustellen. (9) Nach Fertigstellung der vorstehend genannten Auswertung wird die Kommission erforderlichenfalls einen neuen Vorschlag unterbreiten, wobei die Ziele des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags berücksichtigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In Artikel 5 Absätze 1 und 6 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 ist das Datum "31. Dezember 2000" durch den "31. Dezember 2001" zu ersetzen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident B. Lejon (1) Vorschlag vom 9.2.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 3.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 1.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2674/99 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 3).

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