Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1112/2001 der Kommission vom 6. Juni 2001 über Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32001R1112
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-06-06
In force since
2001-06-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1112/2001 der Kommission vom 6. Juni 2001 über Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/2001 S. 0017 - 0026 Verordnung (EG) Nr. 1112/2001 der Kommission vom 6. Juni 2001 über Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, getützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.

58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Buchstabe x), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft geschaffen. (2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sind während eines Übergangszeitraums Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der genannten Verordnung zugelassen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben für den Zeitraum 2000 bis 2002 Abweichungen von einigen Bestimmungen von Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 beantragt, im Hinblick auf die Statistik der Versicherungsdienstleistungen. Da die Datenerhebungssysteme der Mitgliedstaaten noch weiterer Anpassungen bedürfen, ist es erforderlich, diese Abweichungen zuzulassen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Berichtsjahre 2000 bis 2002 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abweichungen von den in Anhang 5 Abschnitt 4 Absatz 4 Liste B der Verordnung (EG, Euratom) Nr.

58/97 verzeichneten Merkmale gewährt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. (2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1. ANHANG BELGIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PORTUGAL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINNLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SCHWEDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions