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Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32001R1334
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-07-02
In force since
2001-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 180 vom 03/07/2001 S. 0018 - 0019 Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission vom 2. Juli 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2697/2000(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können. (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse anzunehmen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt.

Eine vorläufige Zulassung kann für Zusatzstoffe, einschließlich der "Wachstumsförderer", auf die in Anhang C Teil II der Richtlinie Bezug genommen wird, für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Wachstumsförderern an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen zu binden. (4) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das im Anhang beschriebene und zur Gruppe der "Wachstumsförderer" gehörende Kaliumdiformiat die oben genannten Anforderungen erfuellt und daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden kann.

(5) Die Bewertung der Unterlagen ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem Zusatzstoff unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet sein. (6) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuss hat bezüglich der Unschädlichkeit des Wachstumsförderers für Tiere, Anwender, Verbraucher und Umwelt, sofern die Bedingungen des genannten Anhangs eingehalten werden, eine positive Stellungnahme abgegeben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zusatzstoff der Gruppe "Wachstumsförderer" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig zugelassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 319 vom 16.12.2000, S. 1. (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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