Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom 19. Juli 2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Amtsblatt Nr. L 196 vom 20/07/2001 S. 0009 - 0016 Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom 19. Juli 2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3448/93 können bestimmte Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, auf die in Artikel 11 der genannten Verordnung verwiesen wird, dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden, ohne eine Vorauskontrolle der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), durchzuführen. Um diese Möglichkeit nutzen und die Mengen der genannten Erzeugnisse überprüfen und planen zu können, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. (2) Es ist daher angezeigt, das Verfahren zu regeln, nach dem diese Mengen anhand einer Bilanz festgelegt werden. Außerdem ist es angezeigt, dieses Verfahren transparent zu gestalten, indem vorgesehen wird, dass diese Bilanz der Fachgruppe für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, zur Prüfung vorgelegt wird; die Mengen sollten zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
(3) Es ist daher angezeigt, für die Genehmigung dieser Mengen eine spezielle Bescheinigung (Lizenz) vorzusehen, mit der die entsprechende zollamtliche Bewilligung erhältlich ist. (4) Insofern als das betreffende Verfahren es ermöglichen muss, dem verarbeitenden Gewerbe der Gemeinschaft den Zugang zu landwirtschaftlichen Grundstoffen unter wettbewerbsgerechten Bedingungen zu gewährleisten und diese Gewähr im Rahmen des Systems der Ausfuhrerstattungen aufgrund der Hoechstgrenzen die sich aus Abkommen in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages ergeben, nicht gegeben ist, ist dieses Verfahren für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen, deren Ausfuhrerstattungsbedarf gar nicht oder nur teilweise gedeckt ist.
(5) Die Vorschriften für die Beantragung, Ausstellung, Verwendung und Erledigung der Lizenzen sowie deren technische Merkmale sollten so festgelegt werden, dass das entsprechende Verfahren flexibel ist und eine umsichtige Verwaltung ermöglicht. Daher sollte jenes Verfahren als Vorbild dienen, das bereits für bestimmte landwirtschaftliche Lizenzen und Bescheinigungen Anwendung findet und durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) geregelt ist.
(6) Insofern als die Kommission die gesamte landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Industrie berücksichtig, ist der Herstellungszyklus für Waren, die nicht unter Anhang I fallen, in seiner Gesamtheit zu betrachten. Daher ist im Rahmen des oben genannten Verfahrens vorzusehen, dass Waren im aktiven Veredelungsverkehr in zwei, von verschiedenen Unternehmen durchgeführten Stufen hergestellt werden können. (7) Die Lizenzen sollten in drei Abschnitten ausgestellt werden können und es sollte ein oder mehrere dringliche Abschnitte zur Verfügung stehen, um auf unvorhergesehene Ereignisse, vor allem solche, die in der Marktentwicklung begründet sind, reagieren zu können.
Die Rechte aus diesen Lizenzen sollten übertragbar sein. (8) Um die Kontrolle und Planung der Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse zu ermöglichen, ist eine Übermittlung von Statistiken über die Verwendungen der Lizenzen vorzusehen. (9) Der Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Für die Überführung bestimmter Mengen von Grunderzeugnissen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr.
3448/93 in den aktiven Veredelungsverkehr ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist eine gültige Lizenz für die aktive Veredelung (nachstehend "AV-Lizenz" genannt) vorzulegen. (2) Es können nacheinander zwei Bewilligungen für die aktive Veredelung ausgestellt werden, von denen sich die erste auf die Überführung eines Grunderzeugnisses bezieht und die zweite auf die Überführung eines aus dem Grunderzeugnis hervorgegangenen Zwischenerzeugnisses, wobei die wirtschaftlichen Voraussetzungen für beide Bewilligungen als erfuellt angesehen werden, falls beide Bewilligungen aufgrund der selben AV-Lizenz beantragt werden.
Artikel 2 Bilanz (1) Spätestens bis zum 21. September eines jeden Jahres erstellt die Kommission die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehene Bilanz und legt diese der Fachgruppe für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, (nachstehend "Fachgruppe" genannt) zur Prüfung vor. (2) Wenn der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel übersteigt, dann werden die Mengen der einzelnen Grunderzeugnisse, die durch ihren achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnet werden, in Abhängigkeit von der Bilanz festgesetzt.
Artikel 3 Erste Veröffentlichung der verfügbaren Mengen Die nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses werden spätestens am 30. September eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Für diese Mengen kann im Einklang mit Artikel 21, 22 und 23 in drei Abschnitten eine Lizenz erteilt werden. Artikel 4 AV-Lizenzantrag (1) Nur Wirtschaftsteilnehmer, die eine gültige Erstattungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(6) innehaben oder eine im vorhergehenden Haushaltsjahr ausgestellte Bescheinigung innehatten, können eine AV-Lizenz beantragen.
Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 kann jedoch jeder Wirtschaftsteilnehmer, der im laufenden oder im vorhergehenden Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat, eine AV-Lizenz beantragen. (2) Jeder Antrag kann sich nur auf eine Menge eines einzigen verfügbaren, durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichneten Grunderzeugnisses beziehen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann für jedes Grunderzeugnis je Abschnitt nur einen einzigen Antrag stellen. Ein Lizenzantrag ist nur dann gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für den laufenden Abschnitt weder in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingebracht wird, noch in einem anderen Mitgliedstaat für dasselbe Grunderzeugnis eine weitere AV-Lizenz beantragt hat oder beantragen wird.
Legt ein und derselbe Antragsteller mehrere Anträge für dasselbe Grunderzeugnis vor, so verfallen alle seine Anträge. (3) Die insgesamt je Wirtschaftsteilnehmer und Abschnitt für ein Grunderzeugnis beantragte Menge darf für jedes Grunderzeugnis aus dem Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Milcherzeugnisse, Zucker und Reis 5000 Tonnen, für jedes Grunderzeugnis aus dem Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide 20000 Tonnen nicht überschreiten. Artikel 5 Einreichung des Lizenzantrags (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß Artikel 9 gedruckten und ausgefuellten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; anderenfalls ist er nicht zulässig.
Die zuständige Stelle kann jedoch einen fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrag berücksichtigen, sofern dieser alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Antrag nach der fernschriftlichen und/oder elektronischen Übermittlung auf dem gemäß Artikel 9 gedruckten und ausgefuellten Formblatt bei der zuständigen Stelle nachzureichen ist. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der fernschriftlichen oder elektronischen Übermittlung als Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Erfordernis beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des fernschriftlich oder elektronisch übermittelten Antrags.
Werden die Lizenzanträge elektronisch übermittelt, so bestimmen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, auf welche Weise die handschriftliche Unterschrift gegebenenfalls unter Verwendung von Codes ersetzt werden kann. (2) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege widerrufen werden, wobei die betreffende Mitteilung außer im Fall höherer Gewalt spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen muss. Artikel 6 Antragsverfahren (1) Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bis spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon ob der Antrag bei dieser Stelle abgegeben oder schriftlich, fernschriftlich bzw. elektronisch gestellt wurde.
(2) Lizenzanträge, die bei der zuständigen Stelle an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag oder an einem Arbeitstag, aber nach 13.00 Uhr eingehen, gelten als an dem Arbeitstag gestellt der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt. (3) Ist für die Einreichung der Anträge ein besonderer, in Tagen ausgedruckter Zeitraum vorgesehen und fällt der letzte Tag dieses Zeitraums auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet dieser Zeitraum am ersten darauffolgenden Arbeitstag um 13.00 Uhr. Für die Feststellung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird diese Verlängerung jedoch nicht berücksichtigt.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit. Artikel 7 Ablehnung von Anträgen Anträge, die Bedingungen enthalten, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, werden abgelehnt. Artikel 8 Teillizenzen Die Teillizenzen haben für die Menge, über die sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechenden Lizenzen. Artikel 9 Verwendung und Ausführung der Formblätter (1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 11 Absatz 1 werden die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen auf Formblättern gemäß den Mustern für die "Einfuhrlizenz AGRIM" in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr.
1291/2000 ausgestellt, wobei folgende Änderungen vorgenommen werden: a) Entweder muss der Titel "Einfuhrlizenz AGRIM" entfernt oder gestrichen werden, oder es muss über dem Titel ein Stempel mit dem Vermerk "AV-Lizenz" angebracht werden. Die Anbringung kann mechanisch oder computergestützt erfolgen. b) Die Felder 7 und 8 werden gestrichen. c) Die Überschrift von Feld 11 wird gestrichen. d) Feld 19 des Lizenzformulars wird gestrichen. e) In Feld 20 des Antragsformulars und in Feld 24 des Lizenzformulars wird der Vermerk "AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
1520/2000 Artikel 1 Absatz 1" mittels eines Stempels, mechanisch oder mittels Computer angebracht. Diese Formblätter sind gemäß den darin enthaltenen Angaben auszufuellen. (2) Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, dass die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sondern lediglich den Antrag ausfuellen. Ist die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, niedriger als die ursprünglich beantragte Menge, so muss die beantragte Menge nur in dem Lizenzantrag angegeben werden.
Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht. (3) Für die Formblätter einschließlich der Zusatzblätter ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Sie haben das Format 210 mm x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und höchstens 8 mm mehr betragen darf. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist strikt einzuhalten. Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1 sowie die Seite der Zusatzblätter, die für die Abschreibungen vorgesehen ist, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder auf chemischem Wege vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Der guillochierte Überdruck ist grün. (4) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf diese Zulassung hinzuweisen. Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Kennzeichen, das ihre Identifizierung ermöglicht, sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer tragen. Der Seriennummer sind entsprechend dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen: "AT" für Österreich, "BE" für Belgien, "DE" für Deutschland, "DK" für Dänemark, "EL" für Griechenland, "ES" für Spanien, "FI" für Finnland, "FR" für Frankreich, "IE" für Irland, "IT" für Italien, "LU" für Luxemburg, "NL" für die Niederlande, "PT" für Portugal, "SE" für Schweden und "UK" für das Vereinigte Königreich.
Die erteilende Stelle kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung mit einer Ausstellungsnummer versehen. (5) Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufuellen. Sie sind in einer von den zuständigen Stellen des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Antragstellern gestatten die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufuellen. (6) Die erteilenden und die abschreibenden Stellen, haben zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel, zu verwenden.
Der Stempel der erteilenden Stelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz ersetzt werden. (7) Soweit erforderlich, können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Lizenzen und Teillizenzen in die oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. Artikel 10 Verfahren zur Erteilung von Teillizenzen (1) Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und gegen Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz können die erteilende Stelle oder die von jedem Mitgliedstaat benannte(n) Stelle(n) eine oder mehrere Teillizenzen erteilen.
Die Teillizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als "Exemplar für den Inhaber" bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt oder zugesandt wird, und das zweite, das als "Exemplar für die erteilende Stelle" bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt. Die Stelle, die die Teillizenz erteilt, schreibt auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz die Menge ab, für die die Teillizenz erteilt wurde. Dabei trägt sie neben der in dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz abgeschriebenen Menge den Vermerk "Teillizenz" ein.
(2) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden. (3) Die Exemplare Nr. 1 der Teillizenzen, die verwendet wurden oder abgelaufen sind, werden vom Lizenzinhaber zusammen mit dem dazugehörigen Exemplar Nr. 1 der Lizenz an die erteilende Stelle zurückgeschickt, damit sie die Abschreibungen auf dem Exemplar Nr. 1 der Lizenz entsprechend den Abschreibungen auf den Exemplaren Nr. 1 der Teillizenzen berichtigen kann. Artikel 11 Elektronische Lizenzen (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 können für die Erteilung und Verwendung der Lizenzen EDV-Verfahren gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften eingesetzt werden.
Diese Lizenzen werden nachstehend EDV-Lizenzen genannt. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der schriftlich erteilten Lizenzen übereinstimmen. (2) Muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer die Lizenz in einem Mitgliedstaat verwenden, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen nicht angeschlossen ist, so beantragt der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Teillizenz. Diese Teillizenz wird unverzüglich und unentgeltlich in Form des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Formblatts erteilt. Diese Teillizenz wird in einem Mitgliedstaat, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen angeschlossen ist, in Form der Papierlizenz verwendet.
Artikel 12 Exemplare der AV-Lizenz Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 werden die Lizenzen in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt. Artikel 13 Gültigkeit der AV-Lizenz (1) Die AV-Lizenz gilt bis zum Ende des dritten auf ihre Beantragung folgenden Monats. (2) Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird.
Die Lizenz kann jedoch erst ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung verwendet werden. (3) Der Wirtschaftsteilnehmer kann unter Vorlage des Exemplars Nr. 1 der AV-Lizenz oder der Teillizenz während deren Gültigkeitsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(7), bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaates einen einzigen Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung des Grunderzeugnisses bis zu der in der Lizenz bzw. Teillizenz angeführten Menge einbringen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Allerdings ist unter den in Artikel 14 festgesetzten Bedingungen ein nachfolgender zweiter Antrag zulässig. Die Zollbehörde vermerkt in Teil 2 des ersten Feldes der Spalte 29 und im ersten Feld der Spalte 30 des Exemplars Nr. 1 der Lizenz die tatsächlich beantragte Menge. Die Zollbehörde versieht das erste Feld der Spalte 32 des Originals des Exemplars Nr. 1 mit einer Unterschrift und einem Stempel zur Bestätigung des Datums des vorstehend genannten Antrags. Die Zollbehörde übermittelt das ausgefuellte Original des Exemplars Nr.
1 innerhalb von 15 Arbeitstagen an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle. Kommt Artikel 14 Absatz 1 zur Anwendung, so übermittelt sie eine Kopie des ausgefuellten Exemplars Nr. 1 an die ausstellende Stelle und behält das Original. Bei Verwendung von elektronischen Lizenzen kann dieses Verfahren auch computergestützt abgewickelt werden. Artikel 14 Zweiter Antrag auf eine Bewilligung (1) Auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers bringt die ausstellende Stelle oder die bzw. eine der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten Stellen vor der ersten Beantragung der Bewilligung der aktiven Veredelung auf der Lizenz, oder gegebenenfalls der Teillizenz, folgenden ordnungsgemäß ausgefuellten Vermerk in Feld 20 des Lizenzformulars an: - Solicitud de segunda autorización prevista por [...] para la admisión del producto de código NC [...] con arreglo al apartado 2 del artículo 1 del Reglamento (CE) n° 1488/2001 - Påtænkt ansøgning om anden tilladelse fra ... med henblik på henførsel af produktet ...
(KN-koden anføres) i henhold til artikel 1, stk. 2, i forordning (EF) nr. 1488/2001 - Antrag auf eine zweite Bewilligung vorgesehen von ..., zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position ... gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 - Αίτηση παροχής δεύτερης άδειας που ζητήθηκε από τον ... για την εμπορία του προϊόντος του κώδικα ΣΟ ... σύμφωνα με το άρθρο 1, παραγράφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1488/2001 - Application by ... for a second authorisation for the placement of the product ... [insert CN code] in accordance with Article 1(2) of Regulation (EC) No 1488/2001 - Demande de deuxième autorisation envisagée par ... pour le placement du produit du code NC ... conformément à l'article 1er paragraphe 2, du règlement (CE) n° 1488/2001 - Domanda di seconda autorizzazione, richiesta da ... per l'iscrizione del prodotto del codice NC ... ai sensi dell'articolo 1, paragrafo 2, del regolamento (CE) n.
1488/2001 - Aanvraag voor een tweede vergunning van ... voor de plaatsing van het product met GN-code ... overeenkomstig artikel 1, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1488/2001 - Pedido de segunda autorização previsto por ... para a colocação do produto do código NC ... em conformidade com o n.o 2 do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 1488/2001 - Toinen lupahakemus, jonka tekee ..., tuotteen, jonka CN-koodi on ..., saattamiseksi sisäiseen jalostusmenettelyyn asetuksen (EY) N:o 1488/2001 1 artiklan 2 kohdan mukaisesti - En andra tillståndsansökan planeras av ... för aktiv förädling av en produkt med KN-kod ... enligt artikel 1.2 i förordning (EG) nr 1488/2001.
Der Wirtschaftsteilnehmer darf nur einen einzigen Antragsteller für eine zweite Bewilligung und nur ein einziges Erzeugnis angeben; er kann nur die Eintragung eines einzigen Vermerks beantragen. Zudem bestätigt die betreffende Stelle das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Stempel. (2) Der Inhaber der ersten Bewilligung zur aktiven Veredelung teilt der Zollbehörde die Menge des im Vermerk gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisses mit. Nach Erhalt der im vorstehenden Unterabsatz genannten Mitteilung fügt die Zollbehörde in Feld 20 der Lizenz dem in Absatz 1 genannten Vermerk folgenden ordnungsgemäß ausgefuellten Vermerk an: - Por una cantidad de ... kg - For ... kg - Für eine Menge von ... kg - Για ποσότητα ...
Kg - For ... kg - Pour une quantité de ... kg - Per una quantità di ... kg - Voor een hoeveelheid van ... kg - Para uma quantidade de ... kg - Määrälle ... kg - För en kvantitet på ... kg. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 übermittelt die Zollbehörde das Original des Exemplars Nr. 1 an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle. (3) Nach Erhalt des mit Absatz 2 in Einklang stehenden Exemplars Nr. 1 berechnet die betreffende Stelle die restliche Gültigkeitsdauer in Kalendertagen. Dabei berücksichtigt sie das Datum der Antragsstellung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und setzt einen vollständigen Monat mit 30 Tagen an.
(4) Der Lizenzinhaber muss an dem selben Tag, an dem er die Mitteilung im Sinne von Absatz 2 vornimmt, die Übertragung oder gegebenenfalls die Rückübertragung gemäß Artikel 15 an den im Vermerk gemäß Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer beantragen. (5) Auf Antrag des im Vermerk gemäß Absatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmers übergibt die betreffende Stelle diesem die Lizenz, nachdem sie die Übertragung oder gegebenenfalls die Rückübertragung im Einklang mit Absatz 4 vorgenommen und in Feld 11 folgenden ordnungsgemäß ausgefuellten Vermerk angebracht hat: - Nueva fecha de fin de validez: ... - Ny udløbsdato ... - Neues Ende der Gültigkeitsdauer: ... - Νέα ημερομηνία λήξης ισχύος ... - New expiry date: ... - Nouvelle date de fin de validité: le ... - Nuova data di scadenza della validità: ... - Nieuwe datum waarop de geldigheidsduur afloopt: ... - Nova data de termo de validade: ... - Uusi voimassaolon päättymispäivä on ... - Ny sista giltighetsdag ...
Zur Berechnung des neuen Endes der Gültigkeitsdauer wird die nach Absatz 3 ermittelte Frist zum Eingangsdatum des im vorstehenden Unterabsatz genannten Antrags hinzugezählt. (6) Der Wirtschaftsteilnehmer kann unter Vorlage des Exemplars Nr. 1 der AV-Lizenz oder der Teillizenz während deren Gültigkeitsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaates einen Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredelung des im Einklang mit Absatz 1 genannten Erzeugnisses bis zu der in der Lizenz bzw. Teillizenz angeführten Menge einbringen.
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Die Zollbehörde vermerkt in Teil 2 des zweiten Feldes der Spalte 29 und im zweiten Feld der Spalte 30 des Exemplars Nr. 1 der Lizenz die tatsächlich beantragte Menge. Die Zollbehörde versieht das zweite Feld der Spalte 32 des Originals des Exemplars Nr. 1 mit einer Unterschrift und einem Stempel zur Bestätigung des Datums des vorstehend genannten Antrags. Die Zollbehörde übermittelt das ausgefuellte Original des Exemplars Nr.
1 innerhalb von 15 Arbeitstagen an die in Feld 1 angegebene ausstellende Stelle. (7) Bei Verwendung von elektronischen Lizenzen kann das in diesem Artikel beschriebene Verfahren auch computergestützt abgewickelt werden. Artikel 15 Übertragung von Rechten (1) Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenz von ihrem Inhaber übertragen werden. Diese Übertragung kann nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und je Teillizenz erfolgen. (2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, er kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen. In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der folgende Vermerke ein: - Retrocesión al titular el ... - Tilbageføring til indehaveren den ... - Rückübertragung auf den Lizenzinhaber am ... - Εκ νέου παραχώρηση στο δικαιούχο στις ... - Rights transferred back to the titular holder on ... [date] - Rétrocession au titulaire le ... - Retrocessione al titolare in data ... - Aan de titularis geretrocedeerd op ... - Retrocessão ao titular em ... - Palautus todistuksenhaltijalle ... - Återbördad till licensinnehavaren den ...
(3) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die erteilende Stelle oder die bzw. eine der Stellen, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz Folgendes ein: a) Name und Anschrift des Übernehmers oder den in Absatz 2 genannten Vermerk, b) das Datum dieser Eintragung, bestätigt durch den Dienststempel. (4) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam. Artikel 16 Wirkung der von einer Stelle eines Mitgliedstaats angebrachten Vermerke Die erteilten Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke.
Artikel 17 Fehler in den Vermerken auf den Lizenzen (1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden. (2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat. Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz bzw. die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte Teillizenz bzw. eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus.
Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk "am ... berichtigte Lizenz" beziehungsweise "am ... berichtigte Teillizenz" tragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt. Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder der Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie "nachgeprüft am ... gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001" und stempelt die Lizenz ab. Artikel 18 Rückgabe der Lizenz an die ausstellende Stelle (1) Der Inhaber ist verpflichtet, auf Verlangen die Lizenz und die Teillizenz der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.
(2) Senden die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 17 ein beanstandetes Dokument zurück oder ziehen sie es ein, so stellen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus. Artikel 19 Echtheitsprüfung (1) Bei Zweifeln an der Echtheit einer Lizenz oder Teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke senden die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument oder eine Fotokopie dieses Dokuments zur Nachprüfung an die betreffenden Stellen zurück. Dokumente können auch stichprobenweise zurückgesandt werden.
In diesem Fall wird nur eine Fotokopie des jeweiligen Dokuments eingesandt. (2) Wenn die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument nach Maßgabe von Absatz 1 zurücksenden, erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung. Artikel 20 Verlust von Lizenzen Weist der Inhaber oder der Übernehmer einer AV-Lizenz zur Zufriedenheit der zuständigen Stellen nach, dass eine Lizenz oder eine Teillizenz nicht oder nur teilweise verwendet wurde und wegen ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung nicht mehr ausgenutzt werden kann, so erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatz-Teillizenz für die Menge, die der verfügbaren Menge entspricht.
Die Ersatzlizenz oder die Ersatz-Teillizenz enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt. Artikel 21 Erste Ausstellung von AV-Lizenzen - Verringerungskoeffizient (1) Für die erste Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 3 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 60 % berücksichtigt. Nach dem in Artikel 3 genannten Veröffentlichungsdatum und spätestens bis zum 14. Oktober eines jeden Jahres kann jeder Wirtschaftsteilnehmer je Grunderzeugnis einen Antrag auf eine AV-Lizenz stellen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 21. Oktober über die für jedes Grunderzeugnis eingegangenen Anträge, wobei die beantragten Mengen und die Firmenbezeichnung des jeweiligen Antragstellers zu nennen sind.
(3) Die Kommission setzt gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten für jedes Grunderzeugnis fest, wobei sie die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mengen zu Grunde legt. Die Kommission veröffentlicht den bzw. die entsprechenden Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Gegebenenfalls informiert sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt die betroffenen Mitgliedstaaten über Anträge, die ungültig sind, weil sie von ein und demselben Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten für dasselbe Grunderzeugnis eingebracht wurden.
(4) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die beantragten Lizenzen ausstellen. (5) Falls ein Verringerungskoeffizient festgesetzt wurde, ist auf den ausgestellten Lizenzen für jeden einzelnen Antrag die Menge des beantragten Grunderzeugnisses anzugeben, multipliziert mit dem jeweiligen Verringerungskoeffizienten. Die ausstellende Stelle vermerkt in den Feldern 17 und 18 der Lizenz die Menge, für die die Lizenz erteilt wird. Artikel 22 Zweite und dritte Veröffentlichung der verfügbaren Mengen Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der Marktlage für die einzelnen Grunderzeugnisse regelmäßig die Bilanz und legt sie der Fachgruppe zur Prüfung vor.
Übersteigt der veranschlagte Bedarf an Erstattungen die verfügbaren Finanzmittel, so legt die Kommission unter Berücksichtigung der bereits mittels einer Lizenz genehmigten Mengen sowie der nicht verwendeten Mengen, die ihr im Einklang mit Artikel 25 mitgeteilt wurden, die verfügbare Restmenge eines jeden Grunderzeugnisses fest. Diese wird spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres ein zweites Mal und spätestens am 31. Mai eines jeden Jahres ein drittes Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 23 Zweite und dritte Ausstellung von AV-Lizenzen - Verringerungskoeffizient (1) Für die zweite Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 60 % berücksichtigt.
Für die dritte Ausstellung von Lizenzen werden die nach Artikel 22 Unterabsatz 2 veröffentlichten Mengen von Grunderzeugnissen zu 100 % berücksichtigt. (2) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Artikel 22 Unterabsatz 2 genannten Veröffentlichung kann jeder Wirtschaftsteilnehmer für jedes Grunderzeugnis einen Antrag auf eine AV-Lizenz stellen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Gesamtmengen für jedes Grunderzeugnis beantragt wurden, wobei die beantragten Mengen und die Firmenbezeichnung des jeweiligen Antragstellers zu nennen sind.
(4) Die Kommission setzt gegebenenfalls einen Verringerungskoeffizienten für jedes Grunderzeugnis fest, wobei sie die gemäß Artikel 21 veröffentlichten Mengen heranzieht. (5) Es wird das Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 5 angewandt. Artikel 24 Dringliche Ausgabe von AV-Lizenzen Während des gesamten Haushaltsjahres kann die Kommission unter Berücksichtigung der bereits mittels einer Lizenz genehmigten Mengen sowie der nicht verwendeten Mengen, die ihr im Einklang mit Artikel 25 mitgeteilt wurden, eine verfügbare Restmenge für jedes durch seinen achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Grunderzeugnis als Dringlichkeitsmaßnahme festlegen.
Diese Menge wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Es wird das Verfahren gemäß Artikel 23 Absätze 2, 3, 4 und 5 angewandt. Zuvor legt die Kommission die entsprechende Bilanz der Fachgruppe zur Prüfung vor. Artikel 25 Statistische Angaben (1) Vor dem 15. März eines jeden Haushaltsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Meldung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 mit, für welche Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses eine zollamtliche Bewilligung erteilt und eine Lizenz gemäß Artikel 21 ausgestellt wurde. (2) Vor dem 15.
Oktober eines jeden Haushaltsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Meldung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 mit, für welche Gesamtmengen eines jeden Grunderzeugnisses eine zollamtliche Bewilligung erteilt und eine Lizenz gemäß Artikel 23 und 24 ausgestellt wurde. (3) Vor dem 1. Mai des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Erteilung der zollamtlichen Bewilligungen auf der Grundlage dieser Verordnung folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die im Rahmen dieser Bewilligungen tatsächlich eingeführten Grunderzeugnismengen mit. Artikel 26 Gegenseitige Unterstützung und Mitteilungen an die Kommission (1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über die Lizenzen und Teillizenzen sowie über etwaige, sie betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Aufstellung über die Lizenzen und Teillizenzen erteilenden Stellen und deren Anschriften. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (4) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5. (3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (4) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1. (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (6) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.