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Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker

CELEX
32001R1554
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-07-30
In force since
2001-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0018 - 0020 Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden pauschale Gemeinschaftsbeihilfen gewährt, um den Absatz des in den französischen Überseedepartements erzeugten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Beihilfen betreffen einerseits die in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft vorgenommene Raffination des in den Überseedepartements erzeugten Rohzuckers und andererseits den Transport des in den Überseedepartements erzeugten Zuckers nach den europäischen Gebieten der Gemeinschaft einschließlich seiner etwaigen zuvorigen Lagerung in den Überseedepartements.

(2) Die Beihilfe für die Raffination in den Gemeinschaftsraffinerien zielt darauf ab, dass diese Raffinerien den betreffenden Rohzucker zu Preisbedingungen beziehen können, die denen für Präferenzzucker entsprechen. (3) Die Seefrachtkosten hängen vor allem vom Raumgehalt der eingesetzten Schiffe ab, für den insbesondere der in den Verladehäfen der französischen Überseedepartements mögliche Tiefgang ausschlaggebend ist. Es hat sich gezeigt, dass gerade wegen des beschränkten Tiefgangs in den Häfen der Transport des Zuckers von bestimmten Überseedepartements nach der Gemeinschaft oftmals auf Schiffen mit einem Nettoraumgehalt von weniger als 20000 NRT erfolgt, während zur Bestimmung des pauschalen Frachtelements Karibik-Vereinigtes Königreich ein Nettoraumgehalt von 25000 bis 30000 NRT zugrunde gelegt wird.

Die den Wirtschaftsteilnehmern entstehenden Frachtkosten sind daher mitunter unverhältnismäßig höher als diese Frachtpauschale. Deshalb sollte in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit vorgesehen sein, das pauschale Frachtelement Karibik-Vereinigtes Königreich anzupassen, falls dies durch den geringeren Raumgehalt der eingesetzten Schiffe gerechtfertigt ist. (4) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen(2) bezieht sich der dort genannte Garantiepreis auf unverpackten Zucker der Standardqualität auf der Lieferstufe cif europäische Häfen der Gemeinschaft.

Weicht bei Präferenzrohzucker das Rendement gegenüber der Standardqualität ab, so wird im internationalen Handel eine Tabelle von Zuschlägen angewendet, die von der entsprechenden Tabelle abweicht, die zu diesem Zweck in den Gemeinschaftsvorschriften für Rohzucker aus der Gemeinschaft vorgesehen ist. Um gleiche Preisbedingungen zwischen den beiden Rohzuckerarten zu schaffen, ist es angezeigt, die Differenz infolge der Anwendung der beiden Tabellen durch eine besondere Beihilfe zugunsten der Raffinerien zu überbrücken, die Rohzucker aus den französischen Überseedepartements raffinieren.

(5) Die Gewährung der Raffinationsbeihilfe ist nur für diejenigen Rohzuckermengen mit Ursprung in den französischen Überseedepartements gerechtfertigt, die aufgrund einer regelmäßig erstellten gemeinschaftlichen Versorgungsbilanz verfügbar sind und in den verschiedenen europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu Weißzucker raffiniert werden können. (6) Da die Zuckererzeuger der französischen Überseedepartements in ihren Fabriken nicht über ausreichend Lagerraum verfügen, wird der gesamte nach den Gemeinschaftsraffinerien zu verbringende Zucker im Anschluss an seine Erzeugung in den Hafensilos gelagert.

Die Zuckererzeuger müssen also die Transportkosten von der Fabrik bis hin zum Verladehafen vorfinanzieren. In den letzten Jahren hat sich wegen des unregelmäßigen Versands die Lagerdauer in den Hafensilos und damit der Vorfinanzierungszeitraum erheblich vergrößert, so dass für die Zuckererzeuger immer höhere finanzielle Belastungen entstanden. Daher sollte auf die zu gewährende endgültige Beihilfe ein erster Vorschuss gezahlt werden können, der dem Beihilfeteilbetrag bis zur fob-Stufe entspricht. Die Zahlung dieses ersten Vorschusses sollte an die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft sein.

Außerdem sind die sonstigen Bedingungen für diese Abschlagszahlung festzulegen, vor allem die Bestimmungsweise der betreffenden Zuckermengen. (7) Insbesondere für den Fall, dass der beihilfefähige Zucker in loser Schüttung für Rechnung mehrerer Erzeuger mit demselben Schiff transportiert wird, sind bestimmte Einzelheiten für die Ermittlung des Gewichts und des Rendements dieses Zuckers zu regeln. (8) Im Allgemeinen liegt eine längere Frist zwischen dem Verladetag des verschifften Zuckers und dem Tag der bei der Ankunft zu erledigenden Förmlichkeiten, die die Voraussetzung für die Auszahlung der Beihilfe durch die zuständige Stelle bilden.

Deshalb ist es angezeigt, eine Vorschussregelung anzuwenden. (9) Für den zu raffinierenden Zucker ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen vorzusehen und in diesem Zusammenhang den Begriff der Raffination zu definieren. (10) Die mit dieser Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen ersetzen die Verordnung (EWG) Nr. 2750/86 der Kommission vom 3. September 1986 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen für den Absatz des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers und zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

350/1999(4). Die genannte Verordnung ist folglich aufzuheben. (11) Die neuen Durchführungsbestimmungen sollten ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02 Anwendung finden. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Absatz des in den französischen Überseedepartements erzeugten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft werden pauschale Gemeinschaftsbeihilfen als Interventionsmaßnahme gewährt. Artikel 2 (1) Auf Antrag bei den zuständigen französischen Behörden wird den Erzeugern im Wirtschaftsjahr 2001/02 des in Artikel 1 genannten und frei europäische Häfen der Gemeinschaft gelieferten Zuckers eine Beihilfe gewährt, die sich wie folgt zusammensetzt: a) aus einem Pauschalbetrag je Tonne Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für die Transportkosten ab Fabrik bis zur fob-Stufe, und zwar in Höhe von: - 17 EUR je Tonne für die Departements Réunion und Martinique, - 24 EUR je Tonne für das Departement Guadeloupe; b) aus einem einheitlichen Pauschalbetrag für die Seefracht- und Versicherungskosten ab der Stufe fob französische Überseedepartements bis zur Stufe cif Laderaum europäische Häfen der Gemeinschaft; c) aus einem Betrag je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, der zu Ende eines jeden Monats beim Erzeuger gelagert ist, in Höhe von 0,33 EUR/Monat.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Pauschalbetrag stützt sich auf das am Ausstellungstag des Konnossements für den betreffenden Zucker geltende Frachtelement Karibik-Vereinigtes Königreich, das vom "Freight Committee of the United Terminal Sugar Market Association of London" im Rahmen der Notierung des "London Daily Price" für Zucker festgestellt wird. Der entsprechende Betrag wird anhand des für die Ermittlung des cif- Preises verwendeten Umrechnungskurses in Euro umgerechnet. Sodann wird er pauschal berichtigt, um bei den Versicherungskosten dem unterschiedlichen Wert des Zuckers auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Schließlich noch wird auf den Betrag ein Koeffizient von 1,00 geteilt durch das Rendement des betreffenden Zuckers angewendet. Der in dieser Weise berichtigte Betrag wird von der Kommission festgestellt und den zuständigen französischen Behörden mitgeteilt. (3) Die zuständigen französischen Behörden können den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Betrag pauschal anpassen, wenn die tatsächlichen Frachtkosten des Erzeugers diesen Betrag infolge des notwendigen Einsatzes von Schiffen mit einem Nettoraumgehalt von weniger als 20000 NRT übersteigen. Diese Anpassung ist für jeden Monat und für jedes geografische Gebiet (Antillen/Réunion) höchstens gleich dem Durchschnitt der in den zwölf Monaten vor Auslaufen der Zuckerfracht aus dem Hafen des französischen Überseedepartements bei Transport in loser Schüttung verzeichneten Differenz zwischen den anhand des Bord-Konnossements ermittelten tatsächlichen Frachtkosten für Schiffe mit einem Nettoraumgehalt von weniger als 20000 NRT und dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Frachtelement Karibik-Vereinigtes Königreich.

Zu dem so angepassten Betrag kann ein Zuschlag von höchstens 25 % hinzukommen, sofern wegen der Hafenbedingungen Schiffe mit einem Nettoraumgehalt von weniger als 7000 NRT eingesetzt werden. Die zuständigen französischen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die vorgenommenen Anpassungen unter Angabe der Zahl der Schiffe und der betreffenden Beträge sowie unter Beifügung der zugehörigen Belege. Artikel 3 (1) Die in Artikel 2 genannte Beihilfe bezieht sich auf das bei der Ankunft ermittelte Gewicht des Zuckers, umgerechnet in Weißzuckeräquivalent anhand der Rendementformel von Artikel 4.

Bei Transport in loser Schüttung, die keine Identifizierung der Einzelpartien zulässt, wird das Durchschnittsrendement der Gesamtladung auf den gesamten betreffenden Zucker angewendet. (2) Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird gezahlt auf Vorlage durch den Erzeuger a) eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Nachweises für das Verbringen des Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft und b) des Konnossements, der Analyseergebnisse und der endgültigen Rechnung. Die Analysen werden bei der Ankunft durch ein zugelassenes Labor des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Zucker verbracht worden ist, je Partie von 250 Tonnen vorgenommen und erstrecken sich auf die Gesamtladung.

(3) Es kann ein Vorschuss auf die Beihilfezahlung in Höhe von 90 % des Betrags gewährt werden, der sich aus dem in der vorläufigen Rechnung angegebenen Gewicht, umgerechnet in Weißzuckeräquivalent anhand eines Pauschalrendements von 96 %, ergibt. Der Vorschussantrag muss von dem Erzeuger zusammen mit dem Konnossement und der vorläufigen Rechnung eingereicht werden. (4) Unbeschadet von Absatz 2 kann auf Antrag des oder der betreffenden Erzeuger von Rohzucker außerdem ein erster Vorschuss in Höhe des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beihilfeteilbetrags gewährt werden. Dieser erste Vorschuss bildet eine Abschlagszahlung auf den in Absatz 3 vorgesehenen Vorschuss.

Der erste Vorschuss wird unter Zugrundelegung des im Silo des Verladehafens von den zuständigen französischen Behörden oder den in ihrem Auftrag handelnden Personen festgestellten Gewichts des Zuckers, umgerechnet in Weißzuckeräquivalent anhand eines Pauschalrendements von 96 %, bestimmt. Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag muss eine Bescheinigung über die Leistung einer Sicherheit in Höhe des beantragten Vorschusses beigefügt sein. Diese Sicherheit wird für die Zuckermengen freigegeben, für die unter den Bedingungen in Absatz 1 die endgültige Zahlung der Gesamtbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfolgt.

Die Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form der Bankgarantie eines Finanzinstituts, das den in Frankreich anwendbaren Kriterien entspricht, zu leisten. Der nicht freigegebene Teil der Sicherheit bzw. die gesamte Sicherheit verfällt für die Zuckermengen, für die die einschlägigen Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind. Artikel 4 (1) Für Zucker nach Artikel 1, der in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft raffiniert wurde, wird den betreffenden Raffinerien eine Beihilfe gewährt, die sich je Zehntelprozent des Rendements, das über 92 % hinausgeht, auf einen Betrag von 0,0387 % des im Wirtschaftsjahr der Raffination geltenden Interventionspreises für Rohzucker beläuft.

(2) Absatz 1 findet Anwendung im Rahmen der Mengen, die für die einzelnen Gebiete der Gemeinschaft, in denen die Raffination stattfinden kann, bestimmt werden. Die Bestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen erfolgt nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Versorgungsbilanz für Rohzucker und dessen Raffination in den betreffenden europäischen Gebieten der Gemeinschaft. (3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird den Raffinerien, die den Zucker raffiniert haben, auf ihren Antrag hin gewährt, der bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Raffination stattfand, zu stellen ist.

Artikel 5 Dem Antrag auf die in Artikel 4 genannte Beihilfe muss der von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nachweis beiliegen, dass der raffinierte Zucker aus Rohzucker gewonnen worden ist, der in den französischen Überseedepartements erzeugt wurde. Zu diesem Zweck wird der zu raffinierende Rohzucker auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers einer Zollkontrolle oder einer sonstigen Verwaltungskontrolle mit gleichwertigen Garantien unterstellt. Für die Gewährung dieser Beihilfe gilt als Raffination die Verarbeitung von Rohzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.

1260/2001 zu Weißzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung. Artikel 6 Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission für jeden Monat innerhalb der darauf folgenden zwei Monate die in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen, für die die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 4 gewährt worden sind, sowie die diesen Mengen entsprechenden Zahlungsbeträge mit. Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 2750/86 wird aufgehoben. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1.

Juli 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 2001 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (3) ABl. L 253 vom 5.9.1986, S. 8. (4) ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 8.

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