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Verordnung (EG) Nr. 1566/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2002 über die Beschäftigung behinderter Menschen

CELEX
32001R1566
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-07-12
In force since
2001-08-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1566/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2002 über die Beschäftigung behinderter Menschen Amtsblatt Nr. L 208 vom 01/08/2001 S. 0016 - 0019 Verordnung (EG) Nr. 1566/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2002 über die Beschäftigung behinderter Menschen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

577/98 des Rates vom 9. März 1998 über die Durchführung einer Stichprobenerhebung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission(2) wird ein Programm von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2001 bis 2004 festgelegt, das ein Ad-hoc-Modul für die Beschäftigung Behinderter umfasst. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 muss die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen mindestens 12 Monate vor Beginn des für dieses Modul vorgesehenen Bezugszeitraums festgelegt werden.

(3) Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen, wie dies in der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen festgestellt wird(3), in der die Kommission aufgefordert wird, die Entwicklung der Beschäftigung behinderter Menschen zusammen mit den Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und im Einklang mit dem Grundsatz des "Mainstreaming" anhand vergleichbarer Daten zu beobachten und zu analysieren. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(4) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die detaillierte Liste der im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zur Beschäftigung behinderter Menschen für das Jahr 2002 zu sammelnden Informationen ist im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthalten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juli 2001 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 5. (3) ABl.

C 186 vom 2.7.1999, S. 3. (4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2002 über die Beschäftigung behinderter Menschen 1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. 2. Die Variablen werden wie folgt codiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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