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Verordnung (EG) Nr. 1778/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32001R1778
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-09-07
In force since
2001-09-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1778/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 240 vom 08/09/2001 S. 0006 - 0007 Verordnung (EG) Nr. 1778/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für eine Bezeichnung, die von Italien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt wurde, sind ergänzende Angaben angefordert worden, um zu gewährleisten, dass diese Bezeichnung mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung im Einklang steht.

(2) Im Anschluss an die Prüfung der ergänzenden Angaben hat die Kommission den Eintragungsantrag zweimal dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale zur Stellungnahme vorgelegt, der in beiden Fällen eine befürwortende Stellungnahme zur Eintragung der Bezeichnung abgegeben hat. (3) Der für das Erzeugnis verwendete Grundstoff stammt von Schweinen der Gattung "schweres italienisches Landschwein". Sie werden im Erzeugergebiet gehalten und mit örtlichen Getreidesorten und Nebenprodukten aus der örtlichen Käseherstellung besonders gefüttert.

Da es sich um eine traditionelle Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 handelt, muss das traditionelle Erzeugungsgebiet unabhängig von seiner Ausdehnung berücksichtigt werden. Daher kann festgestellt werden, dass die betreffende Bezeichnung ein landwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnet, das aus einem bestimmten Gebiet stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt, wie dies in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung vorgesehen ist.

(4) Bei der Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, handelt es sich nicht um den Namen eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist. Sie kann daher nicht als "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gelten. (5) Die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, ist durch bilaterale Abkommen zwischen Italien einerseits und Deutschland, Österreich, Frankreich bzw.

Spanien andererseits geschützt. (6) Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Eintragung dieser Bezeichnung den vorgenannten Artikeln entspricht. Daher ist es notwendig, sie nunmehr einzutragen und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(3), zuletzt geändert die Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates(4) hinzuzufügen. (7) Der Ausschuss nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und das Europäische Parlament unterrichtet.

Da sich der Rat innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht zu dem Vorschlag ausgesprochen hat, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird durch die Bezeichnung im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26. (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. (4) ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 3. (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG A. UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleischerzeugnisse ITALIEN - Salamini italiani alla cacciatora (g. U.)

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