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Verordnung (EG) Nr. 1941/2001 der Kommission vom 2. Oktober 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch

CELEX
32001R1941
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-10-02
In force since
2001-10-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1941/2001 der Kommission vom 2. Oktober 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch Amtsblatt Nr. L 263 vom 03/10/2001 S. 0024 - 0024 Verordnung (EG) Nr. 1941/2001 der Kommission vom 2. Oktober 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Gefluegelfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2001(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Gefluegelfleisch festgelegt. (2) Mit der letzten Änderung der genannten Verordnung wurden insbesondere in Anhang I die in der Kategorie 4 aufgeführten Erzeugnisse in die Kategorie 3 eingeordnet, um die Verwendung der Lizenzen für die verschiedenen Handelsformen ganzer Masthähnchen zu erleichtern und die Ausfuhr aller Arten von Hähnchen mit derselben Lizenz zu gestatten.

(3) Diese neuen, flexibleren Vorschriften gelten für Lizenzen, die ab dem 10. Juli 2001 beantragt werden. Wegen Problemen beim Handel mit Russland, die aufgetreten sind, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, können bestimmte vor dem 10. Juli 2001 beantragte Lizenzen nicht mehr verwendet werden. Es empfiehlt sich daher, die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen zu verlängern und auf sie die neuen Vorschriften anzuwenden. (4) Da die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen am 24. September 2001 endet, muss diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 gilt auch für Ausfuhrlizenzen, die vor dem 10. Juli 2001 beantragt wurden und deren Gültigkeitsdauer nicht vor diesem Zeitpunkt endet. (2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 wird die Gültigkeitsdauer der in Absatz 1 genannten Lizenzen auf Antrag des Inhabers um 45 Tage verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 24. September 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (2) ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49. (3) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 26. (4) ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 26.

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