Verordnung (EG) Nr. 1967/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Anpassung bestimmter an Dänemark und Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0026 - 0027 Verordnung (EG) Nr. 1967/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Anpassung bestimmter an Dänemark und Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1639/1999(2) und der Verordnung (EG) Nr. 2200/1999(3) ist für einige Mitgliedstaaten der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli bzw. 1. August 1999 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1612/2000(4) und der Verordnung (EG) Nr. 2293/2000(5) ist für Schweden und das Vereinigte Königreich der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. Juli bzw. 1. August 2000 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2799/98 müssen die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Umrechnungskurse auf die Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen werden. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1580/2001 der Kommission(6) sind die Umrechnungskurse für bestimmte direkte Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1.
Juli 2001 eingetreten ist, festgesetzt worden. Die für die dänische Krone und die schwedische Krone festgesetzten Kurse bedeuten eine Abwertung dieser Währungen. (5) Für die Tranchen des Zeitraums vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 ist daher für Dänemark eine zusätzliche Kürzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe, deren maßgeblicher Tatbestand am 1. Juli 1999 eintrat, vorzunehmen. Für diese Tranchen darf außerdem Schweden nicht ermächtigt werden, die Ausgleichsbeihilfen zu gewähren, deren maßgeblicher Tatbestand am 1. Juli 1999, 1. August 1999, 1. Juli 2000 und 1. August 2000 eintrat.
(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zur Einbeziehung von Faserflachs und -hanf(7) werden Faserflachs und -hanf ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 in die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einbezogen. Daher ist der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die Zahlungen für Faserflachs und -hanf nicht mehr der 1. August, sondern der 1. Juli. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Bei den Tranchen, die Beihilfen entsprechen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 2001 eingetreten ist, werden die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1639/1999 aufgeführten Beträge der Ausgleichsbeihilfe für Dänemark mit dem Faktor 0,7776 multipliziert. Artikel 2 Bei den Tranchen, die Beihilfen entsprechen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Juli 2001 eingetreten ist, wird die Gewährung der in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 1639/1999, (EG) Nr. 2200/1999, (EG) Nr. 1612/2000 bzw. (EG) Nr. 2293/2000 aufgeführten Ausgleichsbeihilfen für Schweden nicht erlaubt.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 33. (3) ABl. L 268 vom 16.10.1999, S. 8. (4) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 36. (5) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 12. (6) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 16. (7) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13.