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Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2000

CELEX
32001R1986
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-10-08
In force since
2001-10-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2000 Amtsblatt Nr. L 271 vom 12/10/2001 S. 0001 - 0004 Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2000 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000(3) konnte die reale Entwicklung der Dienstbezüge der italienischen Beamten nicht berücksichtigt werden. (2) Aus den jetzt vorliegenden Angaben geht hervor, dass es angezeigt ist, eine zusätzliche Angleichung vorzunehmen. (3) Daher sollten die Beträge in der genannten Verordnung berichtigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von "173,93 EUR" durch den Betrag von "174,27 EUR" ersetzt; - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von "223,99 EUR" durch den Betrag von "224,43 EUR" ersetzt; - wird in Artikel 69 zweiter Satz des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von "400,14 EUR" durch den Betrag von "400,92 EUR" ersetzt; - wird in Artikel 3 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von "200,17 EUR" durch den Betrag von "200,56 EUR" ersetzt.

Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 3 Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage: - 104,59 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5, - 160,36 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3. Artikel 4 Die zum 1. Juli 2000 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5 Mit Wirkung vom 16. Mai 2000 gilt für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungskoeffizient: - Irland 119,2. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 gilt für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungskoeffizient: - Irland 116,5. Artikel 6 Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 7 Mit Wirkung vom 1.

Juli 2000 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(4) vorgesehen sind, auf 303,16 EUR, 457,57 EUR, 500,31 EUR und 682,08 EUR festgesetzt. Artikel 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(5) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,376269 angewandt. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Onkelinx (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 7. (3) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 3. (4) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1). (5) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/2000 (ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 3).

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