Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

CELEX
32001R2495
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-12-19
In force since
2002-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0023 - 0024 Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.

Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97(3), wurde unter anderem das Größenschema für Hering der Art Clupea harengus festgelegt. Bei Ostseehering sieht dieses Schema lediglich eine besondere Größe für nördlich von 59° 30' N gefangene und angelandete Fische sowie eine besondere Größe für südlich von 59° 30' gefangene und angelandete Fische vor. (2) Die besondere Größe für Ostseehering, der nördlich von 59° 30' N gefangen und angelandet wurde, entspricht nicht mehr den Markterfordernissen in diesem Gebiet; es ist notwendig, mehrere Größen festzulegen.

(3) Durchschnittsgewicht und -länge der Heringe in der mittleren Ostsee haben im Laufe der letzten 15 Jahre deutlich abgenommen. Der größte Anteil des Bestands und der Fänge in der mittleren Ostsee besteht aus nördlichem Hering (geringe Größe bei beträchtlichem Alter). Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) hat keine Mindestgröße für Ostseehering festgesetzt. (4) Es ist somit erforderlich, für die Vermarktung dieser Fische mehrere Größenklassen festzulegen. (5) Deshalb empfiehlt es sich, die derzeit für die nördliche Ostsee geltenden Größenklassen zu ändern.

Diese Änderung betrifft die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen gemeinsamen Vermarktungsnormen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird die Größe für Hering (Clupea harengus) aus der Ostsee, der nördlich von 59° 30' N gefangen und angelandet wurde, entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Die vorliegende Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. (3) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions