Verordnung (EG) Nr. 2592/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über weitere Informations- und Prüfungsanforderungen an Hersteller und Importeure bestimmter mit Vorrang zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0025 - 0028 Verordnung (EG) Nr. 2592/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über weitere Informations- und Prüfungsanforderungen an Hersteller und Importeure bestimmter mit Vorrang zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 als "Berichterstatter" für bestimmte mit Vorrang zu prüfende Stoffe, die einer Risikobewertung zu unterziehen sind, bestimmt wurden, haben die von den Herstellern bzw. Importeuren vorgelegten Informationen über die betreffenden Stoffe bewertet. Nach Anhörung der betreffenden Hersteller bzw. Importeure haben sie festgestellt, dass es für die Risikobewertung erforderlich ist, von diesen Herstellern bzw.
Importeuren die Vorlage weiterer Angaben und/oder die Durchführung weiterer Prüfungen zu verlangen. (2) Die Hersteller bzw. Importeure haben gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 geprüft, ob die für die Bewertung der betreffenden Stoffe erforderlichen Informationen bei früheren Herstellern oder Importeuren dieser Stoffe verfügbar sind. Die Hersteller bzw. Importeure haben ferner in Absprache mit den als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten geprüft, ob durch die Anwendung von Alternativverfahren Tierversuche ersetzt oder eingeschränkt werden können. (3) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass es erforderlich sei, von den Herstellern bzw.
Importeuren der Stoffe weitere Informationen und Prüfungen zu verlangen. (4) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben der Kommission die Protokolle für die geforderten weiteren Prüfungen vorgelegt. (5) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 können bei einem Stoff, der von mehreren Herstellern bzw. Importeuren als solcher oder in einer Zubereitung hergestellt oder eingeführt wird, die Prüfungen von einem Hersteller oder Importeur durchgeführt werden, der im Namen der anderen betroffenen Hersteller bzw. Importeure handelt. In einem solchen Fall berufen sich die anderen Hersteller bzw.
Importeure auf die durchgeführten Prüfungen und beteiligen sich in angemessener Höhe an den Kosten. (6) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der (die) Hersteller und der (die) Importeur(e) der im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Stoffe, der (die) gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Informationen vorgelegt hat (haben), stellt (stellen) die Informationen zur Verfügung und führt (führen) die Prüfungen durch, die im Anhang dieser Verordnung angeführt sind, und übermittelt (übermitteln) den als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Prüfungen.
Die Prüfungen sind gemäß den Protokollen, die die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten spezifiziert haben, durchzuführen. Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>