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Verordnung (EG) Nr. 2593/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 909/2001 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyphosat, das von einem malaysischen und einem taiwanischen ausführenden Hersteller produziert wird

CELEX
32001R2593
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-12-28
In force since
2001-12-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2593/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 909/2001 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyphosat, das von einem malaysischen und einem taiwanischen ausführenden Hersteller produziert wird Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0029 - 0031 Verordnung (EG) Nr. 2593/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 909/2001 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyphosat, das von einem malaysischen und einem taiwanischen ausführenden Hersteller produziert wird DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98(3) führte der Rat einen Antidumpingzoll von 24 %, auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1086/2000(4) wurde nach einer Untersuchung wegen der fehlenden oder unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der anzuwendende Zollsatz gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.

384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) auf 48 % heraufgesetzt. (2) Am 26. März 2001 erhielt die Kommission einen Antrag der European Glyphosate Association (EGA) gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestandes der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Malaysia oder Taiwan versandtem Glyphosat. Der Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Glyphosatproduktion in der Gemeinschaft entfällt, und enthielt ausreichende Beweise in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Faktoren.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 909/2001(5) (nachstehend "Verordnung über die Einleitung" genannt) leitete die Kommission am 8. Mai 2001 eine Untersuchung des angeblichen Tatbestands der Umgehung ein. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden in Artikel 2 der Verordnung über die Einleitung angewiesen, die Einfuhren von Glyphosat, die aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, als Ursprungserzeugnisse Malaysias bzw. Taiwans angemeldet oder nicht, ab dem 10. Mai 2001 zollamtlich zu erfassen. (5) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Einleitung sind Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Einfuhren keine Umgehung darstellen, von der zollamtlichen Erfassung zu befreien.

B. ANTRAEGE AUF BEFREIUNG (6) Während der Untersuchung beantragten vier unabhängige Einführer und zwei kooperierende ausführende Hersteller, Crop Protection (M) Sdn. Bhd. (nachstehend "Chop Protection" genannt) und Sinon Corporation, bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung bzw. von den Maßnahmen. (7) Da die angebliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft erfolgte, waren die Feststellungen zu den Ausführern ausschlaggebend für die Entscheidung über die Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung bzw. von den Maßnahmen. Die Kommission konnte daher nicht allein auf Grundlage der Befreiungsanträge einzelner Einführer entscheiden.

Die Einfuhren der Einführer werden jedoch in den Genuss einer Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bzw. von den Maßnahmen kommen, wenn sie von den Ausfuhren bezogen werden, denen eine solche Befreiung gewährt wurde. (8) Zum jetzigen Zeitpunkt sollte sich ein etwaiger Beschluss in Bezug auf die Ausführer auf eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beschränken. Der Rat kann später, wenn er eine Verordnung zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Grundverordnung erlässt, beschließen, bestimmte Ausführer von der Ausweitung der Maßnahmen auszunehmen.

C. FESTSTELLUNGEN ZU DEN UNTERNEHMEN CHOP PROTECTION UND SINON CORPORATION (9) Der Fragebogen, den die Kommission den in dem Antrag genannten Herstellern und Ausführern in Malaysia und Taiwan sowie den Einführern in der Gemeinschaft und den der Kommission bekannten Ausführern in der VR China sowie allen anderen betroffenen Parteien zusandte, die sich innerhalb der gesetzten Frist meldeten, wurde unter anderem von Chop Protection und Sinon Corporation beantwortet. Die Kommission führte in den Betrieben von Chop Protection (Klang, Selangor D.E., Malaysia) und Sinon Corporation (Taichung, Taiwan) Kontrollbesuche durch.

(10) Chop Protection verarbeitete eingekaufte Glyphosatsäure, die zum Teil aus der VR China stammte, zu Salz und formulierten Erzeugnissen. Die Einkäufe von Glyphosatsäure mit Ursprung in der VR China nahmen jedoch weniger stark zu als die Einkäufe von Glyphosatsäure mit anderem Ursprung, und es war keine einheitliche Tendenz zu erkennen (starker Rückgang 1998, Anstieg bis 2000, Rückgang innerhalb des UZ). Außerdem erhielt Chop Protection den Großteil der Glyphosatsäure mit Ursprung in der VR China von dem Unternehmen Monsanto (M) Sdn. Bhd. (Malaysia)(6), das nicht in der Lage war, die bestellte Glyphosatsäure mit Ursprung in den USA zu liefern.

Die Direkteinkäufe bei einem anderen Lieferanten in der VR China waren unbedeutend. Außerdem verwendete Chop Protection entsprechend den Wünschen seiner Kunden zur Herstellung von Glyphosat, das in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, nur in begrenztem Maße Glyphosatsäure mit Ursprung in der VR China. Daher wies Chop Protection nach Auffassung der Kommission zufrieden stellend nach, dass es für die Änderung seines Handelsgefüges eine andere hinreichende Begründung gab als die Einführung des Zolls auf die Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China und dass folglich keine Umgehung vorlag.

(11) Sinon Corporation produziert Glyphosat von der ersten Stufe der Glyphosatsäure an, formuliert aber auch gekaufte Glyphosatsäure, die ihren Ursprung nicht in der VR China hat. Beide Vorgänge werden in Taiwan durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den Ausfuhren von Sinon Corporation in die Gemeinschaft um die von ihm selbst hergestellte Ware handelte, mit Ausnahme geringer Mengen formulierten Glyphosats, die das Unternehmen von einem malaysischen Unternehmen erwarb und direkt von Malaysia in die Gemeinschaft versandte. Daher wies Sinon Corporation nach Auffassung der Kommission zufrieden stellend nach, dass es für die Änderung seines Handelsgefüges eine andere hinreichende Begründung gab als die Einführung des Zolls auf die Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China gab und dass folglich keine Umgehung vorlag.

(12) Angesichts dieser Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Glyphosat, das aus Malaysia versandt und von Chop Protection hergestellt wird bzw. aus Taiwan versandt und von Sinon Corporation hergestellt wird, eingestellt werden. (13) Da in diesem Fall die Befreiung von der zollamtlichen Befreiung für die ausführenden Hersteller gewährt wird, wurde es nicht als notwendig und als unverhältnismäßig angesehen, von jedem Einführer, der Waren von Chop Protection oder Sinon Corporation einführt, zu verlangen, dass er eine Bescheinigung der Zollbehörden beantragt, die die besagten Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung befreit.

Die Kommission hält es daher für angebracht, die Bestimmungen ihrer Verordnung über die Einleitung der Untersuchung zu ändern, die die zollamtliche Erfassung der aus Malaysia oder Taiwan versandten Glyphosateinfuhren (als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) betreffen. (14) Diese Verordnung stützt sich auf die spezifischen Feststellungen zu Chop Protection und Sinon Corporation und greift in keiner Weise einem Beschluss des Rates über die Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Glyphosat mit Ursprung in der VR China auf die gleiche, aus Malaysia oder Taiwan versandte Ware (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) vor.

(15) Die betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die zollamtliche Erfassung der Glyphosateinfuhren, die von Chop Protection bzw. von Sinon Corporation hergestellt werden, einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 909/2001 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "(4) Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (3) ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1. (4) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 1. (5) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 35. (6) Verbunden mit Monsanto Europe, einem Antragsteller.

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