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Verordnung (EG) Nr. 2602/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e

CELEX
32001R2602
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2001-12-27
In force since
2002-03-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2602/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0049 - 0051 Verordnung (EG) Nr. 2602/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf hin, dass der Seehechtbestand in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist. (2) Der größte Teil dieses Bestands kommt in den ICES-Gebieten V, VI, und VII sowie VIII a, b, d, e vor.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge(3) enthält eine Reihe für die Erholung dieses Bestands wichtiger technischer Maßnahmen. (4) Diese technischen Maßnahmen bleiben bis 1. März 2002 in Kraft. Bis dahin wird jedoch die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht abgeschlossen sein. Eine Unterbrechung in der Anwendung der Maßnahmen aber würde dem Seehechtbestand ernsten Schaden zufügen.

(5) Daher muss in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unverzüglich gehandelt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 weiterhin gelten, bis der Rat die überarbeitete Fassung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 angenommen hat. (6) Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 sieht eine Ausnahmeregelung vor, weil die Begrenzung der Seehechtfänge kleine Fischereifahrzeuge, die täglich auslaufen und in den Hafen zurückkehren, vor ernste wirtschaftliche Probleme stellen würde. Diese Ausnahmeregelung ist für die Erhaltung und Wiederauffuellung des Seehechtbestands ohne nennenswerte Folgen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Gebieten V und VII sowie VIII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e. Artikel 2 (1) Ungeachtet der Bedingungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen die Fänge an Seehecht (Merluccius merluccius) an Bord von Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 20 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge mariner Lebewesen ausmachen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren. Artikel 3 Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten: a) außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, mit einer Maschenöffnung von mehr als 55 mm, deren Netztuch nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 6 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist; b) Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen; c) Grundschleppnetze mit Maschen, deren vier Seiten nicht nahezu gleich lang sind; d) Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht.

Artikel 4 Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder auszubringen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist; - unmittelbar am Kopftau oder - an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, das unmittelbar am Kopftau angeschlagen ist. Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird: a) die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt, b) das Ergebnis aus a) wird mit 5400 multipliziert, c) das Ergebnis aus b) wird durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt, und d) das Ergebnis aus c) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.

Artikel 5 (1) Im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Abgrenzungen geografischer Gebiete: a) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Irlands liegen: 53° 30' N, 11° 00' W 53° 30' N, 12° 00' W 53° 00' N, 12° 00' W 51° 00' N, 11° 00' W 49° 30' N, 11° 00' W 49° 30' N, 07° 00' W 51° 00' N, 07° 00' W 51° 00' N, 10° 30' W 51° 30' N, 11° 00' W 53° 30' N, 11° 00' W; b) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Frankreichs liegen:

48° 00' N, 06° 00' W 48° 00' N, 07° 00' W 45° 00' N, 02° 00' W 44° 00' N, 02° 00' W ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 44° 00' N ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45° 30' N 45° 30' N, 02° 00' W 45° 45' N, 02° 00' W 48° 00' N, 06° 00' W. (2) In den Gebieten gemäß Absatz 1 - ist es verboten, mit Schleppnetzen mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm Fischfang zu betreiben; - ist es verboten, Schleppnetze mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einzusetzen; - müssen alle Schleppnetze mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2847/93 des Rates(4) festgezurrt und verstaut sein. In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe a) - ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm zu betreiben, - ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen; - müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b) - ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm zu betreiben, - ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 100 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen, - müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

2847/93 festgezurrt und verstaut sein. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. (2) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. (3) ABl. L 159 vom 14.6.2001, S. 4. (4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

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