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Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS der Kommission vom 5. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

CELEX
32001S0244
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2001-02-05
In force since
2001-02-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS der Kommission vom 5. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0016 - 0017 Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS der Kommission vom 5. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS der Kommission vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugisse aus der Russischen Föderation(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 659/2000/EGKS(2), sind die Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen(3), nachstehend "Eisen- und Stahlabkommen" genannt, festgelegt. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (PKA)(4) bildet gemäß Artikel 21 den allgemeinen Rahmen für das Eisen- und Stahlabkommen.

(2) Dem Eisen- und Stahlabkommen wurden mehrere Erklärungen beigefügt, die Bestandteil des Abkommens sind. Gemäß Erklärung Nr. 3 "sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass sie [...] gegenüber der anderen Vertragspartei auf die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl des Codes 7204 der Kombinierten Nomenklatur keine mengenmäßigen Beschränkungen, Zölle, Abgaben oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden werden". (3) Die im PKA vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und Handelssanktionen sind auch auf die Bereiche anwendbar, die unter das Eisen- und Stahlabkommen fallen.

Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 des PKA kann "eine Partei geeignete Maßnahmen ergreifen [...], wenn sie der Auffassung ist, dass die andere Partei einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden." (4) Am 16. April 1999 erließ die russische Regierung ein Dekret(5), mit dem für die Dauer von sechs Monaten ein Zoll von 15 % (sowie ein Mindestbetrag von 15 EUR/Tonne) auf Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl eingeführt wird.

Mit diesem Dekret sollte die Abzweigung der für die Stahlerzeugung notwendigen Rohstoffe verhindert und der Mindestbetrieb in den heimischen Stahlwerken gewährleistet werden. Die russische Regierung verlängerte am 28. Oktober 1999(6) die Geltungsdauer des ersten Dekrets zur Einführung eines Zolls auf Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl um weitere sechs Monate. (5) Mit diesen Dekreten sollen die Ausfuhren von Abfällen und Schrott aus Eisen und Stahl aus der Russischen Föderation beschränkt werden, was mittelbar eine Schädigung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zur Folge hat.

(6) Die Gemeinschaft hat die russischen Behörden im Rahmen verschiedener durch das Eisen- und Stahlabkommen sowie durch das PKA geschaffener Gremien mehrfach darauf hingewiesen, dass dieses Dekret nicht mit den Bestimmungen des Eisen- und Stahlabkommens vereinbar ist, und die sofortige Aufhebung der Ausfuhrsteuern auf russischen Eisen- und Stahlschrott gefordert. (7) Da keine dieser Konsultationen zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung führte, kam die Gemeinschaft zu der Auffassung, dass Gegenmaßnahmen notwendig sind, solange die Russische Föderation diesen anhaltenden Verstoß gegen das Eisen- und Stahlabkommen aufrechterhält.

Gemäß Artikel 107 Absatz 2 des PKA senkte die Gemeinschaft daher die für die Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Beschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(7) im Jahr 2000 gegenüber den in Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS genannten Mengen um 12 %. Diese Senkung stellte eine angemessene Reaktion auf den vorgenannten Verstoß gegen das Abkommen dar. (8) Am 15. April 2000 verlängerte die Regierung der Russischen Föderation die von der Gemeinschaft angefochtene Maßnahme auf unbestimmte Dauer(8). (9) Mangels eines Forschritts bei der Beilegung dieses Streits erscheint es zweckmäßig, dass die Gemeinschaft ihre Gegenmaßnahme verlängert und die für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation geltenden mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2001 im Vergleich zur ursprünglich im Eisen- und Stahlabkommen vorgesehenen Menge um 12 % senkt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Hoechstmengen im Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS werden für das Jahr 2001 durch die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Hoechstmengen ersetzt. Artikel 2 Die Kommission wird geeignete Schritte zur Aufhebung dieser Entscheidung einleiten, sobald die Russische Föderation die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen aus der Erklärung Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 15. (2) ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 13. (3) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 52. (4) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. (5) Dekret Nr. 441 der Regierung der Russischen Föderation vom 16.4.1999. (6) Dekret Nr. 1198 der Regierung der Russischen Föderation vom 28.11.1999. (7) Entscheidung Nr. 659/2000/EGKS der Kommission (ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 13). (8) Entscheidung Nr. 351 der Regierung der Russischen Föderation vom 15.4.2000.

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