Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern Amtsblatt Nr. L 063 vom 03/03/2001 S. 0014 - 0015 Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission(1), geändert durch die Entscheidung 1000/1999/EGKS(2), trifft eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, die in einer Fußnote zu diesem Absatz aufgeführt sind, der Normalwert unter anderem auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem vergleichbaren Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.
(3) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS ist ferner festgelegt, dass der Normalwert im Fall von Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Volksrepublik China nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. (4) Der Reformprozess in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan hat zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.
Diese drei Länder haben sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlass zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben. (5) Die Antidumpingregelung der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(4), trägt nunmehr den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan Rechnung. Die Verordnung (EG) Nr.
384/96 regelt jetzt auch, dass die Einfuhren aus den Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, in der gleichen Weise behandelt werden. (6) Die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS sollten umgehend an diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angeglichen werden, um eine einheitliche Anwendung der Antidumpingvorschriften im Rahmen des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags sicherzustellen. Die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS sollte daher geändert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr.
2277/96/EGKS wird wie folgt geändert: 1. Die Fußnote, die sich auf Buchstabe a) Unterabsatz 1 bezieht, erhält folgende Fassung: "(*) Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Nordkorea, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan." 2. Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirkschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.
Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt für alle Antidumpinguntersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Im Fall der Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Ländern ohne Marktwirtschaft, die nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung der WTO beitreten, gilt sie für alle nach dem WTO-Beitritt eingeleiteten Antidumpinguntersuchungen. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. (2) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35. (3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (4) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.