Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juli 2001 zum Evaluierungsbericht der Kommission zur Anwendung der Empfehlung über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde Amtsblatt Nr. C 213 vom 31/07/2001 S. 0010 - 0011 Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juli 2001 zum Evaluierungsbericht der Kommission zur Anwendung der Empfehlung über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (2001/C 213/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. BEGRÜSST den Evaluierungsbericht der Kommission vom 27. Februar 2001 über die Anwendung der Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde;
2. NIMMT die Schlussfolgerungen des Berichts ZUR KENNTNIS, in denen die Ergebnisse der Umsetzung der Empfehlung insgesamt als ermutigend bezeichnet werden, in denen jedoch auch darauf hingewiesen wird, dass die Benutzer, einschließlich der Verbraucher, stärker hätten einbezogen werden müssen, und dass zwei Jahre ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum für die vollständige Umsetzung der Empfehlung sein dürften; 3. STELLT FEST, dass die Maßnahmen im Bereich des digitalen Fernsehens noch recht bescheiden ausfallen und weitere Bemühungen erforderlich sind, um eine kohärente Vorgehensweise beim Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwürde entsprechend allen Formen der Verbreitung audiovisueller Medien, beispielsweise dem Internetfernsehen und dem interaktiven Fernsehen, sicherzustellen;
4. BEGRÜSST die Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)(1); 5. ERINNERT an die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 1999 über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter und insbesondere an die darin enthaltenen Ausführungen zum Jugendschutz, der zu den speziellen Bereichen zählt, denen in den nächsten fünf Jahren in der audiovisuellen Politik der EU besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;
6. ERINNERT an die Richtlinie 89/552/EG des Rates über Fernsehen ohne Grenzen(2), die in Artikel 22 für Fernsehsendungen ein Mindestniveau für den Schutz Minderjähriger vorsieht, sowie an die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 22b Absatz 2 jener Richtlinie durchgeführten Studie über die elterliche Kontrolle der Fernsehprogramme; 7. IST SICH der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2000 zu der Mitteilung der Kommission über die Studie zur elterlichen Kontrolle im Bereich des Fernsehens BEWUSST, in der betont wird, dass unbedingt wirksame Instrumente zum Schutz Jugendlicher vor dem wachsenden Medienangebot mit jugendgefährdenden Inhalten eingeführt werden müssen;
8. VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 über den Jugendschutz im Lichte der Entwicklung digitaler audiovisueller Medienangebote, in denen unter anderem auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Industriezweige und die anderen betroffenen Stellen zusammenzuführen, um größere Klarheit bei der Bewertung und Einstufung audiovisueller Inhalte in Europa zu erzielen, und zwar sowohl innerhalb der einzelnen betreffenden Sektoren als auch sektorübergreifend, und den Austausch von Informationen und bewährter Praktiken hinsichtlich des Jugendschutzes zu unterstützen;
9. ERINNERT DARAN, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 auf die Bedeutung von Tätigkeiten zum Schutz Jugendlicher vor schädlichen audiovisuellen Inhalten durch ein erhöhtes Maß an Medienkompetenz und durch Aufklärungsmaßnahmen hingewiesen wird; 10. NIMMT KENNTNIS von dem Bericht des Ratsvorsitzes und den Schlussfolgerungen zu dem vom schwedischen Vorsitz der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Kommission vom 12. bis 13. Februar 2001 in Stockholm veranstalteten Sachverständigenseminar "Kinder und Jugendliche in der neuen Medienlandschaft", dessen Hauptziel darin bestand, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, wie Minderjährige vor jugendgefährdenden Inhalten in unterschiedlichen Medien in Anbetracht der raschen technischen Entwicklung geschützt werden können;
11. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Evaluierungsberichts a) weiterhin aktiv an der Umsetzung der Empfehlung zu arbeiten und hierbei insbesondere darauf zu achten, dass eine stärkere Mitwirkung der Benutzer, einschließlich der Verbraucher, erreicht wird, b) den betroffenen Stellen, z. B. Benutzern, Verbrauchern, Unternehmen und Behörden, die Ergebnisse der Umsetzung der Empfehlung zugänglich zu machen, um den Austausch von Erfahrungen, die Entwicklung neuer Fähigkeiten und bewährte Praktiken beim Jugendschutz zu fördern; 12. ERSUCHT die Kommission, auf der Grundlage des Evaluierungsberichts a) ihre Arbeit ausgehend von den im Bericht aufgezeigten ermutigenden Ergebnissen weiterzuführen und die Umsetzung der Empfehlung weiter voranzubringen, indem sie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken beim Jugendschutz in Bezug auf alle audiovisuellen Medien auf Gemeinschaftsebene erleichtert, b) dem Rat unter Hinweis auf den Umstand, dass zwei Jahre ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum für die vollständige Umsetzung der Empfehlung sind, zu einem angemessenen Zeitpunkt und vorzugsweise bis zum 31.
Dezember 2002 über die Auswirkungen der Empfehlung und die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten eingeleiteten neuen und vielversprechenden Initiativen Bericht zu erstatten, c) den Dialog mit den verschiedenen betroffenen Parteien, und insbesondere mit der Industrie über die Möglichkeiten der Verwirklichung technischer Systeme zur Kontrolle des digitalen Umfelds durch die Eltern fortzusetzen. (1) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1. (2) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).