Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 21. Juni 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld (KKG) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
32002A0625(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2002-06-21
In force since
2002-06-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 21. Juni 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld (KKG) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 151 vom 25/06/2002 S. 0012 - 0012 Stellungnahme der Kommission vom 21. Juni 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld (KKG) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (2002/C 151/06) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 13. Dezember 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld KKG mitgeteilt.

Anhand dieser Angaben hat die Kommission festgestellt, dass der Plan Änderungen eines bestehenden Plans betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme ergangen ist. Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungen resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebszeit von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplanten Änderungen machen keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen notwendig. b) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen in Bezug auf den radioaktiven Feststoffabfall aus dem Betrieb der bestehenden Kraftwerksanlage. c) Die geplanten Änderungen haben keine Folgen in Bezug auf die nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans geprüften Art und Größenordnung.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld KKG in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions