Stellungnahme der Kommission vom 13. August 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel KKB in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 199 vom 22/08/2002 S. 0003 - 0003 Stellungnahme der Kommission vom 13. August 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel KKB in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 199/03) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 17. Januar 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel KKB mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass der Plan Änderungen an einem bestehenden Plan betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden ist. Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungsarbeiten resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebsdauer von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage weiter in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplanten Änderungen erfordern keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplanten Änderungen haben keine Folgen hinsichtlich des aus dem Betrieb der bestehenden Anlage anfallenden radioaktiven Feststoffabfalls. c) Die geplanten Änderungen haben keine Folgen hinsichtlich der nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans zugrunde gelegten Art und Größenordnung.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, gleichgültig in welcher Form, aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel KKB in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.