Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Biblis in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 297 vom 29/11/2002 S. 0002 - 0002 Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2002 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Biblis in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2002/C 297/02) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 28. Mai 2002 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Biblis mitgeteilt.
Aufgrund dieser Angaben stellt die Kommission fest, dass der Plan Änderungsarbeiten an einem bestehenden Plan betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde. Außerdem hat die Kommission berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungen resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebsdauer von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplanten Änderungen erfordern keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die beim Betrieb der bestehenden Anlage anfallenden festen radioaktiven Abfälle. c) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen hinsichtlich der nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans berücksichtigten Art und Größenordnung.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeder beliebigen Form aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Biblis in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.