Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3975) Amtsblatt Nr. L 082 vom 26/03/2002 S. 0011 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3975) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/241/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, In Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 21. November 2000 und vom 19. März 2001, ergänzt durch das Schreiben vom 21. März 2001 und ein Fax vom 20. September 2001, teilte Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die finanziellen Maßnahmen mit, die es für das Jahr 2001 zugunsten des Steinkohlenbergbaus plant. Auf Ersuchen der Kommission mit Schreiben vom 23.
November 2000, vom 24. April 2001 und vom 17. Juli 2001 reichte Spanien mit Schreiben vom 29. Juni 2001 und vom 14. August 2001 ergänzende Informationen nach. (2) Am 30. März 2001 übersandte die Kommission Spanien im Vorfeld des Fristsetzungsschreibens ein Schreiben, um Informationen über die Situation der Anlagen und über die Betriebsergebnisse der Jahre 1994-2000 des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA anzufordern. Spanien antwortete mit Schreiben vom 14. Mai 2001 und vom 14. August 2001. Am 13. September 2001 forderte die Kommission weitere Informationen an. (3) Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 6.
Oktober 2000 außerdem die Produktionskosten der einzelnen Unternehmen im Jahr 1999. (4) In einem zweiten Schreiben vom 19. März 2001 teilte Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Höhe der im Kohlewirtschaftsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit. (5) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission für das Haushaltsjahr 2001 über folgende finanzielle Maßnahmen zu befinden: a) eine Beihilfe in Höhe von 111310 Mio. ESP (668986573,39 EUR) zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen; b) eine Beihilfe in Höhe von 59507 Mio. ESP (357644272,96 EUR) zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten für soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau verlieren; c) eine Beihilfe in Höhe von 19664 Mio.
ESP (118183020,21 EUR) zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau. (6) Die von Spanien für den Steinkohlenbergbau geplanten finanziellen Maßnahmen entsprechen den Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat über diese Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung zu befinden. Die Kommission macht ihr Urteil davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3, 4 und 5 dieser Entscheidung eingehalten werden und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.
Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS befürwortet hatte. II (7) Die Kommission gab in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(2) eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Phase 1998-2002 des von Spanien vorgelegten Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS ab. (8) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die in der Entscheidung 98/637/EGKS enthaltene Auflage, wonach "die von Hunosa übernommenen Schachtanlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA vor dem 31. Dezember 1999 endgültig stillgelegt werden müssen", nicht zum vorgesehen Termin erfuellt hat. Die Kommission hat mit Schreiben im Vorfeld des Fristsetzungsverfahrens vom 30. März 2001 ein Vorverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob die Nichteinhaltung des Stilllegungsdatums der Grund für die Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Produktionskosten zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Stilllegungsdatum war.
(9) Die Kommission hat die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau Spaniens im Jahr 2000 sowie die für das Jahr 2001 mitgeteilten Maßnahmen geprüft und kommt zu dem Schluss, dass diese vorbehaltlich der noch ausstehenden Analyse der in Erwägung Nr. 8 genannten Maßnahme mit den Plänen übereinstimmen, die sie in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS gutgeheißen hatte. (10) Die durch Beihilfen begünstigte spanische Kohleproduktion des Jahres 2000 liegt mit 14678000 t (9261190 t/SKE) um 9,3 % unter dem Ergebnis von 1998.
Im Jahr 2001 wird für die Produktion, die Gegenstand der geplanten Beihilfen ist, ein Umfang von 13910000 t (8776615 t/SKE) erwartet, also 5,23 % weniger als im Jahr 2000. (11) Die Zahl der Beschäftigten bei den Bergbauunternehmen sank von 18140 Ende 1998 auf 15687 Ende 2000. Für das Jahr 2001 wird mit einer weiteren Verringerung um 1000 Arbeitsplätze gerechnet. (12) Anlagen mit einer Produktionskapazität von insgesamt 4 Mio. Jahrestonnen sind Gegenstand von Maßnahmen zur Stilllegung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Rahmen der Phase 1998-2002 des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau.
(13) Diese Verringerungen, die umfangreicher sind als anfänglich vorgesehen, lassen sich darauf zurückführen, dass Unternehmen in Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgenommen wurden, die die Bedingungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung nicht erfuellen konnten. (14) Spanien hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 gemäß der Aufforderung der Kommission aus der Entscheidung 2001/162/EGKS(3) die Produktionskosten der betreffenden Unternehmen für das Jahr 1999 übermittelt. Bei ihrer Analyse der Entwicklung der Produktionskosten der Unternehmen oder Produktionseinheiten, die im Jahre 1999 Betriebsbeihilfen empfangen haben (Artikel 3 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS) stellt die Kommission fest, dass sich zu den Preisen von 1992 eine durchschnittliche Verringerung der Produktionskosten von 92,62 ECU/t SKE im Jahr 1994 auf 73,37 EUR t/SKE im Jahr 1999 ergibt. Diese durchschnittliche Verringerung von 20,8 % zwischen 1994 und 1999 lässt sich wie folgt aufschlüsseln: über 30 % für 14,7 % der Produktion, zwischen 20 % und 30 % für 36 % der Produktion, zwischen 10 % und 20 % für 31,6 % der Produktion und zwischen 0 % und 10 % für 17,7 % der Produktion. (15) Im Jahr 2000 wurden stillgelegt: das Unternehmen UTE Terrales-Ubeda SA und die Produktionseinheiten Grupo María des Unternehmens Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, Grupo Escandal des Unternehmens Coto Minero del Sil SA, die Gruppen Picardín, Pontedo y Arbas des Unternehmens Unión Minera del Norte SA (Uminsa), und Pozo Tres Amigos des Unternehmens Hulleras del Norte (Hunosa).
Die Unternehmen Antracitas de Gillón SA, Coto Minero Jove SA (Jovesa), Industrial y Comercial Minera SA (Incomisa), Minas de la Camocha SA, Hulleras del Norte SA, Minas de Escucha SA, Promotora de Minas de Carbón SA, Mina Escobal SL, Minas de Valdeloso SL, Virgilio Rieso SA, die untertägigen Produktionseinheiten des Unternehmens Empresa Nacional de Electricidad SA (Endesa) und Empresa Nacional Carbonífera del Sur (Encasur) wurden in Stilllegungspläne oder Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit aufgenommen, die spätestens bis zum Jahr 2005 die Stilllegung von Produktionseinheiten dieser Unternehmen mit einer Kapazität von 2825000 Jahrestonnen vorsehen, ausgehend von einer Gesamtkapazität von 3775000 Jahrestonnen.
Die Kommission hat sich vergewissert, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen von diesen Unternehmen oder Produktionseinheiten nicht erfuellt werden und dass sie stattdessen die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 der genannten Entscheidung erfuellen. (16) Spanien wird im Zeitraum 2001-2002 die Entwicklung der Produktionskosten der einzelnen Bergbauunternehmen überwachen, die Betriebsbeihilfen erhalten. Kann das Ziel einer tendenziellen Senkung der Produktionskosten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS nicht erreicht werden, wird Spanien der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen. (17) Die von Spanien für das Jahr 2001 mitgeteilte Beihilfe zur Deckung der Betriebsverluste sieht eine Verringerung der Betriebsbeihilfen zum Tageswert in Höhe von 4 % gegenüber 2000 vor. Diese Verringerungen sollen dem Ziel dienen, den Abbau der Beihilfen herbeizuführen. Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ganz oder teilweise auszugleichen.
(18) Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die Spanien dem Steinkohlenbergbau im Jahr 2001 gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewähren will, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung in die öffentlichen nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte eingesetzt. Im Falle des Unternehmens Hunosa könnte ein Teil dieser Beihilfen über die öffentlich-rechtliche Körperschaft SEPI (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales) gewährt werden, der dieses Unternehmen angehört. (19) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der besonderen Auflagen für das ehemalige Unternehmen Minas de Lieres SA durch Hunosa zu einer Fehlverwendung von Beihilfen geführt hat, aufgrund deren die Vereinbarkeit der zunächst gewährten Beihilfen mit der Entscheidung 98/637/EGKS in Frage gestellt wird.
Die übrigen von Spanien für das Jahr 2001 mitgeteilten Maßnahmen sind als vereinbar mit den allgemeinen Zielen der Pläne zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit anzusehen und wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS genehmigt. III (20) Die Beihilfe in Höhe von 111310 Mio. ESP (669046674,60 EUR), die Spanien im Jahr 2001 zugunsten des Steinkohlenbergbaus plant, soll die Betriebsverluste der Bergbauunternehmen ganz oder teilweise ausgleichen. (21) Diese Art von Beihilfen ist dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis auszugleichen.
(22) Der mitgeteilte Betrag gliedert sich in Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 46752 Mio. ESP (280985179,04 EUR) und in Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung in Höhe von 64558 Mio. ESP (388001394,35 EUR). (23) Die Betriebsbeihilfen in Höhe von 46752 Mio. ESP (280985179,04 EUR) sollen die Betriebsverluste von 42 Unternehmen mit einer geschätzten Gesamtproduktion von 10706900 t im Jahr 2001 abdecken. (24) Nach Prüfung der Produktionskosten der durch Betriebsbeihilfen begünstigten Unternehmen stellt die Kommission fest, dass sich die im Zeitraum 1994-1999 beobachtete tendenzielle Senkung der Kosten zu Preisen von 1992 auch im Jahr 2001 fortsetzt.
Im Jahr 2001 wird gegenüber dem Jahr 1994 zu Preisen von 1992 eine Verringerung von 18,5 % erwartet. (25) Im Jahr 1999 liegen die durchschnittlichen Produktionskosten der Unternehmen, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, zu Preisen von 1992 bei 73,37 EUR/t SKE. Diese Produktionskosten lassen sich wie folgt aufschlüsseln: - 4,23 % der Produktionskosten unter 60 EUR/t SKE, - 52,72 % der Produktionskosten zwischen 60 und 79 EUR/t SKE, - 29,39 % der Produktionskosten zwischen 80 und 99 EUR/t SKE, - 13,66 % der Produktionskosten über 100 EUR/t SKE. (26) Der durchschnittliche Preis für den im Jahr 2001 erwarteten Absatz von 10706900 t (6700951 t/SKE) von Unternehmen, die Betriebsbeihilfen empfangen (Artikel 3 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS) an Wärmekraftwerke beträgt 10482 ESP/t SKE (63 EUR/t SKE). Da die durchschnittlichen Kosten dieser Produktion im Jahr 2001 bei 17134,43 ESP/t SKE (102,98 EUR/t SKE) liegen dürften, geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht. (27) In Übereinstimmung mit den Notifizierungen Spaniens über die tatsächlich gezahlten Beihilfen erhielt das Unternehmen Gonzalez y Díez SA in den Jahren 1998 und 2000 Beihilfen in Höhe von 651908560 ESP bzw.
463592384 ESP zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen infolge der Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Seit der Übernahme dieses Unternehmens durch Minas de la Camocha SA hat die Kommission die Geschäftsberichte der beiden Unternehmen geprüft und festgestellt, dass diese Beihilfen eventuell zu anderen Zwecken verwendet wurden als ursprünglich genehmigt, und zwar als Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfen in den Kostenrechnungen des Unternehmens ohne Angabe der zu deckenden Kosten unter der Rubrik "sonstige Betriebseinnahmen" verbucht wurden.
Die Kommission ersuchte Spanien mit Schreiben vom 25. Oktober 1999, vom 17. Dezember 1999, vom 24. April 2001 und vom 17. Juli 2001 um Nachweise für die Kosten der Rücknahme der Fördertätigkeit. Das Unternehmen Gonzalez y Díez SA hat diese Kosten in den durch Spanien am 2. Dezember 1999 und 29. Juni 2001 übermittelten Schreiben nicht belegt. Vor diesem Hintergrund behält sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung ihre Position zu einem Posten von Betriebsbeihilfen vor, der den Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen entspricht, die dem genannten Unternehmen in den Jahren 1998 und 2000 genehmigt wurden und zurzeit von der Kommission geprüft werden.
(28) Die Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 64558 Mio. ESP (388001394,35 EUR) ist zur Deckung der Betriebsverluste folgender Unternehmen bestimmt, die Gegenstand von Stilllegungsplänen und/oder Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind: Hunosa in Höhe von 53513 Mio. ESP (321619607,42 EUR), Minas de la Camocha SA in Höhe von 4743 Mio. ESP (28506004,11 EUR), Untertagebau von Endesa in Höhe von 635 Mio. ESP (3816426,86 EUR), Untertagebau von Encasur in Höhe von 328 Mio. ESP (1971319,70 EUR), Antracitas de Guillón in Höhe von 782 Mio.
ESP (4699914,66 EUR), Coto Minero Jove S.A. in Höhe von 667 Mio. ESP (4008750,74 EUR), Industrial y Comercial Minera SA (Incomisa) in Höhe von 144 Mio. ESP (865457,43 EUR), Mina Escobal SL in Höhe von 51 Mio. ESP (306516,17 EUR), Minas de Escucha SA in Höhe von 351 Mio. ESP (2109552,49 EUR), Minas de Valdeloso SL in Höhe von 120 Mio. ESP (721214,53 EUR), Promotora de Minas de Carbón SA in Höhe von 298 Mio. ESP (1791016,07 EUR) und Virgilio Riesco SA in Höhe von 186 Mio. ESP (1117882,51 EUR). Der Restbetrag in Höhe von 2740 Mio. ESP (16467731,66 EUR) ist für 13 Unternehmen bestimmt, die ihre Fördertätigkeit verringern.
Die Gesamtproduktion, für die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gewährt werden, beläuft sich auf 3200000 t Jahreskapazität. (29) Ein Teil der Beihilfe in Höhe von 53513 Mio. ESP (321619607,42 EUR) für das Unternehmen Hunosa, nämlich 36106 Mio. ESP (217001430,41 EUR, wird über die SEPI gewährt. Infolge der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI zusammengeschlossenen Unternehmen könnte das Unternehmen Hunosa durch diese Gruppe wegen geringerer Unternehmenssteuern eine Steuergutschrift erhalten. In diesem Falle würde sich die Beihilfe für das Unternehmen Hunosa im Rahmen dieser Entscheidung für das Jahr 2001 um den Betrag verringern, den das Unternehmen als Unternehmenssteuergutschrift infolge der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI zusammengefassten Unternehmen erhalten könnte.
(30) Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 hat Spanien der Kommission Informationen zur Situation der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA übermittelt, die von Hunosa übernommen wurden. Das Schreiben Spaniens enthält eine Mitteilung des Unternehmens Hunosa, nach der es in den Jahren 1998, 1999 und 2000 jeweils 33000 t/SKE, 54000 t/SKE und 52000 t/SKE produziert hat, ohne staatliche Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste zu erhalten, wie von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS vorgesehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Betriebsverluste von Minas de Lieres im Zeitraum 1998-2000 höher waren als mitgeteilt, da das Unternehmen Hunosa in seine Notifizierung Lohnkosten und Kapitaldienste nicht einbezieht.
Nach Einschätzung der Kommission könnten die Betriebsverluste der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie die voraussichtlichen Verluste für das Jahr 2001 ein Volumen von 6000 Mio. ESP erreichen. Die Kommission hat daher Spanien um weitere Informationen ersucht. Die Kommission hat zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der besonderen Auflagen für Minas de Lieres SA durch Hunosa zu einer Fehlverwendung von Beihilfen geführt hat, aufgrund deren die Vereinbarkeit der zunächst gewährten Beihilfen mit der Entscheidung 98/637/EGKS in Frage gestellt wird. (31) Mit Schreiben vom 14. August 2001 teilte Spanien der Kommission mit, dass das Unternehmen Minas de la Camocha SA die 226 Mio.
ESP der Gesamtsumme von 665 Mio. ESP nicht zurückgezahlt hatte, deren Genehmigung die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS(4) abgelehnt hatte und die im Vorgriff auf die Entscheidung der Kommission gezahlt worden waren. Mit Schreiben vom 14. August 2001 unterrichtete Spanien die Kommission, dass es sich weiterhin um die Rückzahlung der Beihilfe bemühen werde. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist diese Zahlung vor Erteilung der Genehmigung durch die Kommission als Gewährung eines unüblichen Vorteils in Form eines ungerechtfertigten Liquiditätsvorschusses zu behandeln und muss als solche von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden.
Die Kommission schätzt den Umfang der fälligen Rückzahlungen unter Berücksichtigung der Zinsen zwischen 1996 und 2001 auf etwa 287 Mio. ESP. Sollte dieser Betrag durch Minas de la Camocha SA nicht zurückgezahlt werden, behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, für das Jahr 2001 über einen Beihilfebetrag von 287 Mio. ESP zur Rücknahme der Fördertätigkeit dieses Unternehmens zu befinden. (32) Der durchschnittliche Preis für den im Jahr 2001 erwarteten Absatz von 3200000 t (2056229 t/SKE) von Unternehmen, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit empfangen (Artikel 4 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS), an Wärmekraftwerke beträgt 9400,80 ESP/t SKE (56,5 EUR/t SKE). Da die durchschnittlichen Kosten dieser Produktion im Jahr 2001 bei 46052,30 ESP/t SKE (276,78 EUR/t SKE) liegen dürften, geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht. (33) Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen wurden in den allgemeinen Staatshaushalt für 2001 eingesetzt. Sie liegen um 4 % unter den von der Kommission für 2000 genehmigten Beihilfen.
Spanien übermittelte den Beschluss seines Ministerrats vom 9. Februar 2001 über die Verteilung dieser Beihilfen auf die einzelnen Unternehmen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Königreichs Spanien veröffentlicht(5). (34) Die Einbeziehung dieser Maßnahme in den von Spanien übermittelten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie die für das Jahr 2001 erwartete Rückläufigkeit der Beihilfen und Fördermengen stehen in Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit dem Ziel, die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zu lösen.
(35) Vorbehaltlich der Prüfung der Beträge von 287 Mio. ESP für das Unternehmen Minas de la Camocha SA, von 1115,5 Mio. ESP für das Unternehmen González y Díez SA und von 6000 Mio. ESP für das Unternehmen Hunosa auf Grundlage der von Spanien übermittelten Informationen stehen die für 2001 vorgesehenen Beihilfen in Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem Funktionieren des Binnenmarkts. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den restlichen Betrag von 7402,5 Mio. ESP befinden, wenn sie die von Spanien auf ihre Fragen übermittelten Antworten prüft.
IV (36) Die von Spanien vorgesehene Beihilfe in Höhe von 59507 Mio. ESP (357644272,96 EUR) soll die außergewöhnlichen Kosten für die Zahlung von Sozialleistungen decken, die der Staat als besonderen Beitrag gemäß Artikel 56 des Vertrags für Entschädigungen zugunsten von Beschäftigten der spanischen Bergbauunternehmen übernimmt, die in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden bzw. werden oder ihren Arbeitsplatz im Zuge der Durchführung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verloren haben.
(37) Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 37507 Mio. ESP (225421609,99 EUR wird dem Unternehmen Hunosa gewährt. Der Betrag soll die Kosten für vorzeitige Pensionierungen von Arbeitnehmern decken, die ihre berufliche Tätigkeit vor dem 1. Januar 2001 einstellen mussten, sowie für die etwa 500 Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2001 ihre Tätigkeit einstellen. Dieser Teil der Beihilfe wird dem Unternehmen HUNOSA über die SEPI gewährt. (38) Der Restbetrag in Höhe von 22000 Mio. ESP (132222662,96 EUR) ist für Entschädigungen bestimmt, die an etwa 7200 Beschäftigte anderer Unternehmen gezahlt werden, die Ende 2001 im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden.
(39) Diese Beihilfen sollen außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung decken und wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 2001 eingesetzt. (40) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten). (41) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, sowie andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.
(42) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarkts. V (43) Die von Spanien geplante Beihilfe in Höhe von 19664 Mio. ESP (118183020,21 EUR) soll die Substanzverluste der Bergbauunternehmen decken, die ganz oder teilweise stillgelegt werden müssen, sowie sonstige außergewöhnliche Belastungen, um diesen Unternehmen die Deckung der Kosten zu ermöglichen, die sich aus den schrittweisen Stilllegungen im Zuge der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus ergeben haben bzw. ergeben.
(44) Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 9988 Mio. ESP (60029088,99 EUR) wird dem Unternehmen Hunosa über die SEPI gewährt. Der Restbetrag in Höhe von 9676 Mio. ESP (58153931,22 EUR) ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Umstrukturierungen oder Rücknahmen der Fördertätigkeit durchführen. (45) Die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung wurden in den allgemeinen Staatshaushalt 2001 eingesetzt. (46) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten).
(47) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen der Industrie verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate), sowie sonstige zusätzliche Arbeiten und Belastungen infolge der Stilllegung von Anlagen, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.
(48) Spanien muss dafür sorgen, dass die den Unternehmen gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zu der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kostenkategorien entsprechen. (49) Die Kommission hat Spanien um Informationen zu dem Teil der 9988 Mio. ESP ersucht, die Spanien dem Unternehmen Hunosa zu gewähren denkt und deren Verwendung für die Kosten der Stilllegung des ehemaligen Unternehmens Minas de la Camocha SA in Frage kommt. Spanien hat im Jahr 1993 bereits Beihilfen für die Stilllegung dieser Anlagen genehmigt und kann für diesen Zweck nicht nochmals Beihilfen zur Verfügung stellen.
Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Betrag von 4795 Mio. ESP (28818530,41 EUR) befinden, der offenbar von Spanien für die Stilllegungskosten von Minas de Lieres SA vorgesehen ist. (50) Spanien hat seine Absicht mitgeteilt, dem Unternehmen Gonzalez y Díez SA einen Betrag von 393971600 ESP (2367817,00 EUR) zur Deckung der Kosten für die Rücknahme der Jahreskapazität um 34000 t im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen González y Díez SA hat nicht belegt, dass die in den Jahren 1998 und 2000 erhaltenen Beihilfen für den gleichen Verwendungszweck den Bestimmungen von Artikel 5 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS entsprechen, und die Kommission hat Spanien um Informationen über die Verwendung der Beihilfe ersucht, die es diesem Unternehmen im Jahr 2001 zu gewähren gedenkt. (51) Vorbehaltlich der Prüfung der Beträge von 4795 Mio. ESP für das Unternehmen Hunosa, von 394 Mio. ESP für das Unternehmen González y Díez SA und auf Grundlage der von Spanien übermittelten Informationen stehen die für 2001 vorgesehenen Beihilfen in Einklang mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem Funktionieren des Binnenmarkts. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den restlichen Betrag von 5189 Mio.
ESP befinden, wenn sie die von Spanien auf ihre Fragen übermittelten Antworten prüft. VI (52) Die Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus sind auf die zur Verstromung bestimmte Produktion beschränkt. Spanien verpflichtet sich, darüber zu wachen, dass die Preise für den Absatz an Industrie und Privathaushalte (ohne Kompensation) die Produktionskosten decken. (53) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.
(54) Spanien sorgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dafür, dass die Beihilfen zur Deckung des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. (55) Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist.
Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionen, bei denen Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung verwendet werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden.
(56) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. Juni 2002 die Höhe der im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge mit. Spanien macht bei diesem jährlichen Bericht alle Angaben verfügbar, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.
(57) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Schachtanlagen so weit wie möglich abgefedert werden sollten. (58) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind die zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Beihilfen und Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien wird ermächtigt, für das Jahr 2001 folgende Beihilfen zu zahlen: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS in Höhe von 45636499056 Mio. ESP (274280883,34 EUR). Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den restlichen Betrag von 1115500944 ESP (6704295,70 EUR) für das Unternehmen González y Díez SA befinden; b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 58271000000 Mio. ESP (350215763,35 EUR). Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den restlichen Betrag von 6000 Mio. ESP (36060726,26 EUR) für das Unternehmen Hulleras del Norte SA (Hunosa) und von 287 Mio. ESP (1724904,74 EUR) für Minas de la Camocha SA befinden.
Der genehmigte Beihilfebetrag in Höhe von 58271000000 ESP verringert sich um die Entschädigungen, die Hunosa als Unternehmenssteuergutschrift aufgrund der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales) zusammengefassten Unternehmen erhalten könnte; c) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 59507 Mio. ESP (357644272,96 EUR) zur Deckung der Kosten für außergewöhnliche soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verlieren; d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS in Höhe von 14475 Mio. ESP (86996502,11 EUR) zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den restlichen Betrag von 4795 Mio. ESP (36060726,26 EUR) für das Unternehmen Hunosa und von 394 Mio. ESP für das Unternehmen González y Díez, SA befinden. Artikel 2 Gemäß den Bestimmungen von Artikel 86 EGKS-Vertrag wird Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind.
Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2002 die Höhe der im Haushaltsjahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2001 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S.
12. (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (3) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 24. (4) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 47. (5) Spanisches Amtsblatt Nr. 83 vom 6.4.2001, S. 13055.