Beschluss der Kommission vom 12. April 2002 zur Aufhebung des Abkommens EGKS/Schweiz vom 28. Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 096 vom 13/04/2002 S. 0027 - 0027 Beschluss der Kommission vom 12. April 2002 zur Aufhebung des Abkommens EGKS/Schweiz vom 28. Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/275/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf das Abkommen EGKS/Schweiz vom 28.
Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet(1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beibehaltung des Abkommens erscheint aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gerechtfertigt, da die EGKS-Tarife 9001 nahezu vollständig durch Individualverträge zwischen den Kunden und den Transportunternehmen ersetzt worden sind. Die Tarife im Eisenbahnverkehr richten sich nach den Tarifen der anderen Verkehrsträger, insbesondere nach den Tarifen im Straßenverkehr. Angesichts der Marktkräfte im Eisenbahnverkehr und der Konkurrenz durch Intermodalverkehr sind die wirtschaftlichen Grundlagen, auf denen das Abkommen beruht, hinfällig geworden.
Ferner ist zu beachten, dass die schweizerischen Eisenbahntransportunternehmen nicht dazu verpflichtet sind, den EGKS-Tarif 9001 im Transitverkehr anzuwenden. (2) Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit; es kann jedoch gemäß Artikel 11 vom (Schweizer) Bundesrat oder von der Hohen Behörde, die von den Regierungen der EGKS-Mitgliedstaaten damit beauftragt wird, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. (3) Von einer Kündigung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten der EGKS sind für die Schweiz keine wirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten, da die schweizerischen Eisenbahntransportunternehmen den EGKS-Tarif 9001 bei Festsetzung der Preise für die Beförderung von EGKS-Gütern im Transitverkehr nicht anwenden.
(4) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der EGKS-Mitgliedstaaten haben die Kommission am 17. Juni 1999 ermächtigt, als Hohe Behörde im Namen der Vertreter der Regierungen der EGKS-Mitgliedstaaten das vorgenannte Abkommen zu kündigen(2). (5) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der EGKS-Mitgliedstaaten haben auf ihrem Treffen am 23. Oktober 2001(3) die Beendigung des Abkommens vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl(4) beschlossen. Im Erwägungsgrund 7 heißt es: "Im Zusammenhang mit der Beendigung des Abkommens von 1955 sollte die Kommission das Abkommen vom 28.
Juli 1956 über die Einführung internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet gemäß dem durch den Beschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Juni 1999 erteilten Mandat kündigen". (6) Bei jeder Erweiterung der Gemeinschaft sind Ergänzungsprotokolle(5) zu diesem Abkommen erstellt worden. Mit der Kündigung des Abkommens werden diese Ergänzungsprotokolle automatisch aufgehoben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Als Hohe Behörde der EGKS kündigt die Kommission im Namen der Vertreter der Regierungen der EGKS-Mitgliedstaaten das Abkommen vom 28.
Juli 1956 über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet. Brüssel, den 12. April 2002 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsident (1) ABl. 17 vom 29.5.1957, S. 223/57. (2) ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 52. (3) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 38. (4) ABl. 9 vom 19.4.1955, S. 701/55. (5) ABl. L 12 vom 18.1.1979, S. 15, ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 11 und ABl. L 397 vom 31.12.1987, S. 7.