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2002/417/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

CELEX
32002D0417
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-06-03
In force since
2001-12-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2002/417/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 150 vom 08/06/2002 S. 0068 - 0070 Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (2002/417/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 302/2002(3) des Rates sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 2001 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst.

(3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 % übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 3. Juni 2002 Für die Kommission Christopher Patten Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1. (3) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 4. (4) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 31.

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