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Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen Hunosa durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1895)

CELEX
32002D0583
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-05-22
In force since
2002-07-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen Hunosa durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1895) Amtsblatt Nr. L 184 vom 13/07/2002 S. 0040 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen Hunosa durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1895) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/583/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, In Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 19. und 21. März 2001 teilte Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS seine Absicht mit, dem Unternehmen Hulleras del Norte SA (Hunosa) während des Jahres 2001 bestimmte Beihilfen zukommen zu lassen. (2) Mit Schreiben vom 30. März 2001 forderte die Kommission die spanische Regierung gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag auf, zur Situation der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA und zu dessen Betriebsergebnissen in den Jahren 1998-2000 Stellung zu nehmen.

Die genannten Anlagen waren Gegenstand von durch staatliche Beihilfen finanzierten Stilllegungsmaßnahmen und wurden später vom Unternehmen Hunosa als Produktionseinheit "Pozo Siero" wieder eröffnet. Spanien antwortete mit Schreiben vom 14. Mai und 14. August 2001. In ihren Schreiben vom 13. September und 14. Dezember 2001 sowie vom 13. Februar 2002 bat die Kommission um zusätzliche Informationen. Spanien antwortete der Kommission mit Schreiben vom 9. Januar und 8. März 2002. (3) Mit ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS vom 11. Dezember 2001 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001(2) genehmigte die Kommission einen Teil der Beihilfen, die Spanien bestimmten Produktionseinheiten des Unternehmens Hunosa ("Pozo Siero", ehemalige Anlagen von Minas de Lieres SA) gewähren wollte.

Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS äußerte sich die Kommission zu den anderen Maßnahmen: a) eine Beihilfe in Höhe von 36060726,26 EUR (6 Milliarden ESP) zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionseinheiten des Unternehmens Hunosa; b) eine Beihilfe in Höhe von 28818530,41 EUR (4,795 Milliarden ESP) zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau. (4) Auf die von Spanien zugunsten des Unternehmens Hunosa geplanten finanziellen Maßnahmen treffen die Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS zu. Daher muss sich die Kommission im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung zu diesen Maßnahmen äußern. Die Kommission macht ihre Einschätzung davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien des Artikels 4 dieser Entscheidung eingehalten werden, und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit dem Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens Hunosa in Einklang stehen, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(3) befürwortet hatte.

II (5) Die Kommission nahm in ihren Entscheidungen 94/1072/EGKS(4) und 98/637/EGKS zur Vereinbarkeit der Phasen 1994-1997 und 1998-2002 des von Spanien vorgelegten Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit des Unternehmens Hunosa mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Stellung. (6) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die in der Entscheidung 98/637/EGKS enthaltene Auflage, wonach "die von Hunosa übernommenen Schachtanlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA vor dem 31. Dezember 1999 endgültig stillgelegt werden müssen", nicht zum vorgesehen Termin erfuellt hat.

Die Kommission hat mit Schreiben im Vorfeld des Fristsetzungsverfahrens vom 30. März 2001 ein Vorverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob die Nichteinhaltung des Stilllegungsdatums der Grund für die Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Produktionskosten zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Stilllegungsdatum war. (7) In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS kündigte die Kommission an, dass sie zu den Beihilfen, die das Unternehmen Hunosa für die Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA hätte verwenden können, zu einem späteren Zeitpunkt Stellung nehmen werde. Nach Ansicht der Kommission können diese Beihilfen sich auf insgesamt 36060726,26 EUR (6 Milliarden ESP) im Rahmen der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS, und auf insgesamt 28818530,41 EUR (4,795 Milliarden ESP) im Rahmen der Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS belaufen. (8) Das Unternehmen Hunosa wurde in einen Stilllegungsplan gemäß Artikel 4 und Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgenommen, bei dem die Überschreitung des Auslaufdatums der genannten Entscheidung aus sozialen Gründen und aufgrund außergewöhnlicher regionaler Gegebenheiten gerechtfertigt ist. Das Unternehmen Hunosa erhält Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS unter der Bedingung, dass diese Tätigkeit fortlaufend immer mehr reduziert wird und ein signifikativer Rückgang vor Auslaufen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS angestrebt wird. (9) Während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS (1994-2001) ging die Produktionskapazität des Unternehmens Hunosa um 42 % (von 3,1 Mio. t 1993 auf 1,8 Mio. t 2001) zurück. Die Beschäftigtenzahl ging von 13153 (Ende 1993) auf 6151 (Ende 2001) zurück, ein Rückgang von 53 %. Die Produktionskosten liegen nach wie vor bei etwa 300 EUR/t/SKE, der Verkaufspreis von Importkohle für spanische Wärmekraftwerke beträgt 56 EUR/t/SKE.

Diese Entwicklung ist im Rahmen der Verringerung der Produktionskapazität der Gemeinschaft zu sehen, die von 152,5 Mio. t (1993) auf 82,44 Mio. t (2001) zurückging (46 %). Der Kohlesektor der Gemeinschaft beschäftigte Ende 1993 noch 175263 Arbeitskräfte, Ende 2001 waren es 87800 (Rückgang um 50 %). Die durchschnittlichen Produktionskosten liegen in der Gemeinschaft bei 115 EUR/t/SEK. Hunosa stellte weiter neue Arbeitskräfte ein und schloss eine begrenzte Zahl von Produktionseinheiten. Außerdem eröffnete das Unternehmen die Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA von neuem, das 1992/93 unter Zahlung staatlicher Beihilfen stillgelegt worden war.

(10) Die Kommission ist der Ansicht, dass Hunosa im Zeitraum 1994-2001 zwar einen Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit umgesetzt hat, wie er in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen ist, außerdem jedoch verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, aufgrund derer die Verringerung der Fördertätigkeit im Referenzzeitraum im Rahmen der Umstrukturierungsbemühungen innerhalb der Gemeinschaft nicht mehr als signifikativ einzustufen ist. III (11) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der besonderen Auflagen für das ehemalige Unternehmen Minas de Lieres SA durch Hunosa zu einer Fehlverwendung von Beihilfen geführt hat, aufgrund deren die Vereinbarkeit der zunächst im Rahmen der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS gewährten Beihilfen mit dieser Entscheidung in Frage gestellt wird. (12) Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 hat Spanien der Kommission Informationen zur Situation der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA übermittelt, die nun von Hunosa betrieben werden. Die spanische Regierung fügte dem Schreiben einen Bericht des Unternehmens Hunosa bei, in dem dieses für die Jahre 1998, 1999 und 2000 eine Produktion von 33000 t/SKE, 54000 t/SKE und 52000 t/SKE in den genannten Anlagen anführt. Es gibt ferner an, es habe keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Betriebsverluste von Hunosa für die Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA im Zeitraum 1998-2000 höher waren als mitgeteilt, da Hunosa in seiner Mitteilung Lohnkosten und Kapitaldienste nicht einbezieht. Nach Einschätzung der Kommission könnten die Betriebsverluste der Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie die voraussichtlichen Verluste für das Jahr 2001 ein Volumen von 6 Milliarden ESP erreichen. Die Kommission hat daher Spanien mit Schreiben vom 10. September 2001 um weitere Informationen gebeten. (13) Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 teilte Spanien der Kommission die Förderkosten Hunosas in den Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA (Produktionseinheit "Pozo Siero") mit.

Die Betriebsverluste der Produktionseinheit "Pozo Siero" belaufen sich für 1998, 1999, 2000 und das erste Halbjahr 2001 auf 6899618,96 EUR (1,148 Milliarden ESP), 7079922,59 EUR (1,178 Milliarden ESP), 5529311,36 EUR (920 Mio. ESP) bzw. 528890,65 EUR (88 Mio. ESP), d. h. insgesamt auf 20037743,56 EUR (3,334 Milliarden ESP). Spanien teilte mit, dass Hunosa am 30. Juni 2001 die Fördertätigkeit in den Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA eingestellt habe, um vor der endgültigen Aufgabe des Bergwerks Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen durchzuführen. (14) Die Nichteinhaltung der Auflagen der Kommission für die Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA durch Hunosa hat zu einer Fehlverwendung von Beihilfen geführt, aufgrund derer die Vereinbarkeit der 1998, 1999 und 2000 gewährten Beihilfen mit der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS in Frage gestellt wird. Die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die Spanien Hunosa in den Jahren 1998, 1999 und 2000 zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionseinheit "Pozo Siero" (Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA) gewährt hat - insgesamt 19508852,91 EUR (3,246 Milliarden ESP) - sind nicht mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit deren Artikel 4, und daher auch nicht mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. (15) Die Beihilfe in Höhe von 528890,65 EUR (88 Mio. ESP) die Spanien Hunosa zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionseinheit "Pozo Siero" für das Jahr 2001 zu gewähren beabsichtigt, ist ebenfalls nicht mit der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit deren Artikel 4, und daher auch nicht mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. (16) Die Beihilfe in Höhe von 35531835,61 EUR (5, 912 Milliarden ESP) für das Jahr 2001 ist zur Deckung von Betriebsverlusten anderer Produktionseinheiten des Unternehmens HUNOSA bestimmt und mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. (17) Die von Spanien im Jahr 2000 zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionseinheit "Pozo Siero" (Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA) an das Unternehmen Hunosa gezahlte Beihilfe ist als ungerechtfertigter Liquiditätsvorschuss zu behandeln und muss als solcher von dem Begünstigten zum marktüblichen Satz verzinst werden.

Die Zinsen werden von dem Datum an berechnet, an dem die Beihilfen an das begünstigte Unternehmen gezahlt wurden. IV (18) Spanien hat in den Jahren 1992 und 1993 bereits Beihilfen für die Stilllegung der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA gezahlt, weshalb keine weiteren Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden dürfen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass die Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA im zweiten Halbjahr 2001 für Hunosa technische Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung in Höhe von 3696224,44 EUR (615 Mio.

ESP) verursacht hätten. Die Beihilfen zur Deckung dieser Kosten sind nicht mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere deren Artikel 5 vereinbar. (19) Mit Schreiben vom 8. März 2002 teilte Spanien auf das Schreiben der Kommission vom 13. Februar 2002 hin mit, dass sich die außerordentlichen Belastungen des Jahres 2001, die sich aus den außerordentlichen Substanzverlusten aufgrund der Schließung anderer Produktionseinheiten des Unternehmens Hunosa ergeben bzw. ergeben haben (ungeachtet der Kosten der Schließung der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA) auf 56332864,54 EUR (9,373 Milliarden ESP) belaufen.

In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS hatte die Kommission die Gewährung eines Betrags von 31210558,58 EUR (5,193 Milliarden ESP) durch die spanische Regierung an Hunosa genehmigt. Der Restbetrag von 25122305,96 EUR (4,180 Milliarden ESP) entspricht den Kosten der Stilllegung anderer Produktionseinheiten als der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA und ist mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere deren Artikel 5, vereinbar. Die genannte Beihilfe ist daher mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. V (20) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

(21) Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 des Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nur zu den im Anhang der Entscheidung genannten Zwecken verwendet werden, und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, endgültig sind und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz durchgeführt werden.

(22) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind alle Zahlungen, die Spanien vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission an das Unternehmen Hunosa geleistet hat und die die für dieses Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 genehmigten Beihilfen überschreiten, von dem begünstigten Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an Spanien vollständig zurückzuzahlen. Der Betrag ist von Hunosa zum marktüblichen Satz zu verzinsen. (23) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken des Artikels 4 der genannten Entscheidung dienen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. Juni 2002 die Höhe der im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge mit, und macht bei diesem jährlichen Bericht alle Angaben verfügbar, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind. (24) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage der betroffenen Schachtanlagen so weit wie möglich aufgefangen werden sollten.

(25) Angesichts der von Spanien übermittelten Informationen sind die oben begründeten Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Spanien dem Unternehmen Hulleras del Norte SA (Hunosa) zur Deckung von Betriebsverlusten der Anlagen des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres SA ("Pozo Siero") in den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 gewährt hat (6899618,96 EUR (1,148 Milliarden ESP), 7079922,59 EUR (1,178 Milliarden ESP), 5529311,36 EUR (920 Mio.

ESP) und 528890,65 EUR (88 Mio. ESP)) sowie die Beihilfe für außerordentliche Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung dieser Anlagen im Jahr 2001 (3696224,44 EUR (615 Mio. ESP)) sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um von dem Unternehmen Hunosa die in Artikel 1 genannten Beihilfen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (insgesamt 19508852,91 EUR (3,246 Milliarden ESP)) zurückzuerhalten, die diesem unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurden. (2) Die Wiedereinziehung der Mittel ist unverzüglich und gemäß den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren vorzunehmen, sofern diese die sofortige und wirksame Umsetzung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen.

Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung verzinst. Artikel 3 Spanien wird ermächtigt, an das Unternehmen Hunosa für das Jahr 2001 folgende Beihilfen zu zahlen: a) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 35531835,61 EUR (5,912 Milliarden ESP), b) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 25122305,96 EUR (4,180 Milliarden ESP) zur Deckung der technischen Kosten der Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau.

Artikel 4 Gemäß den Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag wird Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind. Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden, und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 5 Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind alle Zahlungen, die Spanien vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kommission an das Unternehmen Hunosa geleistet hat und die die für dieses Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 genehmigten Beihilfen überschreiten, von dem begünstigten Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung an Spanien vollständig zurückzuzahlen.

Dieser Betrag ist von dem Unternehmen Hunosa zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Artikel 6 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2002 die Höhe der im Haushaltsjahr 2001 tatsächlich an das Unternehmen Hunosa gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. Mai 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 11. (3) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (4) ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 31.

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