Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (2002/648/EG) Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/2002 S. 0029 - 0029 Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (2002/648/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. Dezember 1993 wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung(3) unterzeichnet. (2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. (3) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. (4) Dieses Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien.
(5) Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien auszuhandeln. (6) Mit Beschluss vom 15. November 2001 beschloss der Rat, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen ist. (7) Das Abkommen wurde am 23. November 2001 unterzeichnet. (8) Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien wird namens der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert nach Artikel 11 des Abkommens der Republik Indien, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Matas I Palou (1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 241. (2) Stellungnahme vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 23.