2002/822/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe Spaniens an verschiedene Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie im Baskenland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 309) Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0035 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe Spaniens an verschiedene Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie im Baskenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 309) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/822/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), in Kenntnis der Entscheidung Nr.
2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften über die Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere des Artikels 6 Absatz 5, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(2) gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 hat die Kommission die spanischen Behörden zur Übermittlung von Angaben zu den Beihilfen aufgefordert, die 1999 von der baskischen Regierung EGKS-Unternehmen für FuE-Zwecke gewährt und nicht nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission Nr.
2496/96 EGKS (nachfolgend "Stahlbeihilfenkodex") angemeldet wurden. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 haben die spanischen Behörden einige Angaben übermittelt. Mit Schreiben vom 20. November 2000 verlangte die Kommission zusätzliche Angaben, die ihr von den spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2001 zugeleitet wurden. (2) Die Kommission hat den Mitgliedstaat Spanien mit Schreiben vom 28. März 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 30.
Juni 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von den britischen Behörden und dem britischen Stahlverband erhalten hat, sind dem Mitgliedstaat Spanien zugeleitet worden, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Spanien hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 hierzu seine Bemerkungen abgegeben. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (5) Die Beihilfen bestehen in Zuwendungen im Rahmen der durch das Dekret 185/1997 vom 29.
Juli 1997 mit Unterstützungsmaßnahmen für Aktivitäten im Bereich Forschung, Entwicklung und technische Innovationen in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland(3) beschlossenen Regelung, die von der Kommission gemäß EG-Vertrag(4) genehmigt wurde. (6) Die begünstigten EGKS-Unternehmen, die Einzelheiten der FuE-Vorhaben und die Beihilfebeträge sind folgender Aufstellung zu entnehmen: A. Acería de Álava SA - Vorhaben zur Entwicklung einer neuen Produktionslinie: Endbearbeitung von rostfreiem Stabstahl (7) Gegenstand des Vorhabens ist die Einrichtung einer neuen Produktionslinie zur Erweiterung der Produktpalette und Erhöhung der Produktionskapazität des Stahlwerks.
Nach den Ergebnissen einer vom Unternehmen in Auftrag gegebenen Marktstudie, in der eine steigende Nachfrage für großformatigen rostfreien Stabstahl festgestellt wurde, beschloss das Unternehmen, eine neue Produktionslinie für diese Produkte einzurichten. Weder das Antragsformular noch die eingereichten Unterlagen enthalten eine Beschreibung von Forschungsaktivitäten. Es werden lediglich die für die Inbetriebnahme der Anlagen unternommenen Schritte erwähnt. (8) Die im Antragsformular aufgeführten Kosten beziehen sich auf Personal (283077 EUR), externe Dienstleistungen (841017 EUR), laufende Kosten (12020 EUR), Material (39065 EUR) und Abschreibung der Anlage (744043 EUR) und belaufen sich auf insgesamt 1919063 EUR.
Die von den baskischen Behörden mit der Prüfung des Vorhabens beauftragte Stelle bemerkte, dass keine Beschreibung der Tätigkeiten des externen Dienstleisters vorgelegt wurde. Das Baskenland gewährte 101407 EUR zur Deckung der Kosten des Unternehmens und 27464 EUR zur Deckung der Kosten des externen Dienstleisters. (9) Dieses Vorhaben wurde vom Baskenland als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft. (10) Die FuE-Ausgaben des Unternehmens gingen von durchschnittlich 267000 EUR im Zeitraum 1996-1998 auf 227000 EUR im Jahr 1999 zurück. Ihr Anteil am Umsatz ging von 0,39 % im Zeitraum 1996-1998 auf 0,33 % im Jahr 1999 zurück.
B. Acería Compacta de Bizcaia SA und Aceralia Corporación Siderúrgica SA - Vorhaben zur Entwicklung von Kohlenstoffstählen und mikrolegierten Stählen durch Gießen von Dünnbrammen (11) Zu den Aktivitäten im Rahmen des Vorhabens zählen die Untersuchung des Einflusses der chemischen Zusammensetzung (Stickstoffgehalt, Rückstände und Mikrolegierung) auf das warmgewalzte Produkt (mechanische Eigenschaften, Reinheit) sowie auf das kaltgewalzte und verzinkte Produkt. Durch die Laborsimulation wird die Möglichkeit geprüft, vereinfachte Bedingungen für die industrielle Produktion festzulegen und den Einfluss der Erstarrungsgeschwindigkeit auf die Eigenschaften des erzeugten Stahlprodukts zu ermitteln.
(12) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit dem Studien- und Forschungszentrum von Guipuzcoa (Centro de estudios e Investigaciones de Guipúzcoa - CEIT), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (13) Die spanischen Behörden haben die Maßnahmen als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft. (14) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 527388 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Materialkosten sowie Kosten für externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 210955 EUR. (15) Die FuE-Ausgaben von Aceralia Corporación Siderúrgica stiegen von durchschnittlich 4362146 EUR im Zeitraum 1996-1998 auf 5409109 EUR im Jahr 1999.
Die Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten stieg von durchschnittlich 37 im Zeitraum 1996-1998 auf 43 im Jahr 1999. (16) Die FuE-Ausgaben von Acería Compacta de Bizcaia stiegen von durchschnittlich 348376 EUR im Zeitraum 1997-1998 auf 515710 EUR im Jahr 1999. Ihr Anteil am Umsatz stieg von 0,15 % im Zeitraum 1997-1998 auf 0,22 % im Jahr 1999. C. Aceros Inoxidables Olarra SA - Vorhaben zur Optimierung der Warmformverfahren von Austenitstahl durch thermomechanische Simulation (17) Gegenstand des Vorhabens ist die Bestimmung der Zusammensetzung von Duplex-Stählen beim Stranggussverfahren und die Beschreibung von deren Mikrostruktur anhand der Struktur des Stranggusses nach Durchführung des Warmformverfahrens und der thermischen Behandlung.
(18) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit dem Studien- und Forschungszentrum von Guipuzcoa (Centro de estudios e Investigaciones de Guipúzcoa - CEIT), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (19) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 77062 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Ausrüstungskosten sowie Kosten für externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 30177 EUR. (20) Der Anteil der FuE-Ausgaben des Unternehmens am Umsatz belief sich im Zeitraum 1996-1998 auf durchschnittlich 0,14 %. 1999 betrug der Anteil 0,19 %.
D. Grupo Siderúrgico Vasco "GSB Acero" SA - Vorhaben zur Optimierung der metallurgischen Parameter beim Schmieden von mikrolegierten Stählen (21) Gegenstand des Vorhabens ist die Herstellung von mikrolegierten Vanadium-Stählen, mit der für ein sofortiges Schmieden, d. h. ohne Zwischenbehandlung, erforderlichen Mikrostruktur. (22) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 117696 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Ausrüstungskosten sowie Kosten für externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 47077 EUR. (23) Die FuE-Ausgaben beliefen sich im Zeitraum 1996-1998 auf durchschnittlich 582000 EUR.
Im Jahr 1999 betrugen sie 692000. Die Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten stieg von 11 (Durchschnitt 1996-1998) auf 14 im Jahr 1999. E. Nervacero SA - Vorhaben zur Recycling der Stäube des Stahlwerks durch Briquettierung und Wiederverwendung im Hochofen (24) Stahlwerkstäube werden in der Regel durch zwei verschiedene Verfahren behandelt: Zum einen durch das so genannte Waelz-Verfahren, bei dem der mit Koks und Sand vermischte Staub bei hohen Temperaturen verbrannt wird (größter Nachteil hierbei ist die Erzeugung äußerst minderwertiger Schlacke und die Emission hoher Mengen von Verbrennungsgasen), zum anderen durch das chemische Stabilisierungs-/Erstarrungsverfahren, das durch die Mischung der Stäube mit anderen Materialien die Entsorgung der entstehenden Abfallstoffe in kontrollierte Deponien ermöglicht, da sie als nicht toxisch oder gefährlich klassifiziert werden können.
Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung eines Briketts, das als selbständig wirkendes Reduktionsmittel nicht nur den Staub und die Brikettierungselemente, sondern auch den für den Reduktionsprozess notwendigen Koks aufnimmt. Das Vorhaben würde außerdem im Vergleich zum Waelz-Prozess die Behandlungszeit im Hochofen verkürzen. (25) Hauptprojektträger ist Oñeder SA, ein Unternehmen im Bereich des Recycling von Industrieabfällen. Der Beitrag von Nervacero besteht hauptsächlich aus Personalkosten (ein Forscher) sowie Materialkosten und einem Teil der Kosten für externe Dienstleister. (26) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit der Stiftung Inasmet (Fundación Inasmet), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt.
(27) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 50034 EUR und verteilen sich auf Personal-, Geräte- und Materialkosten sowie Kosten für externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 20014 EUR. (28) Mit diesem Vorhaben beteiligt sich das Unternehmen erstmals an FuE-Aktivitäten. F. Siderúrgica Aristrain Olaberría SL - Vorhaben zur Entwicklung der Trägervorprofile-Technologie für die Herstellung von Kohlenwasserstoffstählen und mikrolegierten Baustählen (29) Zur Lösung der bei der Herstellung von Trägern im herkömmlichen Stranggussverfahren festgestellten Probleme beschloss das Unternehmen SAO, die Trägervorprofile-Technologie zu übernehmen.
Mit diesem Verfahren entspricht die Form der hergestellten Halbfertigerzeugnisse eher dem Endprodukt, so dass die für die Herstellung des Endprodukts zusätzlich notwendige Verformung vermindert und die Stahlqualität verbessert wird. (30) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit dem Studien- und Forschungszentrum von Guipuzcoa (Centro de estudios e Investigaciones de Guipúzcoa - CEIT), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (31) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 390708 EUR und umfassen Personal-, Material- und Ausrüstungskosten sowie Kosten für externe Dienstleistungen.
Die Beihilfe beträgt 23526 EUR. (32) Der Anteil der FuE-Ausgaben am Umsatz belief sich im Zeitraum 1996-1998 durchschnittlich auf 0,38 %. 1999 betrug der Anteil 0,42 %. G. Esteban Orbegozo SA - Vorhaben zur Optimierung des Einschmelzens von Stahlschrott in einem Elektroofen durch kontinuierliche Schlackenkontrolle (33) Das Vorhaben zielt darauf ab, eine neue Variable, die Schlackenkontrolle, in die Kontrolle des Einschmelzprozesses aufzunehmen. Dies soll durch den Einsatz eines Online-Messgeräts zur Kontrolle der Schlacke und die Optimierung der Verbrennungsprozesse der Energieträger mit Ausnahme des Stroms bewerkstelligt werden.
(34) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit der Stiftung Inasmet (Fundación Inasmet), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (35) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 168283 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Ausrüstungskosten sowie Kosten für Abschreibungen und externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 1030 EUR. (36) Es wurden keine Angaben über die Entwicklung der FuE-Ausgaben oder der Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten übermittelt. H. Esteban Orbegozo SA - Vorhaben eines Steuerungsprozesses für die Verminderung von Defekten beim Warmwalzen von Knüppeln (37) Die betreffenden Aktivitäten umfassen die Echtzeiterfassung von Daten über die Defekte, die Dimensionskontrolle und andere Variablen, die die Produktqualität beeinflussen, die Analyse der Daten und die Aufstellung einer Korrelation zwischen den Defekten und den Parametern der Walzstraße sowie die Optimierung der Parameter der Walzstraße.
(38) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit dem Studien- und Forschungszentrum von Guipuzcoa (Centro de estudios e Investigaciones de Guipúzcoa - CEIT), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (39) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 317839 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Materialkosten sowie Kosten für Abschreibungen und externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 23145 EUR. (40) Es wurden keine Angaben über die Entwicklung der FuE-Ausgaben oder die Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten übermittelt.
I. Marcial Ucín Siderúrgica SL - Vorhaben zur Verbesserung der Ermüdungsfestigkeit von Wellblech für erdbebensicheres Bauen (41) Nach dem neuen Projekt gemäß Norm PNE 36065 EX/98, mit der die neuen Richtwerte für die oligozyklische Ermüdungsfestigkeit festgelegt werden, zielt das Unternehmen mit diesem Vorhaben auf die Entwicklung der für die Durchführung der angemessenen Prüfungen erforderlichen Infrastruktur ab. (42) Das Vorhaben wird in Zusammenarbeit mit der Stiftung Inasmet (Fundación Inasmet), einem Mitglied des Baskischen Technologienetzes, durchgeführt. (43) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 220789 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Materialkosten sowie Kosten für Abschreibungen und externe Dienstleistungen.
Die Beihilfe beträgt 13951 EUR. (44) Es wurden keine Angaben über die Entwicklung der FuE-Ausgaben oder die Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten übermittelt. J. Tubos Reunidos SA - Vorhaben zur Optimierung und Verbesserung der Produktivität der Stahlwerke (45) Das Vorhaben zielt auf die Verbesserung der Prozesskontrolle Hochofen-Pfanne-Frischen sowie auf die Installation neuer Kokillen und Schüttelvorrichtungen für das Stranggussverfahren ab. (46) Die von den baskischen Behörden mit der Prüfung des Vorhabens beauftragte Stelle stellt fest, dass es sich um keine konkrete FuE-Maßnahme handelt und der Hauptteil der Ausgaben für Investitionen vorgesehen ist.
(47) Die von den spanischen Behörden als beihilfefähig anerkannten Kosten belaufen sich auf 531012 EUR und umfassen Personal-, Geräte- und Ausrüstungskosten sowie Kosten für Abschreibungen und externe Dienstleistungen. Die Beihilfe beträgt 26338 EUR. Der Bericht über die Projektdurchführung enthält Angaben über die folgenden Kosten: Personal: 368718 EUR; laufende Kosten: 146076 EUR; Abschreibungen: 125461 EUR; externe Dienstleistungen: 214536 EUR. (48) Es wurden keine Angaben über die Entwicklung der FuE-Ausgaben oder die Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten übermittelt.
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (49) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich des Anreizeffektes der Beihilfe geäußert, da sie der Meinung war, dass die Indikatoren, zu deren Beachtung sich die Baskische Regierung bei der Anmeldung der Regelung zur Prüfung des Anreizeffektes der Beihilfen für Großunternehmen verpflichtet hatte (Entwicklung der FuE-Ausgaben, Entwicklung der Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten und Entwicklung der FuE-Ausgaben als Anteil des Gesamtumsatzes), nicht berücksichtigt worden seien.
Die Kommission war der Auffassung, dass diese Kriterien für die Bewertung des Anreizeffektes im vorliegenden Fall maßgeblich seien. (50) Die Kommission äußerte ferner ihre Zweifel hinsichtlich der Erfuellung der übrigen im FuE-Rahmen vorgeschriebenen Bedingungen, da keine detaillierten Angaben über die Vorhaben übermittelt wurden. (51) Unter diesen Umständen forderte die Kommission den Mitgliedstaat Spanien auf, alle für die Bewertung der Beihilfen erforderlichen Angaben zu übermitteln. Andernfalls müsse die Kommission eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen.
IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (52) Die britischen Behörden haben der von der Kommission für die Einleitung des Verfahrens gegebenen Begründung zugestimmt. Sie haben ferner die Notwendigkeit betont, dass die Mitgliedstaaten den Anreizeffekt der Beihilfe begründen. (53) Der britische Stahlverband war der Auffassung, dass keines der Unternehmen als KMU betrachtet werden könne; darüber hinaus hat er festgestellt, dass sich laut den dürftigen veröffentlichten Informationen ein Teil der Vorhaben auf die Anwendung bereits bestehender Technologien beschränken könnte. (54) Die von den spanischen Behörden übermittelten Angaben beinhalteten die Bemerkungen, die ein Teil der Unternehmen nach Einleitung des Verfahrens formuliert hatte.
Darin wurde nachdrücklich auf dem Anreizeffekt der Beihilfen im Sinne der Bemerkungen des Mitgliedstaats Spanien (vgl. Erwägungsgrund 56) bestanden. V. BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS SPANIEN (55) Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 übermittelten die spanischen Behörden per Kopie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Beihilfen. (56) Im Hinblick auf den Anreizeffekt der Beihilfe gingen die spanischen Behörden trotz des Verweises der Kommission auf die Bedeutung der quantifizierbaren Faktoren (vgl. Erwägungsgrund 49) nicht auf diese Faktoren ein(5) und stellten in ihrem diesbezüglichen Schreiben fest, dass a) die Beihilfe angesichts des hohen Risikos von FuE-Maßnahmen ein entscheidender Faktor für die Durchführung der Forschungsaktivitäten ist; b) die im Rahmen des Prozesses zur Bewertung der Beihilfe geleistete technische Hilfe wichtig für die Unternehmen ist; c) die Beteiligung der externen Dienstleister zur Verbesserung der Forschungsmethoden beiträgt; d) schon der Beihilfeantrag die Unternehmen dazu veranlasst, die verschiedenen Optionen und die effizientesten Lösungen eingehender zu prüfen; e) die Durchführung eines FuE-Vorhabens zur Verbesserung der internen Koordinierungsabläufe der Unternehmen beiträgt.
VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (57) Die vorgenannten Unternehmen stellen Produkte her, die in Anhang I des EGKS-Vertrags enthalten sind. Sie sind damit Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag und fallen unter den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags und des Stahlbeihilfenkodex. (58) Nach Artikel 2 des Beihilfenkodex können Beihilfen zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben der Stahlunternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(6) (nachstehend "FuE-Gemeinschaftsrahmen") entsprechen.
(59) Gemäß dem FuE-Gemeinschaftsrahmen muss die Kommission, um zu beurteilen, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, die Art der Maßnahmen, die Forschungsstufe, die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Kosten nachprüfen und darüber hinaus sicherstellen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. (60) Was die Art der Maßnahmen betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass mit zwei Ausnahmen (die in den Erwägungsgründen 7 bis 10 und 45 bis 48 genannten Vorhaben) alle Vorhaben FuE-Maßnahmen darstellen. (61) Das Vorhaben Acería de Álava SA beinhaltet in der Tat die Einrichtung einer neuen Produktionslinie.
Selbst die von den baskischen Behörden mit der Prüfung des Vorhabens beauftragte Stelle kommt zu diesem Schluss. Dieser Tatbestand wird ferner durch das beteiligte Personal (Wartungs-, Montagemitarbeiter) und die Beteiligung Dritter (Ingenieurbüros als Ausrüstungslieferanten) erhärtet. Die Beihilfe für dieses Vorhaben entspricht somit nicht den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens. (62) Das Vorhaben Tubos Reunidos SA hat die Verbesserung der für die Steigerung der Produktivität relevanten Prozesse zum Gegenstand. Dies stellt eine routinemäßige Maßnahme dar, die jedes Unternehmen regelmäßig und zwangsläufig durchführen muss, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten; dabei handelt es sich um keine FuE-Maßnahme.
Selbst die von den baskischen Behörden mit der Prüfung des Vorhabens beauftragte Stelle kommt zu dem Schluss, dass es sich um keine konkrete FuE-Maßnahme handelt und der Hauptteil der Ausgaben für Investitionen vorgesehen ist. Die Beihilfe für dieses Vorhaben entspricht somit nicht den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens. (63) Was die Forschungsstufe anbetrifft, erfuellen mit Ausnahme der zwei vorgenannten alle anderen Vorhaben mindestens das Kriterium der vorwettbewerblichen Entwicklung. (64) Was die die beihilfefähigen Kosten betrifft, entsprechen mit Ausnahme der zwei vorgenannten alle anderen Vorhaben den Vorgaben des FuE-Gemeinschaftsrahmens (Personal, Geräte und Ausrüstung, Material, externe Dienstleistungen).
(65) Was die Beihilfeintensität betrifft, beträgt die zulässige Bruttobeihilfe gemäß Punkt 5.5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 25 % der beihilfefähigen Kosten der vorwettbewerblichen Maßnahmen. Dieser Satz kann um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn das Forschungsvorhaben gemäß den Zielen eines spezifischen Projekts oder Programms im Rahmen von Punkt 5.10.2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens(7) durchgeführt wird, und um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungsvorhaben in einem unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags genannten Gebiet durchgeführt wird. (66) Die Kommission merkt an, dass für die Vorhaben, bei denen die Beihilfeintensität von 25 % überschritten wird, die vorgenannten Erhöhungen anwendbar sind.
(67) Was den Anreizeffekt betrifft, war die Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens (vgl. Erwägungsgrund 49) der Auffassung, dass die quantifizierbaren Faktoren, zu deren Beachtung sich die baskische Regierung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Regelung durch die Kommission verpflichtet hatte, auch in diesem Fall maßgeblich seien (diese quantifizierbaren Faktoren sind zugleich Bestandteil des FuE-Gemeinschaftsrahmens). Die baskische Regierung hat diese jedoch nicht berücksichtigt. Stattdessen hat die genannte Regierung anderen Faktoren (vgl. Erwägungsgrund 56) im Zusammenhang mit bestimmten vorteilhaften Effekten der FuE-Maßnahmen im Allgemeinen Rechnung getragen, die jedoch in keiner Weise das Kriterium des Anreizeffektes der Beihilfe für ein konkretes Unternehmen erfuellen, d. h., dass die vorgesehene Beihilfe einen Anreiz für das Unternehmen schafft, eine Forschungsmaßnahme durchzuführen, die es sonst nicht durchführen würde.
Da die quantifizierbaren Angaben über die vorgenannten Kriterien in einigen der von den Unternehmen bei den spanischen Behörden eingereichten Beihilfeanträge enthalten waren, kann die Kommission vor diesem Hintergrund mit Recht diese Angaben für die Würdigung des Anreizeffekts der Beihilfe heranziehen. (68) Die Entwicklung der FuE-Ausgaben, der Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten und der FuE-Ausgaben als Anteil des Gesamtumsatzes belegt den Anreizeffekt im Falle der an den in den Erwägungsgründen 11 bis 32 beschriebenen Vorhaben beteiligten Unternehmen. (69) Was die anderen Unternehmen anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass bei Betrachtung dieser Indikatoren der Anreizeffekt nicht nachgewiesen wurde und der Mitgliedstaat oder die Unternehmen kein anderes für diesen Zweck relevantes Argument mitgeteilt haben.
Die Beihilfe für diese Vorhaben erfuellt somit nicht die Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (70) Die Kommission stellt fest, dass der Mitgliedstaat Spanien die betreffende Beihilfe unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex gewährt hat. (71) Allerdings stellt die Kommission stellt fest, dass die für die in den Erwägungsgründen 11 bis 32 genannten Vorhaben gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (72) Die Kommission stellt fest, dass die für die in den Erwägungsgründen 7 bis 10 und 33 bis 48 genannten Vorhaben gewährten Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt sind.
(73) In den Fällen, in denen die Kommission zur Auffassung gelangt, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, muss sie entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe ist zuzüglich Zinsen zu erstatten, die auf der Grundlage des für die Bewertung der regionalen Beihilferegelungen verwendeten Referenzindex berechnet werden. Die rechtswidrige Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Beihilfen, die der Mitgliedstaat Spanien in Höhe von 210955 EUR zugunsten von Acería Compacta de Bizcaia SA und Aceralia Corporación Siderúrgica SA, in Höhe von 30177 EUR zugunsten von Aceros Inoxidables Olarra SA, in Höhe von 47077 zugunsten von Grupo Siderúrgico Vasco "GSB Acero" SA, in Höhe von 20014 EUR zugunsten von Nervacero SA und in Höhe von 23526 EUR zugunsten von Siderúrgica Aristrain Olaberría SL gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Beihilfen, die der Mitgliedstaat Spanien in Höhe von 128871 EUR zugunsten von Acería de Álava SA, in Höhe von 34175 EUR zugunsten von Esteban Orbegozo SA, in Höhe von 13951 EUR zugunsten von Marcial Ucín Siderúrgica SL und in Höhe von 26338 EUR zugunsten von Tubos Reunidos SA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3 (1) Der Mitgliedstaat Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Artikel 4 Der Mitgliedstaat Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 41. (3) ABl. des Baskenlandes (BOPV) Nr. 1997147 vom 4.8.1997, S. 13174. (4) Schreiben SG(97) D/6942 vom 12.8.1997. (5) Aus den übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die Unternehmen im Antragsformular unter anderem für den Zeitraum 1996-1999 folgende Angaben übermitteln müssen, Umsatz, Zahl der für FuE-Tätigkeiten zugeteilten Beschäftigten, Gesamtausgaben für FuE.
Dies entspricht folglich der Verpflichtung der Baskischen Regierung, diese Faktoren bei der Ermittlung des Anreizeffektes zu berücksichtigen. (6) Gemäß der Veröffentlichung im ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (7) Im vorliegenden Fall die "Mittelfristigen Leitlinien für das FTE-Programm Stahl der EGKS - Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben für verbesserte Werkstoffe und Fertigungstechnologien im Stahlbereich", das im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms der Gemeinschaft durchgeführt wurde.