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2002/957/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

CELEX
32002D0957
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-11-28
In force since
2002-12-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2002/957/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 333 vom 10/12/2002 S. 0013 - 0014 Beschluss des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2002/957/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission(1), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wurde mit dem Beschluss 97/132/EG des Rates(2) genehmigt. (2) Wegen eines Unterschieds bei den Bescheinigungssystemen der Vertragsparteien haben diese einander noch nicht den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren zur Ratifizierung des Abkommens gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 notifiziert. (3) Daher ist das Abkommen noch nicht in Kraft getreten und wird gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels, das dem Beschluss 97/131/EG des Rates vom 17.

Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) beigefügt ist, bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt. (4) Es sind bestimmte Änderungen der Anhänge des Abkommens hinsichtlich der Bescheinigungen und der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme bei bestimmten Erzeugnissen notwendig, bevor die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen Verfahren abschließen und einander diesen Abschluss notifizieren können, so dass das Abkommen in Kraft treten kann.

(5) Die beiden Vertragsparteien haben ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels und zur Festlegung der für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen geltenden veterinärhygienischen Maßnahmen bestätigt. (6) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge des Abkommens, ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel (1) Vorschlag vom 16.

September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Beschluss geändert durch den Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1). (3) ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 1.

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