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2002/993/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

CELEX
32002D0993
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-16
In force since
2002-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2002/993/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0120 - 0153 Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des am 23. Oktober 2002 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2002/993/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 23. Oktober 2002 paraphiert. (3) Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2003 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. (4) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal über den Handel mit Textilwaren wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2003 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel

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