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Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP

CELEX
32002E0589
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
2002-07-12
In force since
2002-07-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP Amtsblatt Nr. L 191 vom 19/07/2002 S. 0001 - 0004 Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (2002/589/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf den Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. Dezember 1998 die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen(1) angenommen. (2) Die Gruppe von Regierungssachverständigen für Kleinwaffen hat in ihrem Bericht anerkannt, dass bei Konflikten, in denen Handfeuerwaffen und leichte Waffen eingesetzt werden, die Frage der Munition Anlass zur Sorge gibt. (3) Es sollte eine neue Gemeinsame Aktion angenommen werden, um gegebenenfalls die Munition für Handfeuerwaffen und leichte Waffen einzubeziehen; die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP sollte daher aufgehoben werden - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1 (1) Die Ziele dieser Gemeinsamen Aktion bestehen darin, - die destabilisierende Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen zu bekämpfen und dazu beizutragen, dass diesen ein Ende gesetzt wird; - einen Beitrag dazu zu leisten, dass die bestehende Anhäufung dieser Waffen und der dazugehörigen Munition auf ein Niveau, das mit den legitimen Sicherheitserfordernissen der Staaten in Einklang steht, verringert wird, und - zur Lösung der Probleme, die durch die Anhäufung dieser Waffen verursacht werden, beizutragen. (2) Diese Gemeinsame Aktion umfasst Folgendes: - die Erzielung eines Konsenses über die in Titel I genannten Grundsätze und Maßnahmen; - einen breit gefächerten Beitrag nach Maßgabe des Titels II.

(3) Diese Gemeinsame Aktion findet auf die im Anhang aufgeführten Waffen Anwendung. TITEL I Grundsätze betreffend die Aspekte der Prävention und der Reaktion Artikel 2 Die Union unterstützt die Bemühungen um Konsensbildung in den zuständigen regionalen und internationalen Gremien (zum Beispiel VN und OSZE) sowie unter den betroffenen Staaten über die in Artikel 3 sowie in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Grundsätze und Maßnahmen als Grundlage für regionale und abgestufte Konzepte zur Problemlösung und gegebenenfalls für umfassende internationale Übereinkünfte über Handfeuerwaffen.

Artikel 3 Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele strebt die Union an, in den zuständigen internationalen Gremien und gegebenenfalls im regionalen Rahmen Konsens über die Anwendung der folgenden Grundsätze und Maßnahmen, mit denen eine weitere destabilisierende Anhäufung von Handfeuerwaffen verhindert werden soll, herbeizuführen: a) Verpflichtung aller Staaten, Handfeuerwaffen nur im Rahmen ihrer legitimen Sicherheitsbedürfnisse in einem Umfang, der mit ihren legitimen Selbstverteidigungs- und Sicherheitserfordernissen, einschließlich ihrer Fähigkeit zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen der VN im Einklang steht, einzuführen und zu besitzen; b) Verpflichtung der Ausfuhrländer, Handfeuerwaffen nur an Regierungen zu liefern (entweder direkt oder über ordnungsgemäß zugelassene Stellen, die dazu ermächtigt worden sind, Waffen in ihrem Namen zu beschaffen), und zwar gemäß den entsprechenden internationalen und regionalen restriktiven Waffenausfuhrkriterien, wie sie insbesondere im EU-Verhaltenskodex vorgesehen sind, unter Einschluss amtlich genehmigter Endverbleibsbescheinigungen oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Informationen zum Endverbleib. c) Verpflichtung aller Staaten, Handfeuerwaffen nur für die unter Buchstabe a) genannten Zwecke oder die unter Buchstabe b) genannten Ausfuhren herzustellen; d) Aufstellung und Führung einzelstaatlicher Register der legal gehaltenen Waffenbestände im Besitz der Behörden eines Staates zu Kontrollzwecken sowie Einführung einer restriktiven einzelstaatlichen Waffengesetzgebung zu Handfeuerwaffen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen und wirksamer verwaltungstechnischer Kontrollen; e) vertrauensbildende Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von größerer Transparenz und Offenheit, durch regionale Register für Handfeuerwaffen und den regelmäßigen Austausch der vorhandenen Informationen über die Aus- und Einfuhren, die Herstellung und den Besitz von Handfeuerwaffen und über die einzelstaatliche Waffengesetzgebung sowie durch Konsultationen zwischen den Beteiligten zu den ausgetauschten Informationen; f) Verpflichtung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Handfeuerwaffen durch die Durchführung wirkungsvoller einzelstaatlicher Kontrollen, wie beispielsweise effiziente Grenzüberwachungs- und Zollverfahren, regionale und internationale Zusammenarbeit und verstärkter Austausch von Informationen; g) Eintreten für die Bekämpfung und Umkehrung der "Kulturen der Gewalt", indem die Öffentlichkeit durch Programme zur Erziehung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit stärker einbezogen wird.

Artikel 4 Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele richten sich die Bemühungen der Union darauf, in den zuständigen internationalen Gremien und gegebenenfalls im regionalen Rahmen Konsens über die Anwendung der folgenden Grundsätze und Maßnahmen, die der Verringerung der vorhandenen Anhäufung von Handfeuerwaffen und dazugehöriger Munition dienen, herbeizuführen: a) gegebenenfalls Unterstützung für Staaten, die um Hilfe bei der Kontrolle oder der Beseitigung überschüssiger Handfeuerwaffenbestände und der dazugehörigen Munition in ihrem Hoheitsgebiet ersuchen, insbesondere, wenn dies dazu beitragen könnte, einen bewaffneten Konflikt zu verhindern, oder im Anschluss an Konfliktsituationen; b) Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und Anreize für die freiwillige Abgabe überschüssiger Handfeuerwaffenbestände oder illegal gehaltener Handfeuerwaffen sowie der dazugehörigen Munition, Demobilisierung von Kombattanten und deren anschließende Rehabilitation und Wiedereingliederung, wobei derartige Maßnahmen die Einhaltung von Friedens- und Rüstungskontrollvereinbarungen unter gemeinsamer Überwachung oder Überwachung durch Dritte, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Rechts, den Schutz rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere was die persönliche Sicherheit ehemaliger Kombattanten und Handfeuerwaffen-Amnestien anbelangt, sowie auf örtliche Gemeinschaften ausgerichtete Entwicklungsprojekte und andere wirtschaftliche und soziale Anreize umfassen sollen; c) tatsächliche Beseitigung überschüssiger Handfeuerwaffenbestände, einschließlich einer sicheren Lagerung wie auch einer schnellen und tatsächlichen Vernichtung dieser Waffen und der dazugehörigen Munition, vorzugsweise unter internationaler Überwachung; d) Unterstützungsmaßnahmen über einschlägige internationale Organisationen, Programme und Stellen wie auch regionale Abmachungen.

Artikel 5 Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Beilegung bewaffneter Konflikte a) die Aufnahme von Vorschriften über die Demobilisierung, die Beseitigung überschüssiger Waffenbestände und der dazugehörigen Munition und die Integration ehemaliger Kombattanten in Friedensvereinbarungen zwischen den jeweiligen Konfliktparteien, in die Mandate für Friedenssicherungsmaßnahmen oder andere einschlägige Einsätze zur Unterstützung der friedlichen Beilegung von Konflikten; b) die Prüfung der Möglichkeit, die erforderlichen Vorkehrungen für Maßnahmen zu treffen, mit denen die Beseitigung von Handfeuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der Demobilisierung durch den VN-Sicherheitsrat gewährleistet wird, falls der betroffene Staat bzw. die betroffenen Parteien nicht in der Lage sind, den entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen.

TITEL II Beitrag der Union zu spezifischen Aktionen Artikel 6 (1) Die Union leistet finanzielle und technische Unterstützung für Programme und Vorhaben, mit denen ein direkter, erkennbarer Beitrag zu den in Titel I genannten Grundsätzen und Maßnahmen geleistet wird; dies schließt entsprechende Programme oder Vorhaben der VN, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sowie sonstiger internationaler Organisationen und regionaler Abmachungen und von Nichtregierungsorganisationen ein. Derartige Vorhaben könnten unter anderem die Einsammlung von Waffen, eine Reform des Sicherheitsbereichs sowie Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme wie auch spezifische Programme zur Hilfe für Opfer umfassen.

(2) Bei solchen Unterstützungsleistungen berücksichtigt die Union insbesondere die vom Empfängerland eingegangene Verpflichtung, den in Artikel 3 niedergelegten Grundsätzen nachzukommen, die Achtung der Menschenrechte in diesem Staat, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in diesem Staat wie auch die Erfuellung dessen internationaler Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich bestehender Friedensverträge und internationaler Rüstungskontrollvereinbarungen. Artikel 7 (1) Der Rat beschließt über - die Aufteilung der in Artikel 6 genannten finanziellen und technischen Unterstützung; - die Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel; - die Bedingungen für die Durchführung spezifischer Aktionen der Union, einschließlich der Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine für die Durchführung verantwortliche Person zu benennen.

(2) Der Rat beschließt unbeschadet der bilateralen Beiträge der Mitgliedstaaten und des Vorgehens der Gemeinschaft von Fall zu Fall über den Grundsatz, die Einzelheiten und die Finanzierung dieser Vorhaben anhand konkreter Projektvorschläge, die mit genauen Kostenvoranschlägen versehen sind. (3) In dem von Artikel 18 Absatz 2 des Vertrags vorgegebenen Rahmen ist der Vorsitz verantwortlich für - die Unterhaltung der Kontakte zu den Vereinten Nationen und anderen beteiligten Organisationen, - die Herstellung der für die Durchführung der spezifischen Aktionen der Union erforderlichen Kontakte zu regionalen Abmachungen und Drittländern.

Er hält den Rat auf dem Laufenden. Artikel 8 Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls durch entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuarbeiten. Artikel 9 (1) Der Rat und die Kommission sind dafür verantwortlich, die Kohärenz der Tätigkeiten der Union im Bereich der Handfeuerwaffen, insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklungspolitiken sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterbreiten die Mitgliedstaaten und die Kommission den zuständigen Ratsgremien alle einschlägigen Informationen. Der Rat und die Kommission tragen gemäß ihren Befugnissen Sorge für die Durchführung ihrer jeweiligen Aktionen.

(2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner darum, die Wirksamkeit ihrer einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Handfeuerwaffen zu erhöhen. Aktionen nach Artikel 6 werden möglichst mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft abgestimmt. Artikel 10 Die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP wird aufgehoben. Artikel 11 Der Rat überprüft jährlich die im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion ergriffenen Maßnahmen. Artikel 12 Diese Gemeinsame Aktion tritt zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Artikel 13 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 12.

Juli 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1. ANHANG Die Gemeinsame Aktion gilt unbeschadet künftiger international vereinbarter Definitionen von Handfeuerwaffen und leichten Waffen für die nachstehenden Waffenkategorien. Diese Kategorien können im Weiteren genauer abgegrenzt und unter Berücksichtigung etwaiger künftiger international vereinbarter Definitionen überarbeitet werden. a) Speziell zu militärischen Zwecken bestimmte Handfeuerwaffen und Zubehör: - Maschinengewehre (einschließlich schwerer Maschinengewehre) - Maschinenpistolen, einschließlich vollautomatischer Pistolen - vollautomatische Gewehre - halbautomatische Gewehre, wenn sie als Modell für die Streitkräfte entwickelt und/oder eingeführt werden - Schalldämpfer b) Von einer Person oder Mannschaften tragbare leichte Waffen: - Kanonen (einschließlich Maschinenkanonen), Haubitzen und Mörser unter 100 mm Kal. - Granatenabschussgeräte - Panzerabwehrwaffen, Leichtgeschütze (Schulterwaffen) - Panzerabwehr-Raketensysteme und Abschussgeräte - Flugabwehr-Raketensysteme/tragbare Luftverteidigungssysteme (MANPADS)

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