Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 Amtsblatt Nr. C 050 vom 23/02/2002 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (2002/C 50/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER HINWEIS AUF (1) die Entschließung des Rates vom 31. März 1995 über die qualitative Verbesserung und Diversifizierung des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen und des Fremdsprachenunterrichts in den Bildungssystemen der Europäischen Union(1), wonach Schüler generell die Möglichkeit haben sollten, zwei Fremdsprachen aus der Union zu lernen;
(2) die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung der Bildungssysteme sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen; (3) das Weißbuch der Kommission von 1995 mit dem Titel "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft"; (4) die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1995 zur sprachlichen Vielfalt und zur Mehrsprachigkeit in der Europäischen Union; (5) die Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1997 über die frühzeitige Vermittlung der Sprachen der Europäischen Union(2); (6) die Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24.
März 2000 in Lissabon, in denen Fremdsprachen in einen europäischen Rahmen für die Festlegung von Grundfertigkeiten einbezogen werden; (7) den Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001(3); (8) Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000(4) - die vom Europäischen Rat in Nizza begrüßt wurde -, wonach die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen achtet; (9) die vom Europäischen Rat in Nizza gebilligte Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14.
Dezember 2000 zur sozialen Integration der Jugendlichen(5), zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität; (10) den Beschluss des Rates vom 19. Januar 2001 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2001(6) und insbesondere das horizontale Ziel des lebensbegleitenden Lernens; (11) den Bericht des Rates (Bildung) vom 12. Februar 2001 an den Europäischen Rat (Stockholm) über die konkreten künftigen Ziele der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme, in dem die Verbesserung des Fremdsprachenunterrichts ausdrücklich als eines seiner Ziele vorgesehen ist, und die Schlussfolgerungen des Rates vom 28.
Mai 2001 über die Folgemaßnahmen im Anschluss an den Bericht; (12) das Memorandum der Kommission von 2000 über lebensbegleitendes Lernen, mit dem auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten eine breit angelegte Diskussion darüber in Gang gesetzt worden ist, wie umfassende und kohärente Strategien für das lebensbegleitende Lernen, unter anderem im Bereich des Erwerbs von Sprachkenntnissen, durchgeführt werden können; (13) die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft(7);
(14) die Arbeiten des Europarates zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen - BETONT, (1) dass Sprachkenntnisse eine der notwendigen Grundfertigkeiten sind, die jeder Bürger erwerben muss, um sich erfolgreich an der europäischen Wissensgesellschaft zu beteiligen, und die somit sowohl die Integration in die Gesellschaft als auch den sozialen Zusammenhalt fördern; gründliche Kenntnisse der eigenen Muttersprache(n) können das Erlernen von Fremdsprachen erleichtern; (2) dass Sprachkenntnisse sowohl im Rahmen der Bildung als auch zu beruflichen Zwecken und aus kulturellen und persönlichen Gründen eine wichtige Rolle bei der Förderung der Mobilität spielen;
(3) dass Sprachkenntnisse angesichts der EU-Erweiterung auch dem Zusammenhalt in Europa zuträglich sind; (4) dass alle Sprachen Europas den gleichen kulturellen Wert und die gleiche kulturelle Würde haben und ein integraler Bestandteil der europäischen Kultur und Zivilisation sind; WEIST DARAUF HIN, dass das Europäische Jahr der Sprachen 2001, das in Zusammenarbeit mit dem Europarat veranstaltet wird, die Sprachenvielfalt stärker ins Bewusstsein rückt und der Förderung des Erwerbs von Sprachkenntnissen neue Impulse verleiht; dass der Bericht des Rates (Bildung) vom 12. Februar 2001 über die konkreten künftigen Ziele der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme, in dem das verstärkte Erlernen fremder Sprachen als eines der Ziele genannt wird, anhand eines detaillierten Arbeitsprogramms umgesetzt werden sollte, das in einem gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission an den Europäischen Rat in Barcelona festgelegt werden muss;
BESTÄTIGT ERNEUT die in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001 aufgeführten Ziele im Hinblick auf die weitere Umsetzung dieser Ziele; ERSUCHT die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen politischen, rechtlichen, budgetären sowie bildungs- und ausbildungspolitischen Gegebenheiten, Grenzen und Prioritäten (1) die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Schüler, soweit möglich, neben der Muttersprache zwei oder gegebenenfalls auch mehr Fremdsprachen erlernen können, und das Erlernen von Fremdsprachen durch andere Personen im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens zu fördern, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse der Zielgruppe und die Notwendigkeit eines gleichberechtigten Zugangs zu den Lehrangeboten zu berücksichtigen sind.
Zur Förderung der europaweiten Zusammenarbeit und Mobilität sollte das Lehrangebot für Sprachen möglichst breit gefächert sein und die Sprachen der Nachbarländer und/oder -regionen beinhalten; (2) dafür Sorge zu tragen, dass Unterrichtsprogramme und pädagogische Ziele eine positive Haltung gegenüber anderen Sprachen und Kulturen fördern und die interkulturellen Kommunikationsfähigkeiten bereits in einem jungen Lebensalter anregen; (3) den Erwerb von Sprachkenntnissen in der Berufsausbildung unter Berücksichtigung der positiven Auswirkung von Sprachkenntnissen auf Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;
(4) die Integration von Anderssprachigen in das Bildungssystem und in die Gesellschaft insgesamt zu erleichtern, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kenntnisse der offiziellen Unterrichtssprache(n) unter Achtung der Sprache und der Kultur des Herkunftslandes; (5) die Anwendung innovativer pädagogischer Methoden zu fördern, insbesondere im Wege der Lehrerausbildung; (6) angehende Fremdsprachenlehrer dazu anzuhalten, einschlägige europäische Programme in Anspruch zu nehmen, um einen Teil ihres Studiums in einem Land oder einer Region eines Landes zu absolvieren, in dem bzw. in der die Sprache, die sie später unterrichten werden, Amtssprache ist;
(7) auf der Grundlage des vom Europarat ausgearbeiteten gemeinsamen europäischen Bezugsrahmens für Sprachen Systeme für die Validierung von Sprachkompetenzen zu schaffen, wobei im Rahmen der nichtformalen Bildung erworbene Fähigkeiten gebührend berücksichtigt werden; (8) die europäische Zusammenarbeit im Hinblick auf eine größere Transparenz der Abschlüsse und der Qualitätssicherung im Sprachenunterricht zu fördern; (9) im Kontext der bereits aufgeführten Ziele sich der Sprachenvielfalt in der Europäischen Gemeinschaft bewusst zu sein und somit unter anderem die Zusammenarbeit zwischen offiziellen Zentren und anderen kulturellen Einrichtungen für die Verbreitung der Sprachen und Kulturen der Mitgliedstaaten zu fördern;
ERSUCHT DIE KOMMISSION, (1) die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Empfehlungen zu unterstützen; (2) in diesem Zusammenhang dem Grundsatz der sprachlichen Vielfalt in ihren Beziehungen zu Drittländern oder beitrittswilligen Ländern Rechnung zu tragen; (3) bis Anfang 2003 Vorschläge für Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen zu unterbreiten und dabei für die nötige Kohärenz mit der Umsetzung des Berichts über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu sorgen. (1) ABl.
C 207 vom 12.8.1995, S. 1. (2) ABl. C 1 vom 3.1.1998, S. 2. (3) ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1. (4) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (5) ABl. C 374 vom 28.12.2000, S. 5. (6) ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 18. (7) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.