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Entscheidung der Kommission vom 21/05/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.2723 - RTL / PROSIEBENSAT.1 / VG MEDIA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32002M2723
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-05-21
In force since
2002-05-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 21/05/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2723 - RTL / PROSIEBENSAT.1 / VG MEDIA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 201 vom 24/08/2002 S. 0020 - 0020 Entscheidung der Kommission vom 21/05/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2723 - RTL / PROSIEBENSAT.1 / VG MEDIA) gemäÈ der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren, Betrifft :

Fall Nr. COMP/M.2723 - RTL/PROSIEBENSAT.1/VG MEDIA Anmeldung vom 22.04.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1] [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 1. Am 12.04.02 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen RTL Group S.A.(RTL), die zur Bertelsmann Gruppe gehört, und ProSiebenSat.1 Media AG (ProSiebenSat.1), die zur Kirch Gruppe gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für Medienunternehmen mbH (VG Media) durch Aktienkauf.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. RTL ist Teil der Bertelsmann-Unternehmensgruppe. RTL ist in den Geschäftsbereichen Fernsehen und Radio als Inhalteanbieterin tätig, produziert darüber hinaus eigene Fernsehsendungen und ist beim Erwerb und der Lizensierung von Fernsehübertragungsrechten tätig. 4.

Bertelsmann ist in den folgenden Geschäftsfeldern aktiv: Fernsehen und Radio, Buchverlage, Zeitschriften und Zeitungen, Musiklabel und Musikverlage, Fachinformationen, Druck und Mediendienstleistungen, Buch- und Musikclubs sowie Medien-E-Commerce. 5. ProsiebenSat. 1 ist Teil der KirchGruppe und ist in den Bereichen FreeTV und Neue Medien aktiv. 6. Die KirchGruppe ist in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Free- und PayTV, Rechtehandel, Film- und Fernsehproduktion sowie Entwicklung und Vermarktung von Technologien für digitale Infrastrukturen. 7. VG Media, gegenwärtig ein 100%iges Tochterunternehmen der KirchGruppe, ist noch nicht aktiv.

Das Unternehmen ist eine nach dem deutschen Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (,Wahrnehmungsgesetz") durch das Deutsche Patent- und Markenamt genehmigte Verwertungsgesellschaft. Die Geschäftstätigkeit von VG Media wird darin bestehen, für Medienunternehmen, das heißt im wesentlichen Radio- und Fernsehunternehmen, Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes wahrzunehmen und die erzielten Einnahmen an die Berechtigten zu verteilen. Gemäß 6 des Wahrnehmungsgesetzes ist VG Media verpflichtet, auf Verlangen eines Urheber- und Leistungsschutzberechtigten für diesen tätig zu werden und seine Rechte und Ansprüche zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen.

8. Auf der Grundlage der bestehenden zwischen der Deutschen Telekom AG (DTAG), der Kabel Deutschland GmbH, die das Kabelnetz in Deutschland betreibt, und den Sendeunternehmen abgeschlossenen Fernmeldesatellitenprogramm-Einspeisungsverträge stellen die Sendeunternehmen dem Kabelnetzbetreiber das Programmsignal unentgeltlich zur Verfügung. Für die Nutzung des terrestrisch analogen Programmsignals sah der sogenannte Kabelglobalvertrag aus dem Jahre 1991 vor, daß DTAG für die Nutzung eine Vergütung in Höhe von 4 % der monatlichen Entgelte für die Überlassung der Kabelanschlüsse an die gesamte Rechtegemeinschaft - Hörfunksendeunternehmen, Fernsehsendeunternehmen und Film- und sonstige Verwertungsgesellschaften - abführte.

Dieser Vertrag wurde von der DTAG jedoch zum Ende letzten Jahres gekündigt. II. ZUSAMMENSCHLUSS 9. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung dar, da VG Media gemeinsam von RTL und ProSiebenSat.1 kontrolliert wird. RTL und ProSiebenSat.1 werden mit jeweils 50 % an VG Media beteiligt sein. Beide benennen jeweils einen Geschäftsführer und entsenden vier der sieben Beiratsmitglieder. Der Beirat trifft die wesentlichen Rahmenentscheidungen der Gesellschaft, einschließlich des Budgets, mit einfacher Mehrheit. 10. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen.

Jedes interessierte Sendeunternehmen kann Wahrnehmungsverträge mit der VG Media abschließen, die ihrerseits wegen des in 11. 6 Wahrnehmungsgesetz vorgesehenen Wahrnehmungszwangs zur Wahrnehmung verpflichtet ist. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 12. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (Bertelsmann 20 040 Mio. EUR für 2001) [...] Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Bertelsmann11 947 Mio. EUR für 2001 [...]. Lediglich KirchGruppe erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, und zwar in Deutschland.

Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV.

WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevanter Markt 13. VG Media wird für Medienunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes als Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Nach Auffassung der Parteien entspricht diese Tätigkeit dem sachlich relevanten Markt. Im vorliegenden Fall braucht eine genaue Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevanter Markt 14. Die anmeldenden Parteien gehen in ihrer Anmeldung von einem gemeinschaftsweiten Markt aus, da sich der Wahrnehmungszwang nach 6 Wahrnehmungsgesetz auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten erstreckt. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Tätigkeit der VG Media auf die Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für Programme bezieht, die in die deutschen Fernsehkabelnetze eingespeist werden. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht notwendig, eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen, ob der räumlich relevante Markt auf Deutschland beschränkt oder gemeinschaftsweit ist, weil selbst auf Basis einer nationalen Betrachtung keine ernsthaften Bedenken bestehen, wie noch gezeigt werden wird.

C. Beurteilung 15. VG Media wird für Medienunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach 20 b des deutschen Urheberrechtsgesetzes als Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes wahrnehmen. In Deutschland verfügen derzeit elf Verwertungsgesellschaften über die nach 1 Wahrnehmungsgesetz erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Diese sind zur Zeit nicht im Bereich der Wahrnehmung der Kabelweitersenderechte von Sendeunternehmen tätig. Es ist allerdings denkbar, daß einige der bereits zugelassenen Verwertungsgesellschaften ihren Tätigkeitsbereich entsprechend erweitern.

16. Die wichtigsten Grundsätze des Wahrnehmungsgesetzes sind die Erlaubnispflicht, der Wahrnehmungszwang, der Abschlußzwang und die Staatsaufsicht durch das deutsche Patent- und Markenamt. Aufgrund des in 6 Wahrnehmungsgesetz vorgesehenen Wahrnehmungszwangs ist es ausgeschlossen, daß Wettbewerber der anmeldenden Parteien Wettbewerbsnachteile durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erleiden werden. Denn VG Media ist gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen jedes Urheber- und Leistungsschutzberechtigten für diesen tätig zu werden. Angesichts der speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Tätigkeit von VG Media bestehen, ist deshalb nicht davon auszugehen, daß die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu einer Abschottung des Marktes führen wird.

17. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 18. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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