Entscheidung der Kommission vom 20/03/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2741 - VODAFONE / ARCOR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 106 vom 03/05/2002 S. 0022 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 20/03/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2741 - VODAFONE / ARCOR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 20/03/2002 SG (2002) D/228989 An die Anmeldenden Parteien Betr.:
Sache Nr. COMP/M.2741 - Vodafone/Arcor Anmeldung vom 20.02.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 53, 28.02.2002, Seite 15 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 20.02.2002 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das das Unternehmen Vodafone AG, das von Vodafone Group plc kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Arcor AG & Co. durch Beseitigung von Vetorechten eines anderen Gesellschafters der Arcor AG & Co erwirbt.
2. .Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Vodafone Group plc/Vodafone AG: Betreiben von Mobilfunknetzten und Anbieten von Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk Arcor AG & Co.: Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl.
C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission