Entscheidung der Kommission vom 03/05/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2776 - NORDDEUTSCHE MISCHWERKE / HANIEL BAUSTOFF-INDUSTRIE ZUSCHLAGSTOFFE / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 113 vom 14/05/2002 S. 0006 - 0006 Entscheidung der Kommission vom 03/05/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2776 - NORDDEUTSCHE MISCHWERKE / HANIEL BAUSTOFF-INDUSTRIE ZUSCHLAGSTOFFE / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 03.05.2002 SG (2002) D/229684 229685 An die anmeldenden Parteien Betr.:
Sache Nr. COMP/M.2776 - Norddeutsche Mischwerke/Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagstoffe/JV Anmeldung vom 02/04/2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C88, 12/04/2002, Seite 26 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 02/04/2002 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates, durch das das Unternehmen Norddeutsche Mischwerke GmbH, das der Gruppe Dr. Schmidt angehört, und Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagstoffe GmbH, die der Gruppe Haniel angehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Norddeutsche Naturstein GmbH erwerben. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: -Norddeutsche Mischwerke: Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen, Herstellung von bituminösem Asphalt-Mischgut -Haniel Baustoff-Industrie Zuschlagstoffe:
Gewinnung von Natursteinen; Sand- und Kieswerke 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission