Entscheidung der Kommission vom 02/09/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2899 - DRESDNER BANK / COMMERZBANK / MONTRADA JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 213 vom 07/09/2002 S. 0009 - 0009 Entscheidung der Kommission vom 02/09/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2899 - DRESDNER BANK / COMMERZBANK / MONTRADA JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.:
Sache Nr. COMP/M.2899 - Dresdner Bank/Commerzbank/Montrada JV Anmeldung vom 30. Juli 2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 187 vom 07/08/2002, Seite 4 [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Kommission erhielt am 30.07.02 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Dresdner Bank AG (Dresdner Bank), die zur Allianz Aktiengesellschaft gehört, und Commerzbank AG (Commerzbank) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Montrada GmbH (Montrada) durch Kauf von Anteilsrechten. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Dresdner Bank: Sämtliche Bereiche des Bankgeschäfts - Commerzbank: Sämtliche Bereiche des Bankgeschäfts - Montrada: Netzbetreiberdienste für elektronischen bargeldlosen Zahlungsverkehr.
3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission