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Entscheidung der Kommission vom 20/09/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.2907 - BANK AUSTRIA / RZB / ERSTE BANK / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32002M2907
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-09-20
In force since
2002-09-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 20/09/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2907 - BANK AUSTRIA / RZB / ERSTE BANK / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 248 vom 15/10/2002 S. 0028 - 0028 Entscheidung der Kommission vom 20/09/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2907 - BANK AUSTRIA / RZB / ERSTE BANK / JV) gemäÈ der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betrifft :

Fall Nr. COMP/M.2907 - Bank Austria/RZB/Erste Bank/JV Anmeldung vom 19.08.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 19.08.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das österreichische Unternehmen Bank Austria Creditanstalt AG ("Bank Austria"), welches der deutschen Bayrische Hypo- und Vereinsbankgruppe (,HVB") angehört, das österreichische Unternehmen Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (,RZB") und das österreichische Unternehmen ERSTE Bank der Oesterreichischen Sparkassen AG ("Erste Bank") erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das österreichische Unternehmen EBPP Electronic Bill Presentment and Payment GmbH ("EBPP GmbH") durch den Kauf von Anteilsrechten. [1] ABl.

L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN 3. Die Bank Austria ist Österreichs größte Universalbank und betreibt sowohl direkt als auch über Tochtergesellschaften alle wesentlichen Bankgeschäfte.

Die Bank Austria ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der HVB, einer Universalbank, die zum überwiegenden Teil in Deutschland tätig ist. 4. Die RZB steht der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe vor. Diese ist dreistufig aufgebaut. Die erste Stufe umfaßt 607 rechtlich selbständige Raiffeisenbanken [2] mit 1.716 Zweigstellen, die schwerpunktmäßig im Privatkundengeschäft sowie im Firmenkundengeschäft für Klein- und Mittelbetriebe tätig sind. Als zweite Stufe fungieren auf der Ebene der österreichischen Bundesländer acht regionale Raiffeisen-Landesbanken ("RLB's"), deren Anteile von den Primärbanken gehalten werden.

Die RLB's sind selbst im Privat- und Firmenkundengeschäft tätig und darüber hinaus Clearingstelle der Primärbanken, wobei sie diesen umfangreiche Dienstleistungs- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen. Die dritte Ebene ist die RZB, deren Anteile zu insgesamt ca. 88 % von den RLB's gehalten werden. Neben ihrer Funktion als Repräsentantin der Raiffeisen-Bankengruppe betreibt die RZB auch selbst Bankgeschäfte mit dem Schwerpunkt Auslandsaktivitäten und Großkundenbetreuung. [2] Auch wenn die einzelnen Raiffeisenbanken aufgrund des vereinheitlichten Marktauftritts und des Regionalitätsprinzips in einem eingeschränkten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, so bleiben sie dennoch rechtlich selbständige Einheiten.

Weisungen der Raiffeisenlandesbanken und/oder der RZB erfolgen nicht. 5. Die Erste Bank ist ein österreichischer Finanzdienstleistungskonzern, spezialisiert auf die Bereiche Bank- und Versicherungsdienstleistungen für Privatkunden sowie Klein- und Mittelbetriebe. Geographisch ist die Erste Bank vorwiegend in Österreich und in dessen zentraleuropäischen Nachbarstaaten tätig. Darüber hinaus fungiert die Erste Bank als Spitzeninstitut des österreichischen Sparkassensektors. Dabei übt sie insbesondere die Funktion einer zentralen Clearingstelle des Sektors aus und ist in den einzelnen Mitgliedsorganisationen des Sektors für die Zusammenarbeit im Bereich Produktentwicklung und Vertrieb verantwortlich.

6. Die im April 2002 gegründete EBPP GmbH soll im Bereich elektronische Rechnungsstellung und -bezahlung - Electronic Bill Presentment and Payment (,EBPP") - tätig sein. Unternehmen und andere Institutionen sollen Rechnungen auf elektronischem Weg zu ihren Rechnungsempfänger weiterleiten können. Der Rechnungsempfänger soll über eine offene Internetplattform gesicherten Zugang zu seinen Rechnungen erhalten und dabei die Möglichkeit haben, die Rechnungen zu bearbeiten und Zahlungen freizugeben. Dabei werden die folgenden drei Wege der Zahlungsfreigabe zur Verfügung stehen: i) über ein Internetkonto des Rechnungsempfängers; ii) durch die EBPP GmbH über eine generelle Einzugsermächtigung, die von den Rechnungsempfängern an die EBPP GmbH erfolgt; iii) auf traditionellem Weg durch Ausdruck der Rechnung und Überweisung des Rechnungsbetrages mittels Zahlschein.

7. Die EBPP GmbH soll sowohl im Bereich ,Business to Business" (,B2B") als auch im Bereich ,Business to Consumer" (,B2C") tätig werden. Als Kundenzielgruppe will die EBPP GmbH zunächst Unternehmen ansprechen, welche laufend eine große Anzahl von Rechnungen erstellen, wie Unternehmen der Bereiche Telekommuni kation, Versicherungswesen, Medien, Energieversorgung und öffentlicher Dienst. Ein Entgelt für die Dienstleistungen soll lediglich vom Rechnungssteller entrichtet werden, für den Rechnungsempfänger sollen die Dienstleistungen kostenfrei sein. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS 8. Die EBPP GmbH ist ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, welches seit seiner Gründung im April 2002 gemeinsam von der Bank Austria und der RZB kontrolliert wird.

Das entsprechende Zusammenschlußvorhaben COMP/M.2402 Creditanstalt/ RZB/ JV [3] wurde von der Kommission mit der Entscheidung vom 2.7.2001 freigegeben. [3] Die zum Zeitpunkt der Anmeldung beteiligte Tochterunternehmung der Bank Austria, Creditanstalt AG, wurde mittlerweile in die Bank Austria integriert. 9. Nach Angaben der Parteien stellte sich die Aufnahme der operativen Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens schwieriger als erwartet dar und ist bis dato noch nicht erfolgt. Die Parteien führen dabei, neben den Schwierigkeiten einen geeigneten Hersteller der Software für die EBPP-Dienstleistungen zu finden, die negative Wirtschaftsentwicklung in Österreich seit der Freigabeentscheidung vom 2.7.2001 an.

Nach Auffassung der Parteien ist das kaufmännische Risiko für eine erfolgreiche Umsetzung des Projektes ohne die Gewinnung eines zusätzlichen Vertragspartners zu hoch. 10. Am 8.8.2002 wurde deshalb zwischen den derzeitigen Gesellschaftern der EBPP GmbH und der Erste Bank ein Abtretungsvertrag und ein Syndikatsvertrag abgeschlossen. Demgemäß werden Geschäftsanteile der EBPP GmbH von den derzeitigen Teilhabern an die Erste Bank übertragen, sodass nach Vollendung des Zusammenschlusses die EBPP GmbH direkt oder indirekt jeweils zu gleichen Teilen von der Bank Austria, der RZB und der Erste Bank gehalten und von diesen gemeinsam kontrolliert wird.

Gemäß dem Syndikatsvertrag kann jede der drei Muttergesellschaften Aktionen blockieren, die das strategische Wirtschaftsverhalten von EBPP GmbH bestimmen. Entscheidungen über die Geschäftspolitik, das Budget, den Geschäftsplan, größere Investitionen sowie die Besetzung der Unternehmensleitung können nur einstimmig gefasst werden. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 11. Die Unternehmen Bank Austria/HVB, RZB und Erste Bank erzielten im Jahr 2001 einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Mrd. [4] (Bank Austria/HVB:

EUR 44.004 Mio., RZB: EUR 6.357 Mio., Erste Bank: EUR 5.351). Jedes Unternehmen hatte einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 250 Mio. (Bank Austria/HVB: EUR [...], RZB: EUR [...], Erste Bank: EUR [...]). Die Bank Austria/HVB, die RZB und die Erste Bank erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. [4] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.

C 66 vom 2.3.1998, S.25). IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 12. Die Parteien definieren den sachlich relevanten Markt als den Markt für Dienstleistungen im Bereich externer Buchhaltung. Nach der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung deuten allerdings mehrere Aspekte, insbesondere die hohen Entwicklungskosten für die EBPP-Software und unterschiedliche Kundenpräferenzen und Zielgruppen für den traditionellen Rechnungsverkehr einerseits und EBPP-Dienstleistungen andererseits, auf einen separaten Markt für EBPP-Dienstleistungen hin. Eine genaue Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte 13. Der räumlich relevante Markt für EBPP-Dienstleistungen wird von den Parteien, zumindest in der Startphase, als national angesehen. Die EBPP GmbH wird anfangs ausschließlich versuchen, österreichische Unternehmen als Kunden zu gewinnen. Mittelfristig sollen mehrsprachige Web-Anwendungen entwickelt werden und danach versucht werden, den Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens auf andere EU- und zentraleuropäische Länder auszuweiten. Die genaue Definition des räumlich relevanten Marktes ist hier nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.

C. Wettbewerbliche Beurteilung 14. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass das Vorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben gibt und zwar aus folgenden Gründen: 15. Der Zusammenschluß führt auf keinem der relevanten Märkte zu Marktanteilsadditionen der Parteien, da diese bis dato noch nicht im EBPP-Dienstleistungsbereich tätig sind. Nach Entwicklung der EBPP-Software wird die EBPP GmbH im Wettbewerb mit zwei bereits auf dem österreichischen Markt tätigen EBPP-Dienstleistern stehen, mit ,bezahlen.at" der BAWAG/PSK-Gruppe, und mit dem Unternehmen ,bill by click AG Internet Solutions".

16. Darüber hinaus bieten eine Reihe von großen österreichischen Unternehmen, die regelmäßig eine Vielzahl von Rechnungen verschicken, ihren Kunden über die eigene Homepage eine elektronisch gestützte Rechnungsabwicklung an. Diese ,Direkt Biller" sind in Österreich insbesondere Energieversorger (z.B. Energie-Allianz) Telekommunikationsunternehmen (z.B. Telecom Austria, UTA, Connect), oder Softwareunternehmen (z.B. IBM). Handelt es sich bei diesen ,Direkt Billern" auch nicht um EBPP-Dienstleister, da die elektronische Rechnungsabwicklung lediglich für die eigenen Kunden als kostenloser Zusatzservice für die erbrachte Dienstleistung angeboten wird, so geht doch ein gewisser Wettbewerbsdruck auf die EBPP-Dienstleister aus.

Der wettbewerbliche Handlungsspielraum der EBPP-Dienstleister wird durch die Präsenz der ,Direkt Biller" eingeschränkt. Die Kommission geht davon aus, dass die wichtigsten künftigen Kunden der EBPP-GmbH große Rechnungssteller sein werden, von denen einige bereits als ,Direkt Biller" fungieren. Insbesondere für diese Unternehmen müssen EBPP-Unternehmen mit ihren Dienstleistungen einen eindeutigen Mehrwert bieten , um sie als Kunden gewinnen bzw. beibehalten zu können. 17. Ferner handelt es sich bei EBPP-Dienstleistungen in Österreich wie auch im EWR um einen jungen, sich noch stark in der Entwicklung befindlichen Markt.

Nach Schätzungen der Parteien wird derzeit lediglich ein geringer Prozentsatz (weit unter 5 %) der jährlich österreichweit ca. 700 Millionen bzw. europaweit ca. 35 Milliarden erstellten Rechnungen elektronisch abgewickelt. Dabei betrifft der weitaus überwiegende Teil das ,direct billing", wohingegen nur ein Bruchteil dieser elektronisch abgewickelten Rechnungen EBPP-Dienstleistungen im eigentlichen Sinne darstellt. Wenn sich das EBPP Dienstleistungs angebot auf dem Markt durchsetzt, steht somit auch neu in den Markt eintretenden Wettbewerbern ein erhebliches Entwicklungspotential zur Verfügung.

18. Vertikale Auswirkungen des Zusammenschlusses auf andere Bankdienstleistungen der beteiligten Unternehmen sind nicht zu befürchten. Zwar haben die beteiligten Banken gemeinsam eine sehr starke Marktposition auf dem österreichischen Bankenmarkt (nach Angaben der Parteien beläuft sich der kumulierte Marktanteil der drei beteiligten Banken im Bereich Zahlungsverkehr auf zwischen [65% und 75%], jedoch stellen diese hohen Marktanteile auch dann kein wettbewerbliches Problem dar, wenn man den Zahlungsverkehrsmarkt als einen dem EBPP nachgeordneten Markt ansähe. Bei der von der EBPP GmbH entwickelten Web-Anwendung wird es sich um eine offene Plattform handeln, bei der weder Rechnungssteller noch Rechnungsempfänger verpflichtet werden, ein Bankkonto bei einer der Mütter von EBPP GmbH zu halten, um EBPP-Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können.

19. Die Tatsache, dass die Parteien starke Wettbewerber auf dem österreichischen Bankenmarkt sind, stellt schließlich keine Marktzutrittsschranke für neue Anbieter von EBPP-Leistungen dar. Neben Banken sind im EBPP-Dienstleistungsbereich auch eine Reihe von anderen Unternehmen in Europa tätig. Insgesamt hat die Marktuntersuchung ergeben, dass einige Unternehmen, die bereits in Deutschland EBPP-Dienstleistungen anbieten, künftig auch einen Marktzutritt auf den österreichischen Markt in Erwägung ziehen könnten. Für deutsche Unternehmen, die bereits über eine funktionstüchtige EBPP-Software verfügen, sind die Marktzutrittschranken insbesondere aufgrund der fehlenden Sprachbarrieren relativ gering.

20. Aus den angeführten Gründen begründet oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. SCHLUSS 21. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission

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