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Entscheidung der Kommission vom 19/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.2966 - ENBW / LAUFENBURG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32002M2966
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-19
In force since
2002-12-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 19/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2966 - ENBW / LAUFENBURG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 022 vom 29/01/2003 S. 0009 - 0009 Entscheidung der Kommission vom 19/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2966 - ENBW / LAUFENBURG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Partei Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2966 - ENBW / LAUFENBURG Anmeldung vom 18.11.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 18.11.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen Energie Baden-Württemberg AG (,EnBW"), das gemeinsam von Eléctricité de France (,EdF") und Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle von dem schweizerischen Unternehmen Kraftwerk Laufenburg AG (,KWL") durch Aktienkauf. [1] ABl.

L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. EnBW ist in der Stromerzeugung, der Stromübertragung und -verteilung, dem Stromvertrieb sowie im Stromhandel tätig.

Daneben übt EnBW Tätigkeiten in der Gas- und Fernwärmeversorgung in Baden-Württemberg aus. Außerdem ist EnBW in den Bereichen Telekommunikation und Entsorgungsdienstleistungen aktiv. 4. KWL ist ein schweizerisches Regionalversorgungsunternehmen im Energiesektor mit zwei Versorgungsgebieten in Südbaden/Deutschland sowie einem kleineren Versorgungsgebiet in der Schweiz. Darüberhinaus hält KWL eine Mehrheitsbeteiligung an dem schweizerischen Unternehmen Kraftübertragungswerke Rheinfelden (,KWR"). 5. KWL wird derzeit von dem schweizerischen Unternehmen Watt AG kontrolliert, das einen Anteil von 76,6% hält.

Durch die Übernahme der Watt-Anteile erwirbt EnBW die Kontrolle über KWL. II. ZUSAMMENSCHLUSS 6. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionskontrollverordnung dar, da EnBW die alleinige Kontrolle über KWL erwirbt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die Unternehmen EnBW und KWL haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [...]. Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben erfuellt die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) FKVO geforderten Umsatzschwellenwerte [...]. Weder EnBW noch KWL erzielen mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat.

Das Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und räumlich relevante Märkte Stromabgabe auf der Verbundebene 8. Im Fall COMP/M.1673 - VEBA/VIAG hat die Kommission die Stromabgabe auf der Verbundebene als eigenständigen Markt betrachtet. An die Verbundebene liefern die überregional tätigen großen deutschen Verbundunternehmen E.ON, RWE, EnBW, HEW/VEAG, die auch das Hoechst- und Hochspannungsnetz in Deutschland betreiben.

Industrielle Sonderkunden sowie regionale Weiterverteiler werden direkt von dieser Ebene beliefert. Die Kommission war der Auffassung, daß dieser Markt Deutschland als Ganzes umfasst. Auch die erneute Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens hat ergeben, daß der räumlich relevante Markt insoweit das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist. Stromabgabe auf der Mittel- und Niederspannungsebene 9. Auf der Mittel- und Niederspannungsebene sind im wesentlichen Energieversorgungsunternehmen im Umfang ihres Netzes in ihren ehemaligen Versorgungsgebieten tätig. Weiträumiger Transport von Strom dieser Spannungsebenen über diese Gebiete hinaus ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen wenig sinnvoll und findet deshalb nicht bzw. nur in geringfügigen Mengen statt.

10. Industrielle Klein- und Großkunden [2] sowie lokale Weiterverteiler, die u.a. den privaten Endkunden beliefern, werden über die Mittel- und Niederspannungsebene ihrer Region versorgt. Solche Kunden, deren Stromabnahme in benachbarten Regionen liegen, können nur zu einem geringfügigen Teil über angrenzende Netze der gleichen Spannungsebene erreicht werden. [2] Sofern diese nicht direkt von der Verbundebene mit Strom beliefert werden. 11. Es könnte sich daher vorliegend um regionale oder sogar lokale Märkte handeln. 12. Eine genaue Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Beurteilung Stromabgabe auf der Verbundebene 13. In Deutschland wurden 502 TWh an Strom auf der Verbundebene abgegeben. Hiervon entfielen auf EnBW [45-55] TWh, das einem Marktanteil von [10-15]% entspricht. Auf KWL entfallen [0-5] TWh, was einem Marktanteil von [0-5]% entspricht, sowie auf KWR ca [0-5] TWh, entsprechend ist der Marktanteil [0-5]%. Die Marktanteilsaddition führt zu einem gemeinsamen Marktanteil von [10-15]%. Das Zusammenschlußvorhaben führt daher auf dem Markt der Stromabgabe auf der Verbundebene weder zur Entstehung noch zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

Stromabgabe auf der Mittel- und Niederspannungsebene 14. Das ehemalige EnBW-Versorgungsgebiet umfasst ganz Baden-Württemberg, bis auf die Versorgungsgebiete, die anderen (lokalen) Versorgern zugewiesen waren. Hierzu gehören KWR und KWL, denen zwei voneinander getrennte Versorgungsgebiete in Südwestdeutschland zugewiesen waren. Die ehemaligen Versorgungsgebiete von KWL und KWR sind im wesentlichen vom EnBW-Gebiet umschlossen, bis auf einen kleinen Teil, der an die Schweiz bzw. Frankreich angrenzt. 15. Das ehemalige Versorgungsgebiet von KWL erstreckt sich auf die Region Südbaden/Schwarzwald sowie einen sehr kleinen Teil der Region Laufenburg/Südbaden.

KWL gab in 2001 ca. [0-5] TWh an Strom ab. Den überwiegenden Teil, [0-5] TWh, hat KWL in seinem Versorgungsgebietet an Weiterverteiler und industrielle Kunden geliefert. Die verbleibende Strommenge hat KWL an die Verbundebene geliefert. KWL belieferte außerdem Kunden im EnBW-Gebiet im Umfang von [0-5] TWh, was weniger als [0-3]% der auf der Mittel- und Niederspannungsebene in Baden-Württemberg abgegebenen Strommenge entspricht. Ihrerseits hat EnBW ca. [0-5] TWh an Kunden im Versorgungsgebiet der KWL geliefert. 16. KWR hat sein ehemaliges Versorgungsgebiet in Südbaden. Im Jahre 2001 hat KWR ca. [0-5] TWh an Strom abgegeben. [0-5] TWh hat KWR in seinem Versorgungsgebiet an Weiterverteiler und industrielle Kunden abgegeben.

Der Rest entfällt auf Lieferungen an die Verbundebene sowie internationale Stromhandelsgeschäfte. KWR lieferte keinen Strom an Kunden im Gebiet der EnBW. Ebenso hat EnBW keine Kunden im Gebiet der KWR beliefert. 17. Danach kommt es zu gewissen Überschneidungen auf regionaler oder lokaler Ebene. Weder diese Überschneidungen noch der Gesichtspunkt potentiellen Wettbewerbs führen jedoch zu für die Fusionskontrollverordnung relevanten Bedenken. 18. Soweit durch das Zusammenschlußvorhaben (im Falle von KWL) der aktuelle Wettbewerb oder (in beiden Fällen) der potentielle Wettbewerb durch EnBW im KWL- oder KWR-Gebiet entfallen könnte, so wäre dies nicht von der Fusionskontrollverordnung erfasst.

Denn diese beiden Gebiete stellen wegen ihrer niedrigen Einwohnerzahl sowie ihres geringen Stromverbrauchs keinen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes dar. 19. Lieferungen von KWL in das EnBW-Gebiet sind gemessen an dem Verbrauch im EnBW-Gebiet geringfügig (siehe oben Randnr. 15). Was potentiellen Wettbewerb seitens KWL und KWR im Gebiet der EnBW angeht, so sind die von ihnen abgegebenen Strommengen (unter Berücksichtigung auch des Verbrauchs der von ihnen in ihrem eigenen Gebiet belieferten Kunden) zu gering, um spürbaren Wettbewerb mit EnBW zu ermöglichen. 20. Daher würde das Vorhaben bei Zugrundelegung regionaler oder lokaler Märkte keine Wettbewerbsbedenken angesichts der Fusionskontrollverordnung hervorrufen.

Müssten die Märkte geographisch weiter definiert werden, so käme es erst Recht nicht zu derartigen Bedenken. 21. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. SCHLUSS 22. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

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