Entscheidung der Kommission vom 26/11/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2975 - AON JAUCH & HÜBENER / SIEMENS / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 045 vom 25/02/2003 S. 0007 - 0007 Entscheidung der Kommission vom 26/11/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2975 - AON JAUCH & HÜBENER / SIEMENS / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Parteien Betr.: Sache Nr.
COMP/M.2975 - Aon Jauch & Hübener / Siemens / JV Anmeldung vom 22.10.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 262, 29.10.2002. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 22.10.2002 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das deutsche Unternehmen Siemens Financial Services (,Siemens FS"), das der deutschen Siemens-Gruppe (,Siemens") angehört, und das deutsche Unternehmen Aon Jauch & Hübener GmbH (,Aon"), das der US Aon Corporation (,Aon") angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete deutsche Gemeinschaftsunternehmen Industrieschutz Broker GmbH (,IIB") durch den Kauf von Anteilsrechten.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Siemens FS: Finanzdienstleistung - Siemens: Stromerzeugung, Transportsysteme, Kommunikation, industrielle Lösungen und Dienstleistungen - Aon und Aon J&H: Versicherungs- und Versicherungsmaklergeschäft - IIB: Versicherungsmaklergeschäft 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates [2] fällt. [2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission Mario MONTI (unterschrieben) Mitglied der Kommission