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Entscheidung der Kommission vom 16/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3001 - CELANESE / CLARIANT EMULSION BUSINESS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32002M3001
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-16
In force since
2002-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 16/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3001 - CELANESE / CLARIANT EMULSION BUSINESS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 013 vom 18/01/2003 S. 0014 - 0014 Entscheidung der Kommission vom 16/12/2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3001 - CELANESE / CLARIANT EMULSION BUSINESS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren, Betrifft :

Fall Nr. COMP/M.3001 CELANESE / CLARIANT Anmeldung vom 14.11.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (,Fusionskontrollverordnung") [1] [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 1. Am 14.11.2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach erwirbt die Celanese AG, Deutschland (,Celanese") im Sinne von Artikel 3 (1) (b) der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über den Großteil des Emulsions geschäfts des schweizerischen Unternehmens Clariant AG durch Aktien kauf und den Kauf von Vermögenswerten.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. Celanese ist ein weltweit tätiges Chemieunternehmen mit den Schwerpunkten Basischemikalien, Acetatprodukte, technische Kunststoffe, Polypropylenfolien und Lebensmittelzusatzstoffe. Das Geschäft gehörte bis zum 22.10.1999 zur Hoechst AG. Celanese stellt auch Monomere her, die zu den Basischemikalien zur Herstellung von Polymeren für Emulsionen und Emulsionspulver gehören.

4. Die Clariant AG entwickelte sich aus dem Geschäftsbereich Chemikalien der Sandoz AG und dem Geschäftsbereich Spezialchemikalien der Hoechst AG. Sie ist die Konzernobergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die weltweit in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Spezialchemikalien tätig ist. II. DAS VORHABEN 5. Bis zur Aufspaltung der Hoechst AG im Jahre 1997 waren das Emulsions- und Emulsionspulvergeschäft der Clariant AG und das Monomer-Geschäft der Celanese AG in der Hoechst Gruppe vereint. Durch den angemeldeten Zusammenschluss soll die Aufspaltung bis zu einem gewissen Grad rückgängig gemacht und damit für Celanese eine Rückwärtsintegration erreicht werden, die sie bei großen Wettbewerbern, wie etwa der BASF, Rohm&Haas und der Wacker Chemie vorzufinden ist.

6. Celanese erwirbt von der Clariant AG deren weltweite Aktivitäten im Bereich Emulsionspulver außerhalb von Japan, Südkorea, Vietnam und Malaysia sowie den überwiegenden Teil der europäischen Aktivitäten im Bereich Emulsionen. 7. Emulsionen und andere Chemikalien, die für die Herstellung von Textilien, Leder und Papier ("TLP") erforderlich sind, sind ausdrücklich von der Transaktion ausgenommen und sollen bei der Clariant AG verbleiben. Als Grund hierfür gibt die Anmelderin an, dass Emulsionen für TLP-Applikationen Hilfsmittel für den Produktionsprozeß sind und in diesem Bereich zusammen mit Farbstoffen und weiteren technischen Hilfsstoffen im "one-stop-shop" weiterhin von der Clariant AG vertrieben werden können sollen.

Die Geschäftsteile, die Gegenstand des Vorhabens sind, werden in dieser Entscheidung als ,Clariant Emulsionen" bezeichnet. III. ZUSAMMENSCHLUSS 8. Der Erwerb des Geschäftsbereiches Emulsionen und Emulsionspulver soll sich in mehreren Teilakten vollziehen und Celanese im Ergebnis die alleinige Kontrolle über Clariant Emulsionen geben. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 (1) (b) der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Celanese 5 097 Mio. EUR, Clariant Emulsionen 290 Mio.

EUR). Celanese und Clariant Emulsionen erzielten einen gemeinschaftsweiten Gesamt umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Celanese [...] Mio. EUR, Clariant Emulsionen [...] Mio. EUR), jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 10. Das Vorhaben betrifft die Märkte für Emulsionen, Emulsionspulver und die zu deren Herstellung erforderlichen Monomere. Monomere 11. Monomere sind niedermolekulare, gleichartige Moleküle, die durch Polymerisation, Polyaddition oder Polykondensation miteinander zu Polymeren verbunden werden können.

Für die Herstellung von Emulsionen und Emulsionspulver werden Polymere aus Monomeren wie Vinylacetat ("VAM"), Styrol, Butadien, Acrylat, Venylversatat ("VEOVA"), Ethylen und auch Dibutylmaleinat ("DBM") verwendet. 12. In der Entscheidung Nr. IV/M.1097 - Wacker/Air Products hat die Kommission lediglich ein Monomer, nämlich VAM, betrachtet, und hier - ohne dies abschließend entscheiden zu müssen - einen eigenständigen Produktmarkt angenommen. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung könnte aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren sowie der unterschiedlichen Charakteristika und Anwen dungsgebiete der einzelnen Monomere für jedes der betroffenen Monomere ein eigenständiger Produktmarkt angenommen werden.

13. Für die gegenständliche Entscheidung kann die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes (Märkte) für Monomere ebenfalls offen bleiben, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. Emulsionen und Emulsionspulver 14. Als Emulsion bezeichnet man ein System von zwei nicht miteinander mischbaren Flüssigkeiten, wobei die eine Flüssigkeit in der anderen fein verteilt ist. Durch Entzug von Wasser kann aus Emulsionen Emulsionspulver hergestellt werden. 15. Hauptabnehmer für die Emulsionen und das Emulsionspulver sind Hersteller von Bau- und Anstrichstoffen, Klebstoffen und die Textilindustrie.

Emulsionspulver wird vornehmlich für Trockenbaustoffe verwendet. 16. In der vorzitierten Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass Hersteller in aller Regel ohne weiteres unterschiedliche Emulsionen herstellen können und von der Angebotsseite keine weitere Produktmarktunterteilung sinnvoll erscheint. Aus Nachfragersicht erwog die Kommission aufgrund der in der Marktuntersuchung aufgetretenen unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen der einzelnen Emulsionsanwendungen eine Produktmarktunterscheidung entsprechend dem Verwendungszweck. 17. Demnach könnte man die von Clariant Emulsionen hergestellten Emulsionen in folgende vier Produktgruppen unterteilen:

Anstriche und Baustoffe, Klebstoffe, Textilien und andere Anwendungen. 18. Ob Emulsionspulver, die aus den gleichen Grundstoffen wie die entsprechende Emulsion bestehen, einen eigenständigen Produktmarkt darstellen, wurde zwar in der vorgenannten Entscheidung Wacker/Air Products in Erwägung gezogen, letztendlich jedoch offen gelassen werden. 19. Für die gegenständliche Entscheidung ist eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für Emulsionen und Emulsionspulver ebenfalls nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.

B. Geographisch relevanter Markt 20. In der vorzitierten Entscheidung ging die Kommission von EWR-weiten Märkten, sowohl für Emulsionen, für Emulsionspulver als auch für Monomere aus. Die Anmelderin im vorliegenden Fall bestärkt diese Auffassung durch Unterlagen zu Standorten und Kapazitäten, die belegen, dass die europäische Herstellung von Emulsionen, Emulsionspulver und auch die der Monomere großräumig in Deutschland, Frankreich und Spanien konzentriert ist und es intensiven grenzüberschreitenden Handel mit diesen Produkten in ganz Europa gibt. Monomere werden auch per Schiff aus anderen Kontinenten nach Europa eingeführt, sodass hier - mit Ausnahme des Ethylens, bei dem der geographische Markt auf das Gebiet um die Pipelines beschränkt bleibt (vgl.

Comp/M.2389 - Shell/DEA) - sogar ein Trend zu einem über den EWR-Raum hinausgehenden Markt in Betracht gezogen werden könnte. 21. Die Marktuntersuchung hat die Angaben der Partien und die Ergebnisse der Kommissionsentscheidung Wacker/Air Products bestätigt, sodass hier von EWR-weiten Märkten für Emulsionen und Emulsionspulver auszugehen ist. Für Monomere können zumindest EWR-weite Märkte angenommen werden. Es kann hier offen bleiben, ob die relevanten geographischen Märkte für den Großteil der Monomere noch weiter abzugrenzen sind, da in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert wird.

C. Wettbewerbliche Beurteilung 22. Das angemeldete Vorhaben führt auf keinem der alternativ betrachteten relevanten Märkte zu Marktanteilsadditionen. Celanese stellt Monomere, aber weder Emulsionen noch Emulsionspulver her; Clariant Emulsionen wiederum verfügt über keine eigene Monomerproduktion. Allerdings führt der Zusammenschluss zu vertikal betroffenen Märkten und zwar für Emulsionen und Emulsionspulver auf der einen - und den der Emulsionsproduktion vorgelagerten Monomere auf der anderen Seite. 23. Celanese stellt lediglich die Monomere, VAM, Acrylate und, in kleinen Mengen, DBM her.

Bei VAM ist nach Angaben der Anmelderin Celanese mit rund [30-40]% Marktanteil Marktführer auf den Europäischen Markt, gefolgt von BP ([20-30]%), Acetex ([20-30]%), Wacker Chemie ([10-20]%) und Millenium ([0-10]%). Bei Acrylaten steht BASF mit [30-40]% an erster Stelle, gefolgt von Celanese ([20-30]%) und Atofina ([20-30]%). DBM spielt insgesamt nur eine marginale Rolle. Es wird nur in äußerst geringen Mengen produziert und verwendet (Celanese erreicht eine Jahresgesamtproduktions kapazität von ca. [...] kt. Weitere Anbieter sind Oxeno ([...] kt) und DSM mit ca. [...] kt). 24. Clariant Emulsionen hat EU-weit einen Marktanteil von jeweils etwa [0-10]% bei Emulsionen und Emulsionspulver.

Die Hauptwettbewerber sind BASF ([20-30]%), Dow Chemicals ([10-20]%), Polymer Latex([10-20]%) Rohm&Haas ([0-10]%) und Wacker Chemie ([0-10]%). Würde man aus Nachfragersicht je nach Anwendungen Produktmärkte unterschieden, so erreicht Clariant Emulsionen sein größten Marktanteil in dem Bereich Emulsionen für Anstriche und Baustoffe mit [10-20]% EU-weit. Hier folgen als wichtigste Wettbewerber BASF ([10-20]%), Rohm&Haas ([0-10]%) und ICI/Vinamul ([0-10]%). Auf allen anderen denkbaren Emulsions- und Emulsionspulvermärkten sind die Marktanteile von Clariant Emulsionen deutlich unter 15%. 25. Aus den vorstehenden Marktdaten, bestätigt durch die Marktuntersuchung der Kommission, kann ausgeschlossen werden, dass Celanese marktbeherrschend auf einem der möglichen Märkte für Emulsionen oder Emulsionspulver werden könnte.

Celanese könnte zwar versuchen, durch die infolge des Zusammenschlusses erreichte vertikale Integration andere Emulsionsproduzenten von ihren Monomeren abzuschotten. Eine solche Strategie würde jedoch die Markstellung von Celanese nicht entscheidend beeinflussen. Die wesentlichen Wettbewerber auf den relevanten Emulsions- und Emulsionspulvermärkten, Unternehmen wie BASF, Dow Chemicals oder Wacker stellen ihrerseits eine Reihe von Monomeren selbst her und sind somit auch vertikal integriert. Selbst wenn ein Emulsionshersteller auf eines der von Celanese hergestellten Monomere angewiesen wäre, bestehen ausreichende Bezugs alternativen auf den europäischen Monomermärkten.

VI. SCHLUSS 26. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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