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Verordnung (EG) Nr. 31/2002 der Kommission vom 9. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

CELEX
32002R0031
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-01-09
In force since
2002-01-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 31/2002 der Kommission vom 9. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 0036 - 0036 Verordnung (EG) Nr. 31/2002 der Kommission vom 9. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2471/1999 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 11.

Juli 2001(3) wurde die Tabelle II im Anhang zum Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits geändert und das jährliche Zollkontingent für Garnelen und Kaisergranate, zubereitet oder haltbar gemacht, von 2000 auf 3000 Tonnen erhöht. Dieser Beschluss trat am 1. September 2001 in Kraft. (2) Um dieser Erhöhung Rechnung zu tragen muss die in dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 669/97 unter der laufenden Nummer 09.0679 aufgeführte jährliche Zollkontingentsmenge für Garnelen und Kaisergranate entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 669/97 festgelegte jährliche Menge des Zollkontingents für Garnelen und Kaisergranate, zubereitet oder haltbar gemacht, mit der laufenden Nummer 09.0679, wird auf 3000 Tonnen erhöht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2002 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1. (2) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 3. (3) ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 29.

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