Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2002 S. 0011 - 0012 Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Regelung über eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen eingeführt, die Tomaten, Pfirsiche oder Williams- und Rocha-Birnen zur Verarbeitung liefern. (2) Es sind die Kriterien für die Beihilfefähigkeit bei den zur Verarbeitung gelieferten Partien von Ausgangserzeugnissen festzulegen, um eine Anwendung der vorgenannten Beihilfe ohne Wettbewerbsverzerrungen und unbeschadet der Vorschriften zu gewährleisten, auf die sich die Vertragsparteien hinsichtlich der Modulierung der Preise für die Ausgangserzeugnisse nach Maßgabe ergänzender qualitativer Kriterien zu den in dieser Verordnung genannten Mängeln einigen können.
(3) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Durchführungsmaßnahmen zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2001(4). (4) Es ist anzugeben, inwieweit die Mitgliedstaaten oder die Vertragsparteien übereinkommen können, zusätzliche Klauseln zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu vereinbaren. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Kriterien festgelegt, denen die zur Verarbeitung gelieferten Partien Tomaten, Pfirsiche oder Birnen entsprechen müssen, um für die mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte Produktionsbeihilferegelung in Betracht zu kommen. Artikel 2 (1) Bei der Annahme jeder Partie nimmt der Verarbeiter eine Qualitätskontrolle der Ausgangserzeugnisse anhand von Stichproben vor. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit das Probenahme- verfahren die Objektivität und Repräsentativität jeder Partie garantiert.
Die Erzeugerorganisation oder ihr Vertreter kann dem Verfahren beiwohnen, das auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, der von beiden Parteien bezeichnet wurde. (2) Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 werden der Gewichtsprozentsatz der mangelhaften Ausgangserzeugnisse für jeden der in Artikel 3 definierten Mängel und die die auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundete Summe dieser Prozentsätze ermittelt. Überschreitet diese Summe 10 %, so ist die Partie nicht beihilfefähig. (3) Der Abschlagssatz gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
449/2001 ist bei jeder beihilfefähigen Partie die in Absatz 2 genannte Summe. (4) Der vom Verarbeiter gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 zu zahlende Preis und der Einheitsbetrag der Produktionsbeihilfe beziehen sich auf das gelieferte Eigengewicht nach Abzug des erhaltenen Abschlagssatzes. Artikel 3 Mängel werden folgendermaßen definiert: a) bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen: - Fremdstoffe: Als Fremdstoff gilt alles, was nicht zur Frucht gehört. Sie umfassen u. a. Pflanzenabfälle (Blätter, Zweige, Gräser usw.), mineralische Stoffe (Erde, Kiesel, Steine usw.) sowie verschiedene Abfälle; - von einer Krankheit befallene, madige oder verfaulte Früchte:
Früchte, die von einer Krankheit, von Insekten oder einem Auslöser für die Fäule auf einer Fläche mit einem Durchmesser von mehr als 30 mm befallen sind, die sich innerhalb der Frucht fortsetzt; b) nur bei Tomaten: - grüne Tomaten: gesunde Früchte, die noch nicht gereift sind, außen vollkommen grün. Die innere Farbe der Frucht wird nicht berücksichtigt; c) nur bei Pfirsichen und Birnen: - Größensortierung: Die Mindestgröße beträgt 55 mm; - Reife: grüne oder überreife Früchte gelten als mangelhaft. Der Reifegrad wird gemessen und mit einer von den Vertragsparteien festgesetzten Grenzwertskala verglichen; - unter die Haut gehende Hagelflecken, die mehr als 20 % der Fruchtoberfläche ausmachen; d) nur bei Pfirsichen: - sichtbare gespaltene Steine: die beiden Pfirsichhälften sind nicht ganz geschlossen und lassen am Stielansatz den Stein erkennen, der in zwei Hälften gespalten ist.
Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten oder die Unterzeichner der Verträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 können übereinkommen, - den in Artikel 2 Absatz 2 für eines der betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Grenzwert zu senken, für jeden der in Artikel 3 genannten Mängel besondere Grenzwerte festzusetzen oder die in Artikel 3 Buchstabe c) genannte Mindestgröße anzuheben, - zusätzliche Mängel zu denjenigen des Artikels 3 festzulegen, für die der Prozentsatz mangelhafter Früchte in die Summe gemäß Artikel 2 Absatz 2 aufzunehmen ist. (2) Die Mitgliedstaaten können die Unterzeichner der Verträge ermächtigen, den in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Grenzwert für jedes der betreffenden Erzeugnisse um höchstens 15 % anzuheben.
(3) Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Bestimmungen werden in den genannten Verträgen aufgeführt. Artikel 5 Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1. (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16. (4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 16.