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Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, zur Verlängerung der vorläufigen Zulassung eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32002R0256
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-02-12
In force since
2002-02-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, zur Verlängerung der vorläufigen Zulassung eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 041 vom 13/02/2002 S. 0006 - 0011 Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, zur Verlängerung der vorläufigen Zulassung eines Zusatzstoffs und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.

November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, 9d und 9e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können. (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt.

Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen zu den in Anhang I aufgeführten Fließhilfsstoffen "Natriumferrozyanid" und "Kaliumferrozyanid" ergibt, dass diese Stoffe die genannten Bedingungen erfuellen. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" (SCAN = Scientific Committee for Animal Nutrition) hat bezüglich der Unbedenklichkeit dieser Fließhilfsstoffe am 3. Dezember 2001 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Sie sollten daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission(3) wurde die vorläufige Zulassung für die Zubereitung von Mikroorganismen Nr. 1 Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40 112; Toyocerin®) erneuert für die Tierkategorien Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, weibliche Zuchtkaninchen und Mastkaninchen. Die Zulassung wurde nur bis zum 1. März 2002 gewährt, damit genügend Zeit zur Verfügung steht für eine Sicherheitsbewertung dieser Art hinsichtlich der Tetrazyklinresistenz, wie vom SCAN gefordert aufgrund der seit der ersten vorläufigen Zulassung des Stoffes gewonnenen neuen Erkenntnisse.

(5) Die erforderlichen Daten erhielt die Kommission am 17. September 2001. Daraufhin stellte der SCAN in seinem am 5. Dezember 2001 angenommenen Bericht fest, die Bewertung der eingereichten Unterlagen zeige, dass das Produkt als sicher angesehen werden kann hinsichtlich der Erzeugung von Toxinen und hinsichtlich der Resistenz gegenüber Antibiotika. (6) Da auf der Grundlage der neuen Daten die Kommission die Bedingungen gemäß Artikel 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie 70/524/EWG als erfuellt ansieht, sollte die vorläufige Zulassung für die Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40 112) für die Tierkategorien Masthühner, Legehennen, Kälber, Mastrinder, weibliche Zuchtkaninchen und Mastkaninchen demnach gewährt werden für die Restlaufzeit der auf maximal fünf Jahre beschränkten vorläufigen Zulassung.

Da die vorläufige Zulassung vom 21. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 ausgesetzt war, sollte die vorläufige Zulassung mit dem 7. Oktober 2004 enden. (7) Die vorläufige Zulassung für die Zubereitung von Mikroorganismen Nr. 1 Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40 112) für die Tierkategorien Ferkel, Schweine und Sauen ist am 21. April 1999 erloschen, nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer von fünf Jahren. (8) In seinem am 5. Dezember 2001 angenommenen Bericht über Toyocerin® bestätige der SCAN, dass das Produkt bei Verwendung für die Tierkategorien Ferkel, Mastschweine und Sauen die Bedingungen gemäß Artikel 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt.

Der SCAN-Bericht kommt auch zu einer positiven Bewertung der Wirksamkeit des Produkts Toyocerin® bei Verwendung für die Tierkategorien Ferkel (bis zwei Monate) und Sauen. (9) Da alle Bedingungen gemäß Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind, sollte demnach eine unbefristete Zulassung für die Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40 112) gewährt werden für die Tierkategorien Ferkel und Sauen unter den in Anhang III aufgeführten Bedingungen. (10) Die Bewertung der Unterlagen ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind.

Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(4) gewährleistet sein. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgeführten Zusatzstoffe der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2 Die vorläufige Zulassung für die in Anhang II aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Mikroorganismen" wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erweitert. Artikel 3 Die in Anhang III aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Mikroorganismen" wird unbefristet zugelassen zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3. (3) ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 25. (4) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. ANHANG I Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Mikroorganismen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Mikroorganismen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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