Verordnung (EG) Nr. 426/2002 der Kommission vom 7. März 2002 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung Amtsblatt Nr. L 066 vom 08/03/2002 S. 0008 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 426/2002 der Kommission vom 7. März 2002 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung der Festlegung bestimmter maßgeblicher Tatbestände in den Verordnungen (EWG) Nr. 3889/87, (EWG) Nr. 3886/92, (EWG) Nr. 1793/93, (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 293/98(2), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21.
Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2002(4), insbesondere auf Artikel 18a zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2452/2000(6), fällt bei Beträgen mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf den 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Beihilfegewährung getroffen wird. Der anzuwendende Umrechnungskurs entspricht dabei gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 eingeführt worden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der geltenden Wechselkurse von dem Monat, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. (2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4.
Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, entspricht der Umrechnungskurs, der für die jährliche Umrechnung des Hoechstbetrags je Hektar der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates(8) festgesetzten Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot in die Landeswährung anzuwenden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, anwendbar in dem Monat, der dem 1.
Januar des Bezugsjahres im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission(9) vorausgeht. (3) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 169/2000(11), bildet der Tag der Antragstellung den maßgeblichen Tatbestand für das Jahr, auf das die unter die Prämienregelungen im Rindfleischsektor fallenden Tiere angerechnet werden.
Die Umrechnung der Prämienbeträge in Landeswährung erfolgt gemäß Artikel 43 derselben Verordnung anhand des pro rata temporis berechneten Durchschnitts der Wechselkurse, anwendbar im Dezember, der dem Anrechnungsjahr vorausgeht. (4) Vom Wirtschaftsjahr 2002 an entspricht der Umrechnungskurs für den Vorschuss auf die Prämien und Zahlungen im Schaffleischsektor gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, anwendbar im Dezember vor dem Kalenderjahr, für das die Prämie gewährt wird. (5) Bis zum Wirtschaftsjahr 2001 entspricht der Umrechnungskurs für den Endbetrag der Prämien im Schaffleischsektor gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch(12), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, anwendbar in dem Monat, der dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der anzuwendende Umrechnungskurs für - die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98, - den Hoechstbetrag je Hektar der Beihilfe zur Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
790/89, - die Beträge der Prämien und Zahlungen im Schaffleischsektor gemäß den Artikeln 4, 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001, ist in Anhang I aufgeführt. Dieser Umrechnungskurs gilt auch für die Prämienbeträge im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. (2) Der auf das Wirtschaftsjahr 2001 anzuwendende Umrechnungskurs für die Prämienhöhe und den Restbetrag gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 ist in Anhang II aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53. (3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. (4) ABl. L 43 vom 14.2.2002, S. 9. (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (6) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9. (7) ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 16. (8) ABl. L 85 vom 30.3.1989, S. 6. (9) ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19. (10) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (11) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 21. (12) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S.
99. ANHANG I Umrechnungskurs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 1 EUR = (Durchschnitt 1.12.2001-31.12.2001) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Umrechnungskurs im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 1 EUR = (Durchschnitt 6.12.2001-5.1.2002) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>