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Verordnung (EG) Nr. 840/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen

CELEX
32002R0840
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-05-21
In force since
2002-05-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 840/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 134 vom 22/05/2002 S. 0009 - 0010 Verordnung (EG) Nr. 840/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Anpassung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Schweden gewährter agromonetärer Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 der Kommission(2) sind für einige Mitgliedstaaten die Hoechstbeträge der Ausgleichsbeihilfen infolge der am 1. und am 2. Januar 2000 geltenden Wechselkurse festgesetzt worden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 653/2001 der Kommission(3) sind die Hoechstbeträge der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 geltenden Wechselkurse für das Pfund Sterling festgesetzt worden. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 654/2001 der Kommission(4) sind die Hoechstbeträge der Ausgleichsbeihilfen infolge der im Jahr 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertungen des Pfund Sterling und der schwedischen Krone festgesetzt worden.

(4) Bei den Ausgleichsbeihilfen, die infolge der für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung geltenden Wechselkurse gewährt werden, müssen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 die Beträge der zweiten und der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung, die die Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Wechselkurse auf die landwirtschaftlichen Einkommen hat, gekürzt oder gestrichen werden.

(5) Die Umrechnungskurse, die für das Pfund Sterling und die schwedische Krone mit der Verordnung (EG) Nr. 426/2002 der Kommission vom 7. März 2002 für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung(5) festgesetzt worden sind, bedeuten eine Abwertung dieser Währungen. (6) Daher ist eine zusätzliche Kürzung der Hoechstbeträge der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich, die im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 steht, vorzunehmen. Ferner ist es notwendig, die Beträge der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe in Schweden, die im Zusammenhang mit dem Eintritt des maßgeblichen Tatbestands am 1. und am 2.

Januar 2000 steht, zu streichen. (7) Bei den Ausgleichsbeihilfen, die infolge einer spürbaren Aufwertung der Landeswährungen gewährt werden, müssen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 die Beträge der zweiten und der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt werden; ferner müssen die Beträge der zweiten und der dritten Tranche je nachdem, wie sich die Entwicklung der Wechselkurse, die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellt wird, auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum festgestellten Marktlage gekürzt oder gestrichen werden.

(8) Der Durchschnitt der Wechselkurse, die für das Pfund Sterling und die schwedische Krone zwischen dem 1. März 2001 und dem 31. Januar 2002 festgestellt worden sind, bedeutet eine Abwertung dieser Währungen während des genannten Zeitraums. (9) Zur Berücksichtigung der Marktlage gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 kann der Betrag einer oder mehrerer Tranchen in einem oder mehreren Sektoren verringert werden, wenn festgestellt wird, dass der durchschnittliche Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat höher oder gleich dem Durchschnitt der Marktpreise in den Mitgliedstaaten ist, in denen es im gleichen Zeitraum keine spürbare Aufwertung gegeben hat.

Diese Bedingung ist im Vereinigten Königreich für den Getreidesektor im Zeitraum zwischen dem 1. März 2001 und dem 31. Januar 2002 erfuellt. Allerdings hat das Vereinigte Königreich die erste Tranche der Ausgleichsbeihilfe für die im Jahr 2000 eingetretene spürbare Aufwertung des Pfund Sterling für den genannten Sektor nicht gewährt. Infolgedessen können für den Getreidesektor nunmehr weder die zweite noch die dritte Tranche der genannten Beihilfe gewährt werden. Die Marktlage im Getreidesektor im Vereinigten Königreich ist für den Hoechstbetrag der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für die im Jahr 2000 eingetretene spürbare Aufwertung des Pfund Sterling daher ohne Bedeutung.

(10) Angesichts der Entwicklung der Umrechnungskurse ist jedoch eine zusätzliche Kürzung des Hoechstbetrags der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich, die durch die im Jahr 2000 eingetretene spürbare Aufwertung des Pfund Sterling bedingt ist, vorzunehmen. Ferner ist es notwendig, den Betrag der zweiten Tranche der Ausgleichsbeihilfe in Schweden, die durch die im Jahr 2000 eingetretene spürbare Aufwertung der schwedischen Krone bedingt ist, zu streichen. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe in Schweden betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. (2) Die Beträge der dritten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 801/2000 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe in Schweden betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 2. Januar 2000 eingetreten ist, werden gestrichen. Artikel 2 (1) Die Hoechstbeträge der zweiten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 653/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 31.

Dezember 2000 eingetreten ist, werden mit dem Faktor 0,4722 multipliziert. (2) Die Hoechstbeträge der zweiten Tranche der in der Verordnung (EG) Nr. 653/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich betreffend Beihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 2001 eingetreten ist, werden mit dem Faktor 0,3941 multipliziert. Artikel 3 (1) Der Hoechstbetrag der zweiten Tranche der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 654/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe im Vereinigten Königreich wird wegen der im Jahr 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling mit dem Faktor 0,7090 multipliziert.

(2) Der Betrag der zweiten Tranche der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 654/2001 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe in Schweden wird wegen der im Jahr 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung der schwedischen Krone gestrichen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Mai 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 96 vom 18.4.2000, S.

34. (3) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 62. (4) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 64. (5) ABl. L 66 vom 8.3.2002, S. 8.

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