Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen Amtsblatt Nr. L 149 vom 07/06/2002 S. 0003 - 0007 Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates vom 3. Juni 2002 zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "EGKS-Vertrag" genannt) tritt am 23. Juli 2002 außer Kraft. (2) Die Erzeugnisse, die gegenwärtig unter den EGKS-Vertrag fallen, werden ab dem 24. Juli 2002 unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen. (3) Die Kommission erließ eine Reihe von Antidumpingmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Antidumping-Grundentscheidung" genannt).
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundentscheidung werden Maßnahmen normalerweise für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt. Die fünfjährige Geltungsdauer einiger dieser Maßnahmen (nachstehend "EGKS-Antidumpingmaßnahmen" genannt) wird zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch nicht abgelaufen sein. Einige gemäß der Antidumping-Grundentscheidung eingeleitete Untersuchungen sind unter Umständen zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags ebenfalls noch nicht abgeschlossen (nachstehend "anhängige Antidumpinguntersuchungen" genannt). Desgleichen können auch gemäß der Antidumping-Grundentscheidung gestellte Anträge zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch anhängig sein (nachstehend "anhängige Antidumpinganträge" genannt).
(4) Daher sollte vorgesehen werden, dass EGKS-Antidumpingmaßnahmen nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags unter der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (nachstehend "Antidumping-Grundverordnung" genannt) weiter gelten und dass sie fortan der Antidumping-Grundverordnung unterliegen. Alle anhängigen Antidumpinguntersuchungen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags gemäß der Antidumping-Grundverordnung weitergeführt und abgeschlossen werden, und alle aus diesen Untersuchungen resultierenden Antidumpingmaßnahmen sollten der Antidumping-Grundverordnung unterliegen.
Desgleichen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags anhängige Antidumpinganträge gemäß der Antidumping-Grundverordnung bearbeitet werden. (5) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Antidumping-Grundentscheidung und die Antidumping-Grundverordnung abgesehen von den Bestimmungen über das Entscheidungsfindungsverfahren der Gemeinschaft nahezu identisch sind. (6) Die Kommission erließ auch eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(3) (nachstehend "Antisubventions-Grundentscheidung" genannt).
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Antisubventions-Grundentscheidung werden Maßnahmen normalerweise für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt. Die fünfjährige Geltungsdauer einiger dieser Maßnahmen (nachstehend "EGKS-Ausgleichsmaßnahmen" genannt) wird zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch nicht abgelaufen sein. Einige gemäß der Antisubventions-Grundentscheidung eingeleitete Untersuchungen sind unter Umständen zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags ebenfalls noch nicht abgeschlossen (nachstehend "anhängige Antisubventionsuntersuchungen" genannt).
Desgleichen können auch gemäß der Antisubventions-Grundentscheidung gestellte Anträge zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch anhängig sein (nachstehend "anhängige Antisubventionsanträge" genannt). (7) Daher sollte ebenfalls vorgesehen werden, dass EGKS-Ausgleichsmaßnahmen nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags unter der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) (nachstehend "Antisubventions-Grundverordnung" genannt) weiter gelten und dass sie fortan der Antisubventions-Grundverordnung unterliegen.
Alle anhängigen Antisubventionsuntersuchungen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags gemäß der Antisubventions-Grundverordnung weitergeführt und abgeschlossen werden, und alle aus diesen Untersuchungen resultierenden Ausgleichsmaßnahmen sollten der Antisubventions-Grundverordnung unterliegen. Desgleichen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags anhängige Antisubventionsanträge gemäß der Antisubventions-Grundverordnung bearbeitet werden. (8) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Antisubventions-Grundentscheidung und die Antisubventions-Grundverordnung abgesehen von den Bestimmungen über das Entscheidungsfindungsverfahren der Gemeinschaft nahezu identisch sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die in Anhang I aufgeführten Antidumpingmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft sind ("die in Anhang I aufgeführten Antidumpingmaßnahmen"), gelten weiterhin und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96. (2) Bei der Festsetzung des Datums, an dem die in Anhang I aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 außer Kraft treten, wird von dem Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der Maßnahmen ausgegangen. (3) Alle Untersuchungen, die gemäß der Entscheidung Nr.
2277/96/EGKS eingeleitet wurden und am 23. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, und alle Anträge auf Einleitung einer solchen Untersuchung, die zu diesem Zeitpunkt noch anhängig sind, werden fortgeführt bzw. weiter bearbeitet und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96. Alle aus solchen anhängigen Antidumpinguntersuchungen bzw. Anträgen resultierenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 384/96. Artikel 2 (1) Die in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 1898/98/EGKS eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft sind ("die in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen"), gelten weiterhin und unterliegen ab dem 24.
Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97. (2) Bei der Festsetzung des Datums, an dem die in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 außer Kraft treten, wird das Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der Maßnahmen zugrunde gelegt. (3) Alle Untersuchungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 1898/98/EGKS eingeleitet wurden und am 23. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, und alle Anträge auf Einleitung einer solchen Untersuchung, die zu diesem Zeitpunkt noch anhängig sind, werden fortgeführt bzw. weiterhin bearbeitet und unterliegen ab dem 24.
Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97. Alle aus solchen anhängigen Antisubventionsuntersuchungen bzw. Anträgen resultierenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2026/97. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. C. Aparicio Pérez (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS der Kommission (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S.
14). (2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (3) ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 3. (4) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. ANHANG I AM 23. JULI 2002 GELTENDE EGKS-ANTIDUMPINGMASSNAHMEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II AM 23. JULI 2002 GELTENDE EGKS-ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>