Verordnung (EG) Nr. 997/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/2002 S. 0016 - 0018 Verordnung (EG) Nr. 997/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8.
Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ("die Richtlinie"), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben (bis zu 50 %) erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung der nicht am Bestimmungsort befindlichen Kontrollstellen mit den erforderlichen Geräten und Anlagen für die Kontrollen über das Maß hinaus stehen, das bereits durch die Erfuellung der Mindestanforderungen in den Durchführungsbestimmungen erreicht worden ist, die gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie festgelegt wurden.
(2) Es müssen Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten für eine solche Verbesserung erlassen werden. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen fällt unter die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung. (4) Die in dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Einfuhr-Pflanzengesundheitskontrollen in den Kontrollstellen a) sind schriftlich durch die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie genannte Behörde zu stellen; b) sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, B-1049 Brüssel, Belgien, zu richten; c) sind bis zum 1. Juni jedes Jahres zu stellen, wenn sie für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt werden sollen. Für 2002 sind sie ausnahmsweise erst bis zum 15.
Juli 2002 zu stellen; d) müssen Nachweise über die Geräte und/oder Anlagen enthalten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen eines durchzuführenden geeigneten Programms kaufen wollen; diese Nachweise umfassen i) den Ort der Kontrollstelle, dem die Geräte und/oder Anlagen zugeteilt werden, ii) eine Beschreibung der Kontrollstelle hinsichtlich des anwesenden Personals, der Liste der Geräte und der Art des wichtigsten Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, iii) die Begründung für den Ankauf und/oder die Verbesserung der Geräte und/oder Anlagen, iv) die technische Beschreibung der Geräte und/oder Anlagen, die gekauft und/oder verbessert werden müssen, v) eine detaillierte Finanzvorausschau über den geplanten Ankauf bzw. die geplante Verbesserung (ohne MwSt. und andere Steuern) für die vorgenannten Geräte und/oder Anlagen; e) müssen Geräte und/oder Anlagen betreffen, wie sie im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen Verbrauchsgüter zur einmaligen Nutzung.
Artikel 2 (1) Die Kommission bestimmt für jeden eingegangenen Antrag, ob a) der vorgeschlagene Ankauf bzw. die vorgeschlagene Verbesserung unter dem Gesichtspunkt des Pflanzenschutzes gerechtfertigt ist; b) die veranschlagten Kosten für den Ankauf oder die Verbesserung angemessen sind. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Aufforderung alle zusätzlichen Informationen, die diese für ihre Beurteilung benötigt. (2) Die Kommission erstellt jedes Jahr vor dem 15. September eine Liste der Programme, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfuellen und deshalb für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
Um die Beteiligung wirksam und kohärent einzusetzen, stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Pflanzengesundheitslage in der Gemeinschaft eine Reihenfolge der Programme auf. Priorität erhalten Programme, die am meisten zur Aufwertung der betreffenden Kontrollstelle im Bereich der Anzahl und/oder Qualität der Kontrollen beitragen und daher Folgendes betreffen: - von den in Artikel 21 der Richtlinie genannten Sachverständigen vorgeschlagene Verbesserungen, - Kontrollstellen, die erheblich umgebaut werden sollen. Die Liste enthält genaue Angaben über die Höhe der für jedes Programm vorgeschlagenen Gemeinschaftsbeteiligung und wird dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz zur Erörterung vorgelegt.
(3) Jedes der Programme auf der Liste gemäß Absatz 2 wird einzeln nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie genehmigt. Diese Genehmigung umfasst die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die etwaigen Bedingungen für ihre Gewährung und ihren Hoechstbetrag. Liegen die erstattungsfähigen Kosten insgesamt unter 25000 EUR pro Jahr, so wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt. Ein Programm darf mehrere Kontrollposten in ein und demselben Mitgliedstaat betreffen. Artikel 3 Um die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für ein genehmigtes Programm zu erhalten, a) muss der Ankauf bzw. die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen zwischen dem 1.
Januar und dem 31. Dezember des Jahres durchgeführt werden, das unmittelbar auf die Genehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 folgt; b) müssen die Zahlungen des Mitgliedstaats für das Programm innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Programms getätigt werden; c) muss der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Programms und auf jeden Fall bis zum 30. September des Jahres, das auf die Genehmigung des Programms folgt, einen Antrag auf Zahlung der finanziellen Beteiligung in Euro übermitteln; d) muss der Zahlungsantrag des Mitgliedstaats Belege für die Zahlungen (z.
B. Quittungen für die getätigten Zahlungen) enthalten. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG Geräte 1. Stereoskopisches Fernglas 2. Optisches Mikroskop 3. Digitales Hygroskop 4. Digitale Kamera 5. Digitales Videogerät 6.
Kühlschrank 7. Andere Geräte ähnlicher Art Anlagen 1. Feste oder bewegliche Büros 2. Untersuchungstisch (bewegliche Untersuchungsausrüstung) 3. Andere Anlagen ähnlicher Art