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Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32002R1112
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-06-20
In force since
2002-08-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0014 - 0030 Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.

Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission führt ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die bereits zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG im Handel waren. Die erste Stufe dieses Programms wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2266/2000(4), festgelegt. Die Arbeiten auf der ersten Stufe laufen zurzeit. Die Arbeiten auf der zweiten und dritten Stufe des Programms, festgelegt durch die Verordnung Nr. (EG) 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(5), sind ebenfalls angelaufen. (2) Für alle Wirkstoffe, die nicht auf der ersten, zweiten und dritten Stufe des Arbeitsprogramms behandelt werden, wird eine vierte Stufe eingerichtet. Bei bestimmten Wirkstoffkategorien ist es angebracht anzugeben, welche Wirkstoffe bzw. unter welchen Anwendungsbedingungen diese in die vierte Stufe aufgenommen werden sollten.

(3) Es ist ein Antragsverfahren festzulegen, durch welches die Hersteller der Kommission ihr Interesse an der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bekunden können und sich zur Vorlage aller Informationen verpflichten, die für eine angemessene Bewertung der Wirkstoffe erforderlich sind und eine Entscheidung über deren Aufnahme nach den Voraussetzungen in Artikel 5 dieser Richtlinie erlauben. Diese Informationen wären der Festsetzung weiterer Schwerpunkte des Arbeitsprogramms dienlich und würden Entscheidungen darüber ermöglichen, ob diese Stoffe nach dem 25. Juli 2003 auf dem Markt bleiben sollen, bis Gutachten zu der Frage vorliegen, ob bei ihrer Anwendung voraussichtlich die Auflagen von Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt werden.

(4) Es ist festzulegen, welche Verpflichtungen der Antragsteller bei den vorzulegenden Informationen bezüglich Format, Fristen und Antragsbehörde erfuellen muss. Für die verschiedenen Wirkstoffkategorien sind abgestufte Antragsverfahren angebracht. Für bestimmte Wirkstoffkategorien wurden Datenanforderungen und Bewertungskriterien ausgearbeitet. Deshalb sollte festgelegt werden, dass die Hersteller ausführliche Informationen über den aktuellen Stand ihrer Unterlagen und die Endpunkte vorlegen und sich verpflichten, bis zu einem bestimmten Termin ein vollständiges Datenpaket zu übermitteln.

Was die übrigen Wirkstoffe angeht, so sollten die Hersteller die wichtigsten Angaben machen, um eine angemessene Bestimmung des jeweiligen Wirkstoffs und seiner Anwendungen zu ermöglichen, und sich außerdem verpflichten, bis zu einem bestimmten Termin ein Datenpaket zu liefern. (5) Die Antragstellung sollte keine Voraussetzung dafür sein, nach der Aufnahme des Wirkstoffes in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie auf den Markt bringen zu können. (6) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verfahren und Maßnahmen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21.

Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/188/EWG der Kommission(7), wenn die Kommission Informationen darüber erhält, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt werden können. (7) Abhängig von den Schlussfolgerungen ihres Zwischenberichts über das Arbeitsprogramm an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG wird die Kommission weitere Durchführungsvorschriften erlassen, um die Bewertung und Entscheidung über Wirkstoffe, bei denen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Antragstellung erfuellt sind, sobald wie möglich abschließen zu können.

(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Kommission entscheiden, Wirkstoffe nicht in Anhang I aufzunehmen, wenn die Anforderungen des Artikels 5 dieser Richtlinie nicht erfuellt sind oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorliegen. Die Mitgliedstaaten müssen in diesem Fall die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zurückziehen, die solche Wirkstoffe enthalten. In besonderen Fällen und bei ausführlicher Begründung durch die Mitgliedstaaten kann es jedoch angezeigt sein, mit der Rücknahme der Zulassung bei unabdingbaren Anwendungen, bei denen es keine Alternative für den wirksamen Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gibt, bis zur Entwicklung von Alternativen zu warten, welche die zurückgenommenen Mittel ersetzen.

Die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung der Bestimmungen muss von Fall zu Fall nachgewiesen werden. (9) Sind die Anforderungen der vorliegenden Verordnung über die Antragstellung für einen bestimmten Wirkstoff nicht erfuellt, so steht es interessierten Parteien frei, die Aufnahme eines solchen Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu einem späteren Zeitpunkt durch Anwendung der Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie zu beantragen. (10) Die Kosten des Gutachtens für den Nachweis der Produktsicherheit sollten von den Herstellern getragen werden. Diese entrichten deshalb Gebühren an die Behörden, die von der Kommission mit der Prüfung der Anträge für die Wirkstoffe beauftragt werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DEFINITIONEN Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die erste Anwendung der vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, im Folgenden "Richtlinie" genannt. (2) Dieser Verfahrensteil betrifft die Antragstellung für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Wirkstoffe im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in eine weitere Prioritätenliste für Wirkstoffe, die in den Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden sollen.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie gelten nicht für in den Anhängen I und II aufgelistete oder erwähnte Stoffe, solange die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren für die entsprechenden Wirkstoffe nicht abgeschlossen sind. (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet a) der Prüfungen, die Mitgliedstaaten vor allem zwecks Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie durchführen; b) Prüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie durchführt; c) Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Hersteller" - von in der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen:

Erzeuger oder in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung als sein alleiniger Vertreter benannt wurde; - von außerhalb der Gemeinschaft produzierten Wirkstoffen: in der Gemeinschaft ansässige Person, die vom Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung als sein alleiniger Vertreter benannt wurde; - von Wirkstoffen, für die ein gemeinsamer Antrag oder gemeinsame Unterlagen eingereicht werden: in der Gemeinschaft ansässige Herstellervereinigung, die von den Herstellern gemäß dem ersten oder zweiten Gedankenstrich für die Zwecke dieser Verordnung benannt wurde. b) "Erzeuger" ist die Person, die den Wirkstoff selbst erzeugt oder einen anderen damit beauftragt, den Wirkstoff für sie zu erzeugen. c) "Ausschuss" ist der gemäß Artikel 19 der Richtlinie eingesetzte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Artikel 3 Behörde des Mitgliedstaats (1) Die Mitgliedstaaten übertragen einer oder mehreren Behörden die Verantwortung für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie. (2) In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine nationale Behörde gemäß Anhang VI alle für die Zwecke dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit Herstellern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission und die koordinierenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jegliche Änderung der Angaben betreffend die koordinierende nationale Behörde.

KAPITEL 2 VIERTE STUFE DES ARBEITSPROGRAMMS Artikel 4 Einfache Antragstellung (1) Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung genannten Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie wünschen, müssen bei der in Anhang V bezeichneten Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die Kommission überwacht regelmäßig die Aufgaben, die der Behörde im Anhang V übertragen wurden. Nach dem Verfahren in Artikel 19 der Richtlinie kann entschieden werden, eine andere Stelle zu benennen, wenn sich erweist, dass die Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden. (2) Die Antragstellung erfolgt je Wirkstoff innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterantrag in Anhang III Teil 1, einschließlich einer schriftlichen Verpflichtung, vollständige Unterlagen vorzulegen.

(3) Hersteller, die für einen Wirkstoff gemäß Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag gemäß Artikel 6 abgelehnt wurde, können an dem Überprüfungsprogramm nur zusammen mit einem oder mehreren Antragstellern desselben Wirkstoffes (einschließlich eines Mitgliedstaats, der einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 gestellt hat), deren Antrag gemäß Artikel 6 angenommen wurde, teilnehmen, wenn sie gemeinsame Unterlagen einreichen. Artikel 5 Vollständige Antragstellung (1) Hersteller, die die Aufnahme eines in Anhang II dieser Verordnung genannten Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie wünschen, stellen bei der in Anhang V bezeichneten Behörde einen entsprechenden Antrag.

(2) Je Wirkstoff wird ein Antrag wie folgt gestellt: a) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird ein erster Antrag nach dem Musterantrag in Anhang III Teil 1 dieser Verordnung gestellt, und b) innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird ein zweiter Antrag nach dem Musterantrag in Anhang III Teil 2 dieser Verordnung gestellt, einschließlich einer schriftlichen Verpflichtung, vollständige Unterlagen vorzulegen. (3) Hersteller, die für einen Wirkstoff gemäß Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag gemäß Artikel 6 abgelehnt wurde, können an dem Überprüfungsprogramm nur zusammen mit einem oder mehreren Antragstellern desselben Wirkstoffs (einschließlich eines Mitgliedstaats, der einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 gestellt hat), deren Antrag gemäß Artikel 6 angenommen wurde, teilnehmen, wenn sie gemeinsame Unterlagen einreichen.

Artikel 6 Prüfung im Rahmen der einfachen und vollständigen Antragstellung (1) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) über die termingerecht gestellten Anträge. (2) Bei einem Wirkstoff, für den kein Hersteller einen Antrag gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat sein Interesse an der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie erklären, indem er gemäß den Artikeln 4 und 5 einen Antrag bei der in Anhang V bezeichneten Behörde stellt. Diese Anträge müssen so schnell wie möglich gestellt werden, spätestens jedoch drei Monate, nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten benachrichtigt hat, dass kein Antrag für den betreffenden Wirkstoff gestellt wurde.

Der antragstellende Mitgliedstaat wird anschließend zum Zweck der Bewertung des betreffenden Wirkstoffs als dessen Hersteller behandelt. (3) Die Kommission teilt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 mit, ob die eingegangenen Anträge unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang IV Teile 1 und 2 zulässig sind. (4) Ausführliche Bestimmungen über die Einreichung der Unterlagen, die entsprechenden Frist(en) und die Gebührenregelung bei Wirkstoffen, für die ein zulässiger Antrag vorliegt, werden von der Kommission in einer gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie zu erlassenden Verordnung festgelegt.

(5) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie, Wirkstoffe gemäß Anhang I oder II, für die innerhalb der festgesetzten Frist kein zulässiger Antrag eingereicht wurde, nicht in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen. Die Entscheidung enthält die Gründe für die Nichtaufnahme. Die Mitgliedstaaten ziehen die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche diese Wirkstoffe enthalten, innerhalb des in der Entscheidung vorgeschriebenen Zeitraums zurück. KAPITEL 3 GEBÜHREN Artikel 7 Gebühren für die Antragstellung im Rahmen der vierten Stufe des Arbeitsprogramms (1) Hersteller, die einen Antrag gemäß Artikel 4 einreichen, entrichten zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags eine Gebühr von 750 EUR für jeden Wirkstoff an die in Anhang V bezeichnete Behörde.

Die Gebühr muss ausschließlich zur Deckung der Kosten im Rahmen der Aufgaben gemäß Anhang V verwendet werden. (2) Hersteller, die einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) einreichen, entrichten zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags eine Gebühr von 5000 EUR für jeden Wirkstoff an die in Anhang V bezeichnete Behörde. Die Gebühr muss ausschließlich zur Deckung der Kosten im Rahmen der Aufgaben gemäß Anhang V verwendet werden. KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Befristete Maßnahmen Mit der Entscheidung, die Zulassung für einen Wirkstoff, für den kein zulässiger Antrag gestellt wurde, auslaufen zu lassen, kann die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EG, wenn von einem Mitgliedstaat zusätzliche fachliche Beweise dafür vorgelegt werden, dass die weitere Verwendung des Wirkstoffs unabdingbar ist und keine wirksamen Alternativen bestehen, eine ausreichend lange Übergangsfrist zur Entwicklung geeigneter Alternativen festsetzen.

Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 9.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 19. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27. (5) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. (6) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. (7) ABl. L 92 vom 13.4.1991, S. 42. ANHANG I Wirkstoffe für die einfache Antragstellung im Rahmen der vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG Alle vor dem 25.

Juli 1993 auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe (einschließlich ihrer Varianten wie Salze, Ester oder Amine), ausgenommen die in den folgenden Bestimmungen genannten Stoffe: - Verordnung (EWG) Nr. 3600/92, - Verordnung (EG) Nr. 451/2000, - Anhang II der vorliegenden Verordnung. Ungeachtet der oben genannten Ausnahmen können Anträge gemäß Artikel 4 für Wirkstoffe gestellt werden, die bisher unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fielen, die nach genauerer Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 91/414/EWG aber dieser zugeordnet und in die Verordnung (EG) Nr.

451/2000 aufgenommen wurden. Das gilt vor allem für Wirkstoffe, die als Desinfektionsmittel zugelassen wurden, d. h. indirekt zu verwendende Mittel (beispielsweise für die Desinfektion oder Entseuchung leerer Lagerräume oder anderer Vorrichtungen und Behältnisse wie Glashäuser, Gewächshäuser, Container, Kisten, Säcke, Fässer usw.), die ausschließlich der Vernichtung von für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse besonders schädlichen Organismen dienen, unter der Bedingung, dass nach der Anwendung in den behandelten Vorrichtungen nur Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse angebaut bzw. gelagert werden.

Anträge müssen für alle Wirkstoffe gestellt werden, die unter die folgenden Kategorien fallen, auch wenn sie in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind: - Wirkstoffe, die nach den Rechtsvorschriften der EU in Lebensmitteln oder Futtermitteln zugelassen sind und verwendet werden dürfen; - Wirkstoffe, die Pflanzenextrakte sind; - Wirkstoffe, die tierische Erzeugnisse sind oder durch einfache Verarbeitung aus solchen gewonnen werden; - Wirkstoffe, die ausschließlich als Lockmittel oder Repellents (einschließlich Pheromone) verwendet werden. Wirkstoffe, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr.

2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau(2) ausschließlich in Fallen und/oder Spendern verwendet werden. Anträge gemäß Artikel 5 sind insbesondere für alle Stoffe zu stellen, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind bzw. unter eine der dort aufgeführten Kategorien fallen: (4E-7Z)-4,7-Tridecadien-1-yl-acetat (4Z-9Z)-7,9-Dodecadien-1-ol (4E-7Z)-7,11-Tridecadien-1-yl-acetat (E)-10-Dodecenylacetat (E)-11-Tetradecenylacetat (E)7-(Z)9-Dodecadienylacetat (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (E/Z)-8-Dodecenylacetat (Z)-11-Hexadecanol (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat (Z)-13-Octadecanol (Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-3,4-decadien-1yl (Z)-3-Methyl-6-isopropenyl-9-decen-1-ylacetat (Z)-5-Dodecen-1-ylacetat (Z)-7-Tetradecanol (Z)-7-Tetradecenal (Z)-8-Dodecenol (Z)-8-Dodecenylacetat (Z)-9-Dodecenylacetat (Z)-9-Hexadecenal (Z)-9-Tetradecenylacetat (Z)-9-Tricosen (Z,E)-11-Tetradecadien-1-ylacetat (Z,Z) Octadienylacetat 1,7-Dioxaspiro-5,5-undecan 1-Decanol 2-Phenylphenol (einschl.

Natriumsalz) 2-Propanol 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol 3,7-Dimethyl-2,6-octadienal 4-chloro-3-methylphenol 5-Decen-1-ol 5-Decen-1-yl-acetat 6-Benzyladenin 7,8-Epoxi-2-methyl-octadecan 7-Methyl-3-methylen-7-octen-1-yl-propionat Essigsäure Acridinbasen Alkyldimethybenzylammoniumchlorid Alkyldimethylethylbenzylammoniumchlorid Aluminiumammoniumsulfat Aluminiumsulfat Aminosäuren Ammoniumcarbonat Ammoniumhydroxid Ammoniumsulfat Anthrachinon Azadirachtin Bariumnitrat Biphenyl Knochenöl Borsäure Calciumcarbid Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumhydroxid Calciumoxid Kohlendioxid Chlorhydrat von Poly(imino-imido-biguanidin) Chlorophyllin Cholinchlorid cis-7,trans-11-Hexadecadienylacetat cis-Zeatin Citronellol Cystein Denathoniumbenzoat Didecyl-dimethylammoniumchlorid Dioctyldimethylammoniumchlorid Dodecylalkohol EDTA und seine Salze Ethanol Ethoxyquin Farnesol Fettsäuren einschließlich Ester und Salze wie(3) - Decansäure - Ethylhexanoat - Ethyloleat - Kaliseife - Pelargonsäure Fettalkohole Folsäure Formaldehyd Ameisensäure Knoblauchextrakt Gelatine Gibberellinsäure Gibberellin Glutaraldehyd Fett (Bänder, Obstbäume) Wasserstoffperoxid Hydrolysierte Proteine Indolylessigsäure Indolylbuttersäure Eisensulfat Kieselgur (Diatomeenerde) Milchsäure Lauryldimethylbenzylammoniumbromid Lauryldimethylbenzylammoniumchlorid Lecithin Calciumphosphat Schwefelkalk Methylnonylketon Methyl-trans-6-nonenoat Naphtalin 1-Naphtylacetamid 1-Naphtylessigsäure 2-Naphtyloxyacetamid 2-Naphtyloxyessigsäure Naphtylessigsäureethylester Nikotin Stickstoff Octyldecyldimethylammoniumchlorid Zwiebelextrakt Oxyquinolin Papain Paraffinöl p-Cresylacetat Pfeffer Petroleumöle Pherodim Phosphorsäure Phoxim Pflanzenöle wie(4) - Kokosnussöl - Seidelbastöl - Ätherische Öle - Eukalyptusöl - Maisöl - Olivenöl - Erdnussöl - Pinienöl - Rapssamenöl - Sojaöl - Sonnenblumenöl Kaliumpermanganat Kaliumsorbat Pronumon Propionsäure Pyrethrine Quarzsand Quassia Quaternäre Ammoniumverbindungen Quinolinderivative Repellent (durch Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Harze und Polymere Steinpulver Rotenon Seealgenextrakt Seegras Sebacinsäure Serricornin (Natrium- und Kalium-)Silikate Silberiodid Natrium P-toluolsulfonchloramid Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumhydrogencarbonat Natriumhydroxid Natriumhypochlorit Natriumlaurylsulfat Natriummetabisulfit Natrium o-benzyl-p-chlorphenoxid Natriumorthophenylphenol Natriumpropionat Natrium p-t-amylphenoxid Natriumtetraborat Sojabohnenextrakt Sojabohnenöl, epoxiliert Schwefel und Schwefeldioxid Schwefelsäure Teeröle trans-6-Nonen-1-ol trans-9-Dodecylacetat Trimedlur Harnstoff Wachse (1) ABl.

L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (2) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (3) Jede Fettsäure, aber nicht ihre Varianten, ist gesondert zu notifizieren. (4) Jedes Pflanzenöl ist gesondert zu notifizieren. ANHANG II Wirkstoffe (einschließlich ihrer Varianten wie Salze, Ester oder Amine) für die vollständige Antragstellung im Rahmen der vierten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG Alle Wirkstoffe (einschließlich aller ihrer Varianten), die vor dem 25. Juli 1993 auf dem Markt waren und 1. Mikroorganismen (einschließlich Viren) sind, auch folgende: Aschersonia aleyrodis Agrotis segetum Granulovirus Bacillus sphaericus Bacillus thuringiensis einschließlich(1) - var. aizawai - var. israelensis - var. kurstaki - var. tenebrionis Beauveria bassiana Beauveria brongniartii (syn.

B. tenella) Cydia pomonella Granulovirus Mamestra brassicae nucleopolyhedrovirus Metarhizium anisopliae Neodiprion sertifer nucleopolyhedrovirus Phlebiopsis gigantea Streptomyces griseoviridis Tomato Mosaic Virus Trichoderma harzianum Trichoderma polysporum Trichoderma viride Verticillium dahliae (Kleb.) Verticillium lecanii 2. als Rodentizide dienen (in Anbaubereichen - Äckern, Gewächshäusern, Wäldern - zum Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen, die dort vorübergehend offen, ohne Lagerhaltungsvorrichtungen gelagert werden), einschließlich der folgenden: Brodifacoum Bromadiolon Bromethalin Calciferol Calciumphosphat Chloralose Chlorophacinon Cholecalciferol Coumachlor Coumafuryl Coumatetralyl Crimidin p-Dichlorobenzen Difenacoum Difethialon Diphacinon Ethanethiol Flocumafen Fluoroacetamid Isoval Papain Phosphin und phosphinerzeugende Verbindungen wie - Aluminiumphosphid - Calciumphosphid - Magnesiumphosphid - Zinkphosphid Pyranocumarin Scillirosid Natriumzyanid Natriumdimethylarsenat Strychnin Sulfaquinoxalin Thalliumsulfat Thioharnstoff Tricalciumphosphat 3. zum Schutz gelagerter Pflanzen oder pflanzlicher Erzeugnisse dienen, einschließlich folgender:

Zyanide wie - Calciumzyanid - Hydrogenzyanid - Natriumzyanid Phosphin und phosphinerzeugende Verbindungen wie - Aluminiumphosphid - Magnesiumphosphid (1) Jede Subspezies ist gesondert zu notifizieren. ANHANG III >PIC FILE= "L_2002168DE.002302.TIF"> >PIC FILE= "L_2002168DE.002401.TIF"> >PIC FILE= "L_2002168DE.002501.TIF"> >PIC FILE= "L_2002168DE.002601.TIF"> >PIC FILE= "L_2002168DE.002701.TIF"> ANHANG IV TEIL 1 Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 4 Ein Antrag wird nur angenommen, wenn: 1. er innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereicht wird; 2. er von einem Antragsteller eingereicht wird, der ein Hersteller gemäß Artikel 2 Buchstabe a) eines Wirkstoffs im Sinne der Richtlinie ist, und der Wirkstoff für Zwecke des Pflanzenschutzes vertrieben und verwendet wird;

3. er in dem Format gemäß Anhang III Teil 1 eingereicht wird; 4. eine Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 1 entrichtet wurde. TEIL 2 Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 5 Ein Antrag wird nur angenommen, wenn: 1. er innerhalb der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingereicht wird; 2. er von einem Antragsteller eingereicht wird, der ein Hersteller gemäß Artikel 2 Buchstabe a) eines Wirkstoffs im Sinne der Richtlinie ist, und der Wirkstoff für Zwecke des Pflanzenschutzes vertrieben und verwendet wird; 3. er in dem Format gemäß Anhang III Teil 2 eingereicht wird; 4. sich bei der Vollständigkeitskontrolle gezeigt hat, dass die Vollständigkeit der vorliegenden Unterlagen zufrieden stellend ist, oder ein Zeitplan zu deren Vervollständigung vorgelegt wird;

5. die Vollständigkeit der Liste der Endpunkte zufrieden stellend ist; 6. eine Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 2 entrichtet wurde. ANHANG V von der Kommission benannte Behörde gemäß Artikel 4 und 5 Die folgende Behörde wird damit beauftragt, die in Artikel 6 genannten Aufgaben im Namen der Kommission wahrzunehmen: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (RENDER 4), Messeweg 11-12, D-38104 Braunschweig (Internet: http://www.bba.de/english/render/htm - E-Mail: [email protected]). Die in Artikel 7 genannte Gebühr ist zu entrichten an: Kontoinhaber: Bundeskasse Hall Kontonummer:

8000 10 20 BLZ 800 000 00, Landeszentralbank Halle IBAN: DE 588 00 00 00 00 8000 10 20 BIC: ZBNS DE 21 800 (Betreff: "BBA-RENDER 4" unter Angabe der Aktennummer des Antrags). Diese Behörde 1. prüft die Anträge gemäß Artikel 4 und 5; 2. stellt den Antragstellern das Format der Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 zur Verfügung; 3. prüft die Anträge und zieht nötigenfalls im Zusammenhang mit den Zulässigkeitskriterien gemäß Anhang IV Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten zu Rate; 4. erstattet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 über die Zulässigkeit der Anträge Bericht;

5. stellt der Kommission die angenommenen Anträge zur Verfügung; 6. legt der Kommission eine genaue Abrechnung vor; 7. zahlt den Antragstellern anteilmäßig einen Teil der Gebühr zurück, wenn der eingezahlte Gesamtbetrag die tatsächlichen Kosten der Prüfung und Bearbeitung der Anträge übersteigt. ANHANG VI KOORDINIERENDE BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN ÖSTERREICH Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft Spargelfeldstraße 191 A - 1226 Wien BELGIEN Ministère des classes moyennes et de l'agriculture Service qualité des matières premières et analyses WTC 3, 8e étage Boulevard S.

Bolivar 30 B - 1000 Brüssel DÄNEMARK Ministry of Environment Danish Environmental Protection Agency Pesticide Division Strandgade 29 DK - 1401 Kopenhagen K DEUTSCHLAND Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik (AP) Messeweg 11-12 D - 38104 Braunschweig GRIECHENLAND Hellenic Republic Ministry of Agriculture General Directorate of Plant Produce Directorate of Plant Produce Protection Department of Pesticides 3-5 Hippokratous Street GR - 10164 Athen SPANIEN Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación Dirección General de Agricultura Subdirección General de Medios de Producción Agrícolas C/ Ciudad de Barcelona, 118-120 E - 28007 Madrid FINNLAND Plant Production Inspection Centre Pesticide Division P.O.

BOX 42 FIN - 00501 Helsinki FRANKREICH Ministère de l'agriculture et de la pêche Direction générale de l'alimentation Sous-direction de la qualité et de la protection des végétaux 251, rue de Vaugirard F - 75732 Paris Cedex 15 IRLAND Pesticide Control Service Department of Agriculture, Food and Rural Development Abbotstown Laboratory Complex Abbotstown, Castleknock Dublin 15 Ireland ITALIEN Ministero della Sanità Dipartimento degli Alimenti, Nutrizione e Sanità Pubblica Veterinaria Ufficio XIV Piazza G. Marconi, 25 I - 00144 Rom LUXEMBURG Administration des services techniques de l'agriculture Service de la protection des végétaux Boîte postale 1904 16, route d'Esch L - 1019 Luxemburg NIEDERLANDE College voor de Toelating van Bestrijdingsmiddelen PO Box 217 6700 AE Wageningen Nederland PORTUGAL Direcção-Geral de Protecção das Culturas, Quinta do Marquês P - 2780-155 Oeiras SCHWEDEN National Chemicals Inspectorate P.O.

Box 1384 S - 17127 Solna VEREINIGTES KÖNIGREICH Pesticides Safety Directorate Department for Environment, Food and Rural Affairs Mallard House, Kings Pool, 3 Peasholme Green, York, YO1 7PX United Kingdom

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