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Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

CELEX
32002R1149
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-06-27
In force since
2002-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0013 - 0013 Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern empfiehlt es sich, ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 1000 Tonnen hochwertigem frischen, gekühlten oder gefrorenen Rindfleisch zu eröffnen.

(2) Trotz der 2001 aufgetretenen Schwierigkeiten ist der Rindfleischmarkt im Begriff, sich wieder zu stabilisieren. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch. Ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch würde im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Lieferanten liegen. Es würde keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtmenge der Rindfleischeinfuhren in die Gemeinschaft haben. (3) Alle betroffenen Marktbeteiligten der Gemeinschaft sollten jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben.

Außerdem muss eine angemessene Überwachung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist. (4) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1) werden die Zollkontingente für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse von der Kommission entsprechend den Vorschriften eröffnet und verwaltet, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der genannten Verordnung festgelegt wurden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 1000 Tonnen (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) hochwertigem frischen, gekühlten oder gefrorenen Rindfleisch der Positionen 0201 30 00 und 0202 30 90 des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet. (2) Der im Rahmen dieses Kontingents anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt 20 % des Zollwerts. (3) Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen werden, umfassen Bestimmungen, wonach die Inanspruchnahme des in Artikel 1 genannten Kontingents die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraussetzt, das Art und Ursprung der Erzeugnisse gewährleistet.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Arias Cañete (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29).

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