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Verordnung (EG) Nr. 1313/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2003 über lebenslanges Lernen

CELEX
32002R1313
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-07-19
In force since
2002-07-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1313/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2003 über lebenslanges Lernen Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0016 - 0021 Verordnung (EG) Nr. 1313/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft betreffend die Spezifikation des Ad-hoc-Moduls 2003 über lebenslanges Lernen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehende Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1626/2000 der Kommission(2) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft wird ein Programm von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2001 bis 2004 festgelegt, das ein Ad-hoc-Modul zum lebenslangen Lernen umfasst. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

577/98 ist die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu erhebenden Informationen mindestens 12 Monate vor Beginn des für dieses Modul vorgesehenen Bezugszeitraums festzulegen. (3) In der Mitteilung der Kommission KOM(2001) 678 mit dem Titel "Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen" heißt es in Ziffer 4.3, dass vergleichbare Daten und statistische Erhebungen wesentlich für die Entwicklung und Umsetzung kohärenter und umfassender Strategien des lebenslangen Lernens sind und dass Statistiken und Indikatoren bereits heute ein wesentlicher Bestandteil von Initiativen zum lebenslangen Lernen sind, um Fortschritte bei der Erreichung gesetzter Zielvorgaben und die Umsetzung politischer Ziele zu messen.

(4) Gemäß Querschnittsziel C der beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2002 sollten die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen für eine Erhöhung der Investitionen in die Humanressourcen sowie für die Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen (im Rahmen einer formalen Ausbildung oder informeller Maßnahmen) und die Fortschritte auf dem Weg zur Erfuellung der Zielvorgaben regelmäßig überprüfen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die detaillierte Liste der 2003 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zum lebenslangen Lernen zu erhebenden Informationen ist im Anhang dieser Verordnung enthalten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2002 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 5. (3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG Arbeitskräfteerhebung:

Festlegung des Ad-hoc-Moduls für das Jahr 2003 zum lebenslangen Lernen 1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle 2. Die Referenzperiode ist 2003. Alle Variablen werden: - entweder zu mindestens 15 % der Stichprobe vorgelegt, die zur Erfuellung der im Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates genannten Bedingungen erforderlich ist. Die Berichtswochen für diese Teilstichprobe sind gleichmäßig über das Jahr verteilt - oder der gesamten Stichprobe im 2. Quartal 2003 vorgelegt. 3. Die Variablen werden wie folgt kodiert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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