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Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

CELEX
32002R1314
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2002-07-19
In force since
2002-07-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0022 - 0023 Verordnung (EG) Nr. 1314/2002 der Kommission vom 19. Juli 2002 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12.

Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001(2) der Kommission, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) soll die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität" wohlwollend prüfen. (2) Am 17. Mai 2002 stellte die Republik Indien einen Antrag auf Übertragung zwischen den Kategorien.

(3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7. (4) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben. (5) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2002 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs genehmigt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 29. (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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